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Insolvenzrecht A bis Z
Antragsvoraussetzungen Insolvenzantrag (eigener)
Der Eigenantrag muss nach der Reform der Insolvenzordnung durch das ESUG ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie eine Vollständigkeitserklärung enthalten.

Fehlt diese, ist der Antrag unzulässig mit allen Konsequenzen, das heißt, dass z.B. bei einer Kapitalgesellschaft eine Insolvenzverschleppung vorliegen kann, § 15a Abs.4 InsO.

Bei einem Antrag auf Eigenverwaltung werden die Soll-Angaben nach § 13 S.4 InsO zu Pflichtangaben.

Im Einzelnen:

Für einen zulässigen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen nach der Insolvenzrechtsreform von 2012  (ESUG) vorgelegt werden:


1. Gläubigerverzeichnis, § 13 Abs.1 Satz 3 InsO

2. Gläubigergruppen

Strukturierung des Gläubigerverzeichnisses nach Gläubigergruppen
(soweit der Schuldner einen laufenden Geschäftsbetrieb hat und er ein Merkmal von § 13 Abs.1 S.5 InsO erfüllt

  • Eigenverwaltung beantragt
  • zwei Merkmale des § 22 a Abs.1 InsO sind erfüllt
  • vorläufiger Gläubigerausschuss wird beantragt

3. Größenkriterin

Angaben zu den Größenkriterien des Unternehmens, § 13 Abs.1 S.5

4. Vollständigkeitserklärung

Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung gemäß § 13 Abs.1 S.7 InsO


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