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Insolvenzrecht A bis Z
Globalzession

1. Definition
Bei einer Globalzession tritt der spätere Insolvenzschuldner zur Sicherung seines Kredits alle bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen von Anfangsbuchstaben von A bis Z ab.

2. Wirksamkeit
Der BGH hat in den Globalzessionsentscheidungen vom 29.11.07 (z.B. IX ZR 30/07) kein Wirksamkeitsproblem für eine Globalzession aller Forderungen des Schuldners gesehen.
Für künftige Forderungen wird die Abtretung erst wirksam mit deren Entstehen. Erfolgt das in der Krise, ist die erlangte Deckung als kongruente Deckung anfechtbar, Huber in Graf Schlicker InsO Kommentar 3. Auflage § 130 Rdnr. 9.

3. Unwirksamkeit
Zur Unwirksamkeit der Globalzession künftiger Kundenforderungen an einen Warenlieferanten siehe BGH Urteil vom 21.04.1999 - VIII ZR 128/98 - NJW 1999, 2588
Danach müssen Globalzessionen einen dinglich wirkenden Vorrang zugunsten späterer Zessionen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts enthalten, ZIP 1999, 997.

4. Anfechtbarkeit
Der wirksame Rechtserwerb des Kreditinstiuts kann der Inolvenzanfechtung unterliegen. Für die Anfechtbarkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Globalzession zwischen Kreditinstitut und Kunde vereinbart wurde. Entscheidend ist nach § 140 Abs.1 InsO der Zeitpunkt, zu dem die rechtliche Wirkungen der Globalzession eintreten.
Dies ist der Fall, wenn die einzelnen von der Globalzesssion erfassten Forderungen entstehen.
Werden diese Forderungen zeitlich nach dem Vertragsschluss mit dem Drittschuldner durch Erfüllungshandlungen - wie die Herstellung des Werkes bei einem Werkvertrag oder die Übergabe der Kaufsache bei enem Kaufvertrag -  "werthaltig" gemacht, liegt darin eine selbständig anfechtbare Rechtshandlung, vgl BGH Urteil vom 29.11.2007 IX ZR 30/07; Runkel Anwaltshandbuch Insolvenzrecht 2. Auflage S. 1010.
Der Erwerb einer Forderung im Rahmen der Globalzession ist in der Regel als kongruente Deckung gemäß § 130 IsnO anfechtbar,  BGH Urteil vom 29.11.2007 IX ZR 30/07.
Die Insolvenzanfechtung kommt in Betracht, wenn das Kreditinstitut im Zeitpunkt der Entstehung oder des "Werthaltigmachens" der gesicherten Forderung die Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte, Runkel Anwaltshandbuch Insolvenzrecht 2. Auflage S. 1011.
Nach Auffassung des BGH liegt kein die Anfechtung ausschließendes Bargeschäft vor, BGH Urteil vom 29.11.2007 IX ZR 30/07 ZInsO 2007, 555.

5. Weitere Entscheidungen
aus www.Rechtspflegerforum.de(15.04.2009):
BGH Urteil vom 27.06.1995 - XI ZR 8/94 - NJW 1995, 2221
BGH Urteil vom 12.12.1995 - XI ZR 10/95 - NJW 1996, 847
BGH Urteil vom 11.07.1996 - IX ZR 74/95 - NJW 1996, 2786
BGH Beschluss vom 11.07.1996 - XI ZR 234/95 - NJW 1996, 2790
BGH Urteil vom 05.05.1998 - XI ZR 234/95 - NJW 1998, 2206


Weitere Infos und Links:
Klausurfall unter: http://www.juraindividuell.de/klausuren/grosser-bgb-schein-klausur-globalzession/

Aufsatz in ZinsO von 2010:
http://www.heuking.de/fileadmin/user_upload/Veroeffentlichungen/2010/152_Auszug_aus_ZinsO_Heft_49.pdf

