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Insolvenzrecht A bis Z
Bankgeheimnis: Der Fall Breuer und die Folgen
1. Was ist das Bankgeheimnis?

Das Bankgeheimnis ist die Verpflichtung eines Kreditinstituts, keine Auskünfte über die Konten eines Kunden sowie über sonstige Tatsachen, die aufgrund der Geschäftsverbindung bekannt geworden sind, zu geben, soweit nicht gesetzliche Ausnahmevorschriften bestehen.

Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken
AGB Banken Nr.2 Abs.1 gilt für das Bankgeheimnis folgendes:

Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur
weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.

Das Bankgeheimnis ist auch innerhalb eines Insolvenzverfahrens zu beachten. Die Verletzung des Bankgeheimnisses kann im schlmmsten Fall zur Rufzerstörung oder Insolvenz des Kunden führen.

2. Was ist der bekannteste Fall der Verletzung des Bankgeheimnisses?

Der Fall Deutsche Bank./ Kirch

Der Vorstand der Deutschen Bank, Herr Breuer,  hatte in einem am 4. Februar 2002 ausgestrahlten Interview mit "Bloomberg TV" gesagt, dass der Finanzsektor, "nach allem, was man darüber lesen und hören kann", nicht mehr bereit sei, der Kirch-Gruppe "auf unveränderter Basis" noch weitere Mittel zur Verfügung zu stellen.

Am 8. April 2002 hatte mit KirchMedia das wichtigste Unternehmen der Kirch-Gruppe Insolvenz beantragt.

Die Äußerungen im Einzelnen:

Frage: Kirch hohe Schulden, sehr hohe Schulden.
Wie exponiert ist die Deutsche Bank ?

Breuer: Relativ komfortabel, würde ich mal sagen, denn - das ist
bekannt und da begehe ich keine Indiskredition, wenn ich das erzähle
- der Kredit, den wir haben, ist zahlenmäßig nicht einer der größten,
sondern relativ im mittleren Bereich und voll gesichert durch ein
Pfandrecht auf Kirchs Aktien am Springer-Verlag.

Es ist nie schön, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten kommt, und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so käme, wir bräuchten keine
Sorgen zu haben.

Frage: Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen.

Breuer: Das halte ich für relativ fraglich. Was man alles darüber lesen
und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf
unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur
Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich
gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung
interessieren.


3. Folgen der Verletzung des Bankgeheimnisses

a) Schadensersatz aus § 280 BGB

Die Bank ist zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet. Sie haftet gemäß  § 280 Abs. 1 BGB bei schuldhafter Verletzung des Bankgeheimnisses auf Schadensersatz, soweit das Kreditinstitut vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, § 276 BGB, vgl. NJW 12003, 1046

b) Haftung aus § 823 Abs.1  BGB (unerlaubte Handlung)

Denkbar ist auch eine Haftung aus § 823 ff. BGB.

Die Verletzung des Bankgeheimnisses kann auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder bei Geschäftskunden einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen, so dass auch ein Anspruch aus § 823 I BGB gegeben ist, vgl. NJW 2003, 1046. 

c) Haftung aus § 823 Abs. 2 mit Datenschutzgesetz

Die Schadensersatzpflicht kann sich auch aus § 823 II  BGB in Verbindung mit §§ 28, 41 BDSG wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes ergeben.

d) Haftung aus § 826 BGB

Ein Schadensersatzanspruch kann sich ferner wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB ergeben. 


4. Haftung der Bank für seine Angestellten

Die Bank haftet für das Verhalten seiner Angestellten und Organe gemäß §§ 278, 831 BGB. und §§ 31, 89 BGB.

 

5. Haftungsmaßstab

Der Haftungsmaßstab ergibt sich aus § 249 BGB. Der Kunde ist so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht erfolgt wäre.

6. Möglicher Unterlassungsanspruch

Bei einer drohenden Verletzung des Bankgeheimnisses kann der Kunde gegen das Kreditinstitut mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage vorgehen oder eine einstweilige Verfügung erwirken.

7. Kündigungsrecht des Kunden

Bei Verletzung des Bankgeheimnisses kann für den Kunden das Vertrauensverhältnis so erschüttert sein, dass ihm ein Festhalten an der Geschäftsbeziehung nicht mehr zuzumuten ist.

Er könnte dann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

8. Ist die unerlaubte Datenweitergabe strafbar?

Die unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten ist gemäß § 43 BDSG mit Strafe bedroht. Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute können sich bei einer Verletzung des Bankgeheimnisses strafbar machen.

9. Was wurde im Fall Kirch entschieden?

Der BGH hat mit Urteil vom 24.01.2006 (Az: XI ZR 384/03) Herrn Kirch Recht gegeben: 

 
Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Nebenpflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden.

Eine unbefugte Offenbarung von Angaben gem. § 55b I KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigte Person solche Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Möglichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

Eine unbefugte Verwertung von Angaben gem. § 55a I KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden.

Sachliche Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grundsätzlich weder einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunternehmens dar.

Auf die Berufung der Bekl. zu 1 und 2) wird das Urteil der 33. Zivilkammer des LG München I vom 18. 2. 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Bekl. zu 1 und 2) als Gesamtschuldner gegenüber dem Kl. aus abgetretenem Recht verpflichtet sind, die Ansprüche auf Ersatz der Schäden zu erfüllen, die der PrintBeteiligungs GmbH aus den Äußerungen des Bekl. zu 2 in einem Interview des Fernsehsenders Bloomberg TV am 3./4. 2. 2002 bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden.

 


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