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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzverwalter
Wer wird zum Insolvenzverwalter bestellt ?

1. Regelung in der Konkursordnung
In der Kommentierung des Beck´schen Kurzkommentars zur (alten) Konkursordnung vom 10. Februar 1877 wurde in der Anmerkung zu § 78 KO zum Konkursverwalter folgendes ausgeführt:
Der Konkursverwalter muß, wie es in VglO § 38 für den Vergleichsverwalter ausdrücklich vorgeschrieben ist, geschäftskundig und (vom Schuldner und den Gläubigern) rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sein.
Ob eine mehr rechtlich oder eine mehr wirtschaftlich vorgebildete Persönlichkeit in Frage kommt, hängt davon ab, ob rechtliche oder wirtschaftliche Fragen im Vordergrund stehen (DJ 35,1659).


2. Regelung in der Vergleichsordnung

Zum Vergleichsverwalter ist eine geschäftskundige, von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person zu bestellen, vgl. § 38 Vergleichsordnung vom 26.Februar 1935

3. Regelung in der Gesamtvollstreckungsordnung

In der Gesamtvollstreckungsordnung vom 23.Mai 1991 war nichts ausdrücklich zur Auswahl des Gesamtvollstreckungsverwalters geregelt. In der Kommentierung von Hess/Binz/Wienberg steht in § 8 Rdnr. 3 und 4 zur Bestellung des Verwalters folgendes:
"Das Gericht kann die Bestellung des neu gewählten Verwalters versagen, wenn er nicht geeignet erscheint.
Mangelnde Eignung liegt vor, wenn der Gewählte unzuverlässig ist oder wenn die Besorgnis besteht, daß der Gewählte die erforderliche Objektivität bei der Amtsführung vermissen läßt" ( vgl. Hess/Kropshofer KO § 80 RZ 2 ; Kuhn/Uhlenbruck KO § 80 RZ. 2 ). Uhlenbruck weist darauf hin, daß bei der Besetzung des Verwalteramtes darauf geachtet werden soll, daß der Verwalter sowohl von den Gläubigern als auch vom Schuldner unabhängig ist.

Letztendlich bestimmt die Qualifikation des Verwalters das Schicksal des Verfahrens, die Bestellung ist deshalb eine schwierige Verfahrensentscheidung des Gerichtes.

4. Regelung in der Insolvenzordnung

Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige, von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen (§ 56 Abs.1 InsO).
Beachten Sie die Neuregelung des § 56 InO mit Inkrafttreten der ESUG, vgl. Stichpunkt Bestellung des Insolvenzverwalters

5. Verhaltensrichtlinien für Insolvenzverwalter des DAV

Die im Arbeitskreis für Insolvenzverwalter im Deutschen Anwaltsverein zusammengeschlossenen Anwälte haben schon im Jahr 1992 Verhaltensrichtlinien für als Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwälte beschossen (Uhlenbruck InsO, 546 Rz. 36).

In diesen Verhaltensrichtlien wird zur Unabhängigkeit Folgendes ausgeführt:

"Der Insolvenzverwalter ist der unabhängige, objekte, geschäftskundige und leistungsbereite Wahrer der Interessen aller am Insolvenzverfahren Beteiligten. Er übt sein Amt unter Beachtung dieser Kriterien aus.
Er hat die Übernahme jeglicher Tätigkeiten in einem Insolvenzverfahren abzulehnen, wenn er oder ein Sozius vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens den Schuldner bzw. dessen Gesellschafter, gesetzliche Vertreter oder nahe Angehörige des Schuldners ständig vertreten oder beraten hat".

6. Zur Verwalterbestellung

Einige Voraussetzungen und Pflichten werden nachfolgend dargestellt:
a) Geschäftskunde
Da der Insolvenzverwalter in alle vermögensrechtlichen Beziehungen des Unternehmens eintritt und auch die Funktion des Unternehmers ausgeübt wird, muß er geschäftskundig sein. Er haftet bei schuldhaften Pflichtverletzungen.

b) Unabhängigkeit
In allen Gesetzen und Kommentierungen werden die Unabhängigkeit der Verwalter gefordert. Unabhängigsein von Gläubigern und dem Schuldner / Schuldnerin, bedeutet in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu stehen.
Die Unabhängigkeit ist in der Praxis manchmal in Frage gestellt.
Sonderfall: Interessenkollision bei Mutter-und Tochtergesellschaften:
Zwischen Mutter-und Tochtergesellschaften können vielschichtige Rechtsbeziehungen bestehen, die im Falle einer Insolvenz zu Interessenkollisionen führen können, zB wenn zwischen beiden ein Nutzungsüberlassungsvertrag besteht, der im Falle einer Insolvenz nach Maßgaben über den Eigenkapitalersatz zu beurteilen ist.