01.10.2008 Anfechtbarkeit der Globalzession / kongruente Sicherheitenbestellung:
Information BGH, ZInsO 2008, 116= ZIP 2008, 183 1. Der Sachverhalt Die Bank B hat der Schuldnerin S ein Darlehn von 2,5 Millionen eingeräumt. Zur Sicherheit wurden sämtliche- auch künftige- Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen abgetreten (Globalzession). Die Schuldnerin veräußerte im 3 Monatszeitraum Waren für ca. 930.000 Euro. Der spätere Insolvenzverwalter des S focht die Abtretung an. 2. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Jede einzelne Forderung bei den im voraus abgetretenen Kaufpreisforderungen entsteht mit Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages. Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grds. nur als kongruente Deckung anfechtbar. 3. Ergebnis Eine Anfechtung im drei Monatszeitraum wird nur Erfolg haben, wenn es dem Insolvenzverwalter gelingt, die Kenntnis der Bank von der Zahlungsunfähigkeit zu beweisen. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
03.12.2007 Insolvenzanfechtung von Globalzessionsverträgen
Information Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen in der Regel nur als kongruente Deckung (§ 130 InsO) anfechtbar sind. Der Fall: In dem zu beurteilenden Fall räumte die beklagte Bank der späteren Insolvenzschuldnerin eine Kreditlinie von 2,5 Mio. € ein. Als Sicherheit diente eine bereits zuvor vereinbarte Globalzession, mit der die Schuldnerin ihr zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen abtrat. Die Schuldnerin führte den zu ihren Lasten bestehenden Debetsaldo im Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzeröffnung durch Überweisungen von Kunden für Warenlieferungen um ca. 930.000 € zurück. Der klagende Insolvenzverwalter verlangte Zahlung des genannten Betrages und hielt die von der Bank erklärte Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für unzulässig, weil die Abtretung als inkongruente Sicherung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar sei. Die Entscheidung des BGH: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Sprungrevision hatte keinen Erfolg. Die Entstehung künftiger, an Hand des Inhalts der getroffenen Vereinbarung nicht von Anfang an identifizierbarer Rechte begründet nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht generell eine inkongruente Deckung. Vielmehr ist die Sicherung kongruent, wenn bereits bei Abschluss des Globalabtretungsvertrags das dingliche Geschäft vollzogen und zugleich die schuldrechtliche Seite in dem vertragsrechtlich möglichen Maße derart konkretisiert wird, dass die abgetretenen Forderungen zumindest bestimmbar sind. Der Umfang der in Zukunft auf die Bank übergehenden Forderungen ist dann – anders als bei Sicherheiten gemäß Nr. 13 bis 15 AGB-Banken – in abstrakter Form bereits rechtlich bindend festgelegt. Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen durch Erfüllungshandlungen wie die Herstellung des Werkes oder die Übergabe der Kaufsache ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragsschluss mit dem Drittschuldner zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft. Eine kongruente Deckung ist nach § 130 Abs. 1 InsO nur dann anfechtbar, wenn die Bank im Zeitpunkt der Entstehung oder des Werthaltigmachens der gesicherten Forderung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte. Die Voraussetzungen der Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 InsO waren auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts zu verneinen. Der Senat hat im Rahmen der Begründung für die Abweisung der Klage außerdem darauf hingewiesen, dass ein weitergehender Schutz von Globalzessionen im Sinne eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Was war das Neue an der Auffassung des 9. Senats des BGH? 1. Globalzession ist eine kongruente Sicherheit, es fehlt an dem für inkongruente Sicherungen typischen Merkmal der Verdächtigkeit einer Leistung 2. Werthaltigmachen Ist das Entstehen einer zukünftigen Forderung kongruent, trifft dies auch für die Leistungen zu, die diese Forderungen werthaltig machen. 3. Kein Bargeschäft Belastungsbuchungen stellen keine gleichwertige Gegenleistung dar. BGH, Urt. v. 29.11.2007 IX ZR 165/05 ZIP 2008, 372 Achtung neue Rechtsprechung des BGH in ZInsO 2008, 116=ZIP 2008, 183 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
10.03.2005 Sittenwidrigkeit einer Zession / Prüfpflicht des Zessionars / Gläubigerschädigung
Information 1. Fehlen einer dinglichen Teilverzichtsklausel

Eine Globalzession ist sittenwidrig, wenn sie mit verlängerten Eigentumsvorbehalten kollidiert und keine dingliche Teilverzichtsklausel zum Schutz der Lieferanten vorgesehen ist.


2. Gläubigerschädigung bei einer Zession ( §§ 138, 398 ZPO )

a)
Ein Vertrag, durch den ein Schuldner sein letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger überträgt, ist regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt haben ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1668 )

b)
Die Täuschung muss nicht bezweckt sein. Für ihre Annahme kann es genügen, wenn die Vertragspartner nur mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass andere Gläubiger geschädigt werden.

c)
Kennt der begünstigte Gläubiger die Umstände, die den Schluss auf einen bevorstehenden Zusammenbruch des Schuldners aufdrängen, so handelt er schon dann sittenwidrig, wenn des sich über diese Erkenntniss mindest grob fahrlässig hinwegsetzt ( Anschluss an BGHZ 10, 228 ).

d)
Unterlässt der Zessionar die gebotene Prüfung der Auswirkungen der Zession auf das Vermögen des Zedenten, so trifft ihn der Vorwurf, sich leichtfertig über die Gefährdung der anderen Gläubiger durch Kredittäuschung hinweggesetzt zu haben ( BGHZ 10, 228, 233; BGH, NJW 1995, 1668 ) .

e)
Diese Ausführungen gelten erst recht bei unbedingten und unentgeltlichen Abtretungen und bei der damit unmittelbaren und endgültigen Entziehung haftbaren Vermögens.

OLG Brandenburg, Urt. v. 25.11.2004 - 11 U 220/98 ZInsO 1/2005 S. 43 ff.   Ansehen
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Verfasser: Kulzer Hermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
15.03.2003 Vorläufiger Verwalter /Forderungseinzug
Information Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, gebühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs-noch Verwertungskosten-der Verwalter hat die Erlöse voll auszukehren,
vgl. Urteil vom 20.02.2003, ZInsO 2003,318
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