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Antrag / Eigenantrag / Eigenverwaltung |
Der Eigenantrag muss nach der Reform der Insolvenzordnung durch das ESUG ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie eine Vollständigkeitserklärung enthalten.
Fehlt diese, ist der Antrag unzulässig mit allen Konsequenzen, das heißt, dass z.B. bei einer Kapitalgesellschaft eine Insolvenzverschleppung vorliegen kann, § 15a Abs.4 InsO.
Bei einem Antrag auf Eigenverwaltung werden die Soll-Angaben nach § 13 S.4 InsO zu Pflichtangaben. |
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