Es ist in der Regel sachgerecht, für die Insolvenzverfahren über die
jeweiligen Einzelgesellschaften unterschiedliche Insolvenzverwalter zu bestellen. Aus übergeordneten Verfahrenszielen kann es sinnvoll sein, über das Vermögen verschiedener Konzerngesellschaften einen einzigen Insolvenzverwalter zu bestellen. Dies wird anzunehmen sein, wenn z.B eine Sanierung des Gesamtkonzern beabsichtigt ist und eine Interessenkollision nicht oder nur in einem unbedeutenden Maße gegeben ist, Frege in Gottwald, Riedel Teil 5/10.2 S. 7

c) Gesetzestreue
Der Verwalter muß alle Gesetze einhalten und soll, wenn möglich, sanieren. Es gibt zahlreiche Verpflichtungen, die der Insolvenzverwalter berücksichtigen muß, z.B. dürfen vor der Gläubigerversammlung keine wesentlichen Verkäufe durchgeführt werden, um nicht die Rechte der Gläubigerversammlung zu beeinträchtigen.

d) Berücksichtigung von Sonderrechten
Der Insolvenzverwalter muß die Rechte der Aus- und Absonderungsberechtigten berücksichtigen und darf deren Rechte nicht vereiteln.

7. Praxishinweis
Zum Schutz der Gläubiger ist zu empfehlen, daß die Gläubiger ihre Rechte- insbesondere die Teilnahme an der ersten Gläubiger-versammlung-wahrnehmen.  In der Praxis zeigt sich hier viel Desinteresse der Gläubiger.
Vertrauen ist gut- Information und Kontrolle ist besser.
Wenn die Gläubiger ihre Rechte wahrnehmen und sich entprechend informieren und am Insolvenzverfahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten teilnehmen, können Pflichtverstöße Einzelner vermieden werden.
Die Gläubiger haben in der Gläubigerversammlung zudem das Recht, einen neuen Insolvenzverwalter zu wählen.
Insolvenzverwalter, die Sanierungen ablehnen, obgleich diese möglich sind, setzen sich in Widerspruch zum Gesetzgeber, der zahlreiche Bestimmungen zum Erhalt des Unternehmens getroffen hat ( ua. § 1 InsO ).
Die meisten Insolvenzverwalter sind sanierungswillig und nutzen -soweit möglich- das durch die Insolvenzordnung geregelte Insolvenzplanverfahren zur Sanierung von überlebensfähigen Unternehmen. Auch die Geschäftsführer, Gesellschafter, Banken und andere Gläubiger sollten dieses Sanierungsinstrument viel öfters anregen und den Insolvenzverwalter tatkräftig unterstützen zB. mit Massedarlehen.

8. Rechtsprechung


1. Hinsichtlich der Aufnahme eines Bewerbers in die richterliche Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter hat der zuständige Insolvenzrichter ein weites Auswahlermessen, wie bei der konkreten Bestellung im Einzelfall.
Bei der Vorauswahl darf sich der Insolvenzrichter nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen, vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2006 - 2 Va 2/05 NJW 2006 S. 451

2. BGH, Beschl. vom 19.12.2007 – IV AR(VZ) 6/07
Kommt das Insolvenzgericht zu dem Schluss, dass ein Bewerber die persönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzverwalters generell erfüllt, so muss es den Bewerber in die Vorauswahlliste eintragen. Ein weitergehendes Auswahlermessen besteht nicht.
Ein Ermessen des Insolvenzgerichts besteht erst dann, wenn es darum geht, aus dem Kreis der in der Vorauswahlliste geführten Kandidaten einen Insolvenzverwalter für ein konkretes Verfahren zu bestimmen.


Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (Uni. DIU)

01.12.2013 Vergütungsvorschuss des Insolvenzverwalters
Information Der zu bewilligende Vergütungsvorschuß soll die bis dahin erbrachte Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgelten. Die Höhe ist jedenfalls bei ausreichender Liquidität der Insolvenzmasse regelmäßig unter Berücksichtigung der Berechnungsmerkmale der §§ 1 bis 3 InsVV zu bestimmen, vgl.  BGH, Beschluß vom 01.10.2002, ZInsO 2002, 1133 .

Das Gericht hat die Festsetzung der Vergütung mit der gebotenen Beschleunigung vorzunehmen.

Für den Fall der schuldhaften Verzögerung oder Versagung eines beantragten Kostenvorschusses durch das Insolvenzgericht kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ) in Betracht, vgl BGH, Beschl. v. 04.12.2003 IX ZB 69/03, ZInsO 5/2004 S.268 ff.
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Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
09.12.2011 Schadensersatzspflicht des Insolvenzverwalters: Gesetzestext, Beispiele, Haftung, Höhe, Kläger, insoinfo
Information

Pflichtverletzungen von Banken, Bankvorständen, Schuldnern, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern und Geschäftsführern können zu Schadensersatzansprüchen in beträchtlicher Höhe führen. Steuerberater und Rechtsanwälte müssen daher Haftpflichtversicherungen abschließen.

Auch Insolvenzverwalter können im Rahmen ihrer Berufsausübung Pflichtverletzungen begehen, die zu Schadensersatzansprüchen führen können.

Das größte Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters eröffnet sich bei der Fortführung von Betrieben - wenn Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, laufende Verträge erfüllt und Neuverbindlichkeiten begründet werden.

Aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen resultieren Masseverbindlichkeiten, die aus der vorhandenen Masse vorab- also vor den Insolvenzgläubigern befriedigt werden müssen.
Dies ist alles unproblematisch, solange Masse vorhanden ist.
Problematisch ist es jedoch, wenn der Insolvenzverwalter nicht oder schlampig plant oder von unrealistischen Annahmen ausgeht und dann die Masse dann nicht ausreicht, die fälligen Forderungen zu erfüllen. Er darf auch keinen Gläubiger bevorzugen.

I. Gesetzestext
§ 60 (Haftung des Insolvenzverwalters)
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

II. Beispiele

Eine Schadensersatzpflicht gemäß § 60 InsO besteht für/wenn:

  • die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten, BGH, 06.05.2004 - IX ZR 48/03
  • Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters verletzt hat, BAG, 25.01.2007 - 6 AZR 559/06
  • Der Verwalter braucht eine Liquiditätsplanung. Die muss er vor jeder Bestellung überprüfen und aktualisieren. Erfüllt er dies nicht haftet er, BGH IX ZR 48/03
  • Hat der Insolvenzverwalter keinen Liquiditätsplan, haftet er allein und seine Haftpflichtversicherung haftet nicht (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 227/04).
  • Reicht die Masse nicht zur Befriedigung aller Masseverbindlichkeiten, darf er jede Forderung nur anteilig begleichen,  BAB Az.: 6 AZR 562/06
  • der Insolvenzverwalter eine Immobilie an einen unzuverlässigen Mieter vermietet dadurch den Rückgabeanspruch gefährdet, BGH, 25.01.2007 - IX ZR 216/05
  • wenn der Insolvenzverwalter nach eingetretener Masseunzulänglichkeit aus dem Verkauf von Massegegenständen vor Befriedigung der Verfahrenskosten die Umsatzsteuer begleicht,vgl. BGH, 14.10.2010 - IX ZB 224/08
  • eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann, § 61 InsO
  • wenn sich Insolvenzverwalter nicht vergewissert, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird. Dabei ist der primäre Erfüllungsanspruch von Bedeutung und nicht etwaige Sekundaransprüche, BGH Urteil vom 25.09.2008 - IX ZR 235/07
  • Vergabe von masseschädlichen Krediten, BGH Urteil vom  08.05.2007 - IX ZR 54/07
  • Ist eine im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden, darf der Verwalter/ Treuhänder in der Insolvenz des Schuldners - unabhängig davon, ob jenem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden ist - nicht die Genehmigung versagen, vgl.
    BGH vom 20.07.2010 - IX ZR 37/09
  • der Insolvenzverwalter notwendige Ausgaben, die er bei ordnungsgemäßer Ausübung des Verwalteramtes hätte tätigen müssen, unterlassen, um zu verhindern, dass sie den Überschuss aus seiner Unternehmensführung - und damit seiner Vergütung - mindern, kann dies eine Pflichtverletzung zum Schaden der Insolvenzbeteiligten darstellen, vgl BGH, Beschl. v. 22.7.2007 ZInsO 2007 S. 436 ff.
Eine Schadensersatzpflicht besteht nicht:

  • wenn vor der Erhebung einer Klage oder während des Verfahrens der Insolvenzverwalter nicht die Interessen des Prozeßgegners an einer Erstattung seiner Kosten berücksichtigt, BGH Urteil vom 02.12.2004 - IX ZR 142/03
  • wenn vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelkaufmännisch tätigen Schuldners die unmittelbar für die selbständige Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigten Betriebsmittel "freigegeben" und neue Ansprüche von Arbeitnehmern auf Arbeitsvergütung danach vom Schuldner nicht bezahlt werden. Diese hat allein der Schuldner zu erfüllen, vgl. BAG, 10.04.2008 - 6 AZR 368/07
III. Entlastung des Insolvenzverwalters

Der Verwalter kann sich in dem Fall, dass er Masseverbindlichkeiten begründet, diese aber nicht erfüllen kann auf zweierlei Weise entlasten:

1. Er muss entweder beweisen, daß objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich ausreichenden Masse auszugehen war, oder

2 daß für ihn nicht erkennbar war, daß dies nicht zutraf 

Der Verwalter kann den Beweis im allgemeinen nur führen, wenn er eine plausible Liquiditätsrechnung erstellt und diese bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüft und aktualisiert (vgl. Lüke, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof aaO S. 711; MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37; Laws, MDR 2003, 787, 791).


IV. Höhe des Schadensersatzes:


Verletzt der Insolvenzverwalter schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten, haftet er auf den Ersatz des negativen Interesses, BGH, 25.01.2007 - IX ZR 216/05.

Der Insolvenzverwalter haftet nicht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und damit auf das positive Interesse. Insbesondere systematische und historische Gesichtspunkte sprechen dafür, die Haftung nach §  61 InsO auf das negative Interesse zu beschränken.


V. Wer macht den Anspruch wie geltend?

1. Sonderinsolvenzverwalter

Die Gläubigerversammlung muss den Einsatz eines Sonderverwalters beschliessen. Ein einzelner Gläubigber kann dies nicht.

Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will.

Begründung des BGH:

Für die ebenfalls auf die Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs zielende Maßnahme der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters kann in Bezug auf die Einflussmöglichkeiten des einzelnen Insolvenzgläubigers, nichts anderes gelten als für die Abwahl oder die Abberufung eines Insolvenzverwalters. Geht es um die eigene Befriedigung des Gläubigers, mutet das Gesetz ihm zu, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens abzuwarten, wenn es ihm nicht gelingt, eine Mehrheit in der Gläubigerversammlung zu erreichen. Die von der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren in den Vordergrund gestellte Aufsicht über einen Insolvenzverwalter, der seine aus der Insolvenzordnung folgenden Pflichten verletzt, obliegt dem Insolvenzgericht (§ 58 InsO), dessen Eingreifen der einzelne Insolvenzgläubiger nicht erzwingen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 136/05; BGH v. 21. September 2006 - IX ZB 128/05; BGH v. 25. September 2008 - IX ZA 23/08). Die Insolvenzgläubiger können nur als Gesamtheit, also über die Gläubigerversammlung oder den Gläubigerausschuss, Einfluss auf die Amtsführung des Verwalters nehmen und insbesondere dessen Entlassung beantragen (§ 59 InsO). Beide Grundentscheidungen des Gesetzgebers haben die Gerichte hinzunehmen (Art. 20 Abs. 3 GG).
Vgl. BGH, Beschluss vom 5. 2. 2009 - IX ZB 187/08; LG München I

2.
Nach Beendigung des Verfahrens

Der Gemeinschaftsschaden kann nach Beendigung des Konkursverfahrens nur im Rahmen einer Nachtragsverteilung,  § 203 Abs.1 Nr.3 InsO verfolgt werden, BGH, Beschluss vom 14. 5. 2009 - IX ZR 93/08 (OLG Hamm)

3. Schadensersatz nach Abschluss des Verfahrens durch den einzelnen Gläubiger

Kommt es nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht zu einer Nachtragsverteilung, was nach § 203 Abs.3 InsO möglich ist, so kann jeder Insolvenzgläubiger seinen Quotenschaden (Ausfallschaden) wegen schuldhafter Verkürzung der Insolvenzmasse nach § 60 InsO selbst gegen den Insolvenzverwalter geltend machen, BGH NJW 1973,1198.

4. Schadensersatz nach Abschluss des Verfahrens durch den Schuldner?

Nach Beendigung des Konkursverfahrens ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt, einen Gemeinschaftsschaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen, sofern der Schadensbetrag für die Befriedigung der Konkursgläubiger benötigt wird, BGH, Beschluss vom 14. 5. 2009 - IX ZR 93/08 (OLG Hamm). Der Ersatzanspruch ist Bestandteil der Masse (Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 82 Rdnr. 5) und setzt sich auch nach Verfahrensbeendigung fort, weil der Ersatzanspruch auf einer von dem Konkursverwalter während des Verfahrens begangenen Pflichtverletzung beruht (Laukemann, ZInsO 2006).
Dies schließt es aus, dass der Gemeinschuldner den Ersatzanspruch nach Verfahrensbeendigung gerichtlich beitreibt und damit frei verfügbares Vermögen in die Hand bekommt.

5. Einzelschaden auch während des Insolvenzverfahrens

Schädigt der Insolvenzverwalter einen Massegläubiger, liegt regelmäßig ein Einzelschaden vor, der schon während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 aaO; v. 25. März 1975 aaO; v. 10. Mai 1977 aaO; Smid aaO S. 477 Rn. 70; MünchKomm-InsO/
Brandes, §§ 60, 61 Rn. 118).

VI. Verjährung

Da Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter nur durch einen Sonderverwalter oder einen neu bestellten Verwalter verfolgt werden können, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist für solche Ansprüche erst zu laufen, wenn dieser Verwalter von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat (BGH 113, 262, 280; 159, 25, 28f; BGHRp 2008, 994, 995; ERMAN/ J. Schmidt-Räntsch 2011 Rdnr. 604).

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
08.08.2011 Haftung des Insolvenzverwalters und Honoraranspruch bei strafbaren Handlungen
Information I. Haftung des Insolvenzverwalters bei vorschnellem Verkauf des Unternehmens unter Wert

In einem  Fall des OLG Rostock fordert der Kläger Schadensersatz vom Insolvenzverwalter wegen Pflichtverletzung, weil der beklagte Insolvenzverwalter den Betrieb der Schuldnerin angeblich übereilt und ohne Genehmigung der Gläubigerversammlung veräußert habe.

Der vereinbarte Kaufpreis sei zu niedrig gewesen. da er unterhalb des Zerschlagungswertes gelegen habe.

Das erstinstanzliche Landgericht Neubrandenburg hat der Zahlungsklage in Höhe von mehreren hundert Tausend Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Hiergegen richteten sich Rechtsmittel beider Parteien.

Die Berufung des Klägers führte zur teilweisen Änderung und Neufassung des Urteils unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen .

Die Klage gegen den Insolvenzverwalter hat nach Entscheidung des OLG Rostock in Höhe eines Betrags von 579 291,24 Euro nebst Zinsen Erfolg

Nach Auffassung des OLG lag ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflichten des Verwalters vor.

Der beklagte Insolvenzverwalter hat gegen §§ 159, 160, 162 InsO verstoßen, indem er das Unternehmen der Gemeinschuldnerin ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung unter Wert an eine nahestehende Person im Sinne von § 138 InsO II Nr.1 veräußerte. Der Käufer war nämlich Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin.

Zur Vermeidung dieser Haftung hätte der Insolvenzverwalter- soweit nach seiner Ansicht eine Eile für den Kauf geboten war - auf Antrag einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen und diesen befragen können (§§ 67 InsO). Dies hat er pflichtwidrig unterlassen.

Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich verpflichtet, das schuldnerische Unternehmen bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Stilllegung fortzuführen. Eine vorherige Stilllegung ist nach § 158 InsO mit Zustimmung des Gläubigerausschusses möglich.

Eine schnelle Übertragung auf einen Investor aus der Insolvenz kann dem Erhaltungsinteresse dienen.  Dazu ist jedoch nicht die sofortige Veräußerung, sondern die Verpachtung des Unternehmens an den potenziellen Erwerber bis zum Votum der Gläubigerversammlung der übliche und richtige Weg, vgl. OLG Rostock, Urt. v. 8. 4. 2011 − 5 U 31/08

II. Haftung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplanverfahren wegen Nichtbefriedigung von Masseverbindlichkeiten

Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 258 Abs.1 InsO.

Gemäß § 258 Abs.2 InsO hat der Insolvenzverwalter vor Aufhebung des Verfahrens die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.

Der Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seines Amtes nach § 66 InsO eine Schlussrechnung zu legen.


III. Honoraranspruch des Insolvenzverwalters bei strafbaren Handlungen


Ein Insolvenzverwalter hat Geld in einem von ihm betreuten Verfahren veruntreut. In einem anderen Verfahren klagte er auf seine Vergütung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass kriminelle Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Entlohnung haben.

Der angeklagte Insolvenzverwalter hatte sich über Jahre an Insolvenzgeldern vergriffen und 43 Millionen Euro beiseite geschafft. Als dies aufflog, wurde er aus einem weiteren Insolvenzverfahren entlassen und forderte für seine Arbeit 65.000 Euro. Der Bundesgerichtshof begründete es in seiner Entscheidung im Jahr 2011 unter Aktenzeichen IX ZB 248/09 wie folgt:

"Wer wegen "schwerwiegender Straftaten charakterlich ungeeignet ist, fremdes Vermögen zu verwalten", könne den Vergütungsanspruch verlieren".

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
23.12.2010 Darf der Insolvenzgutachter den Schuldner beleidigen?
Information §§ 22, 59 InsO Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzgutachter (§ 22 InsO) ist berechtigt, das Verhalten des Insolvenzschuldners im Eröffnungsverfahren in seinem Gutachten zu bewerten. Er darf jedoch -nach Ansicht des Bundesgerichtshofs- nicht gegen den Schuldner ehrenrührige tatsächliche Behauptungen ohne ausreichende Tatsachengrundlage aufstellen und das Verhalten des Schuldners mit beleidigenden Kommentaren versehen, vgl. BGH, Beschluss vom 9. 7. 2009 - IX ZB 35/09 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
13.02.2006 Insolvenzverwalters / Vorauswahl und Bestellung
Information
I.) Die Auswahl des Insolvenzverwalters / Entscheidung des BVerfG

Die Auswahl des geeigneten Insolvenzverwalters und sogenannte Auswahllisten sind seit langem Hintergrund zahlreicher Diskussionen und Streitigkeiten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3.8.2004 ( ZInsO 16/2004 S. 913 ff. ) hierzu drei wesentliche Aussagen getroffen:

1.
Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter hat sich zum Beruf verfestigt

2.
Die Insolvenzgerichte können deshalb im Rahmen von Art. 3 Abs.1, 12 Abs. 1 GG i .V.m. Art. 19 Abs. 4 GG nur eine hinsichtlich ihrer Maßstäbe und Kriterien nach transparente und ggf. gemäß §§ 23 ff. EGGVG auch justiziable Vorauswahl treffen.

3.
Jeder Bewerber muss eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner gesetzlich vorausgesetzten Eignung in Erwägung gezogen zu werden.


Das eigentliche Problem, welches hinter der gesamten Listendiskussion steht, nämlich die gleichmäßige Teilhabe der Insolvenzverwalter an dem Kuchen der zu vergebenden Verfahren wurde vom BVerfG nicht thematisiert.

Nach Ansicht von Frind, Richter am AG Hamburg in ZInsO 16/2004 S. 897 ff. müssen die Gerichte im Rahmen der ihnen überantworteten Aufsicht gemäß § 58 InsO, wie auch bereits im Rahmen der Auswahl des geeigneten Verwalters gemäß § 56 Abs. 1 InsO, darauf achten, nicht einen bereits überlasteten Verwalter zu bestellen, der das Verfahren dann vollen Umfangs gleich an seinen Mitarbeiter abgibt, den das Gericht weder bestellt noch geprüft hat. Nach Frind ist es daher sinnvoll § 56 InsO um die Sentenz zu ergänzen:
" Der Verwalter muss die Gewähr dafür bieten, das Verfahren persönlich abzuwickeln".

II. Entscheidung des OLG Koblenz

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fachanwalt für Insolvenzrecht zwar in die Vorauswahlliste aufgenommen, allerdings tatsächlich nie als Insolvenzverwalter berücksichtigt wurde. Der nicht berücksichtigt Rechtsanwalt machte geltend der Insolvenzrichter habe die Grenzen des ihm bei der Insolvenzverwalterbestellung eingeräumten Ermessens überschritten und willkürlich zu seinem Nachteil entschieden.

Das Gericht erachtete die Klageanträge teils als unzulässig, teils als zulässig.

Es besteht weder ein Anspruch eines Konkurrenten auf Bestellung zum Insolvenzverwalter im Einzelfall, noch ein Anspruch auf seine proportionale Beteiligung an der Gesamtheit der Bestellungsakte eines Insolvenzgerichts.

Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch ein Anspruch des Bewerbers darauf, eine faire Chance auf Ernennung zum Insolvenzverwalter zu erhalten. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn der Bewerber willkürlich nicht zum Insolvenzverwalter bestellt wird oder wenn der Insolvenzrichter bei der Auswahl die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Berufsausübung grundlegend verkennt.

Als Kompensation kommt ein Amtshaftungsanspruch in Betracht. Um dessen Geltendmachung vorzubereiten, ist für den Bewerber ein Antrag gem. § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtberücksichtigung zulässig.

ZINsO 13/2005 S. 718 ff.

III. Regelungen / Rechtsprechung 

1. Regelung in der Konkursordnung

In der Kommentierung des Beck´schen Kurzkommentars zur(alten) Konkursordnung vom 10. Februar 1877 wurde in der Anmerkung zu § 78 KO zum Konkursverwalter folgendes ausgeführt:

Der Konkursverwalter muß, wie es in VglO § 38 für den Vergleichsverwalter ausdrücklich vorgeschrieben ist, geschäftskundig und ( vom Schuldner und den Gläubigern ) rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sein. Ob eine mehr rechtlich oder eine mehr wirtschaftlich vorgebildete Persönlichkeit in Frage kommt, hängt davon ab, ob rechtliche oder wirtschaftliche Fragen im Vordergrund stehen ( DJ 35,1659 ).

2. Regelung in der Vergleichsordnung

Zum Vergleichsverwalter ist eine geschäftskundige, von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person zu bestellen, vgl § 38 Vergleichsordnung vom 26.Februar 1935


3. Regelung in der Gesamtvollstreckungsordnung

In der Gesamtvollstreckungsordnung vom 23.Mai 1991 war nichts ausdrücklich zur Auswahl des Gesamtvollstreckungsverwalters geregelt. In der Kommentierung von Hess/Binz/Wienberg steht in § 8 Rdnr. 3 und 4 zur Bestellung des Verwalters folgendes:

Das Gericht kann die Bestellung des neu gewählten Verwalters versagen, wenn er nicht geeignet erscheint. Mangelnde Eignung liegt vor, wenn der Gewählte unzuverlässig ist oder wenn die Besorgnis besteht, daß der Gewählte die erforderliche Objektivität bei der Amtsführung vermissen läßt ( vgl. Hess/Kropshofer KO § 80 RZ 2 ; Kuhn/Uhlenbruck KO § 80 RZ. 2 ). Uhlenbruck weist darauf  hin, daß bei der Besetzung des Verwalteramtes darauf  geachtet werden soll, daß der Verwalter sowohl von den Gläubigern als auch vom Schuldner unabhängig ist.

Letztendlich bestimmt die Qualifikation des Verwalters das Schicksal des Verfahrens, die Bestellung ist deshalb die wohl schwierigste Verfahrensentscheidung des Gerichtes. 

4. Regelung in der (aktuellen ) Insolvenzordnung

Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige, von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen ( § 56 Abs. 1 InsO )


5. Wer soll / darf  Verwalter werden  ? 

a)  Geschäftskunde
 

Da der  Insolvenzverwalter in alle vermögensrechtlichen Beziehungen des Unternehmens eintritt und auch die Funktion des Unternehmers ausgeübt wird, muß er geschäftskundig sein. 

Er haftet bei schuldhaften Pflichtverletzungen, vgl. z.B OLG Celle ZIP 2003, 587 und AG Neustrelitz vom, 30.12.2003 in ZIP 50/2004 S. 2397
 

b) Unabhängigkeit

Alle Gesetze und Kommentierungen fordern die Unabhängigkeit der Verwalter. Unabhängig von Gläubigern und dem Schuldner / Schuldnerin sein,  bedeutet in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. 


Mögliche Interessenkollisionen müssen sofort dem Insolvenzgericht angezeigt und dann, unter Umständen,  für diese Forderung/ Ansprüche ein Sonderverwalter zur neutralen Prüfung eingesetzt werden.
Unterläßt der Insolvenzverwalter diese Anzeige, handelt er pflichtwidrig und macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

c) Einhaltung der Gesetze 

Der Verwalter muß alle Gesetze einhalten und soll, wenn möglich, sanieren.
 
Zum Schutz der Gläubiger ist zu empfehlen, daß die Gläubiger ihre Rechte- insbesondere in der Gläubigerversammlung-wahrnehmen. In der Praxis zeigt sich oft wenig Interesse. 


d) Soziale Kompetenz, Seriösität und Sanierungswille

6. Rechtsprechung (Auszug)

a) OLG Hamburg, Beschl. v. 19.102005 - 2 Va 2/05 NZI 2006 S. 35 ff.

Hinsichtlich der Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter hat der Insolvenzrichter ein weites Auswahlermessen -  wie bei der konkreten Bestellung im Einzelfall.

Bei der Vorauswahl darf der Insolvenzrichter sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen und muss allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe anwenden. Er darf für seine Bewertung des Bewerbers Erkenntnisse aus bereits für andere Abteilungen erbrachte Tätigkeiten des Bewerbers verwerten.

Berechtigte Zweifel an der persönlichen Eigngung eines Bewerbers sind gerechtfertigt, wenn dieser beispielsweise Berichtstermine nicht persönlich wahrgenommen hat oder sich in eigenen Verfahren für Gläubigerversammlungen von Gläubigern hat zugleich bevollmächtigen lassen, deren Abstimmungsrechte wahrzunehmen, insbesondere bei sich abzeichnenden Abwahlanträgen. 


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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
16.09.2005 Auskunftsanspruch gegen Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Insolvenzreife
Information Wurde das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bei der Schuldnerin bereits vor Stellung des Insolvenzantrags beendet, so kann er- zur Klärung eines gegen die Geschäftsführerin der Schuldnerin gerichteten Anspruchs aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG - vom Insolvenzverwalter grundsätzlich keine Auskunft über den Zeitpunkt der Insolvenzreife der Schuldnerin verlangen.

BGH, Urt. v. 2.6.2005 - IX ZR 221/03, ZInsO 2005, 770;
InsbürO 9/2005 S. 356
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
10.02.2005 Auswahl und Ernennung des Insolvenzverwalters / Vorauswahl ua.
Information
Bundesverfassungsgericht,Beschluss vom 3. August 2004 - 1 BvR 135/00 und 1 BvR 1086/01 -

Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren
muss jeder Bewerber eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner
gesetzlich vorausgesetzten Eignung in Erwägung gezogen zu werden. Die
Chancengleichheit der Bewerber ist gerichtlich überprüfbar. Dies
entschied die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
in den Verfassungsbeschwerdeverfahren (Vb) zweier Rechtsanwälte
(Beschwerdeführer; Bf), die sich erfolglos um Zugang zu dem Bewerberpool
bemüht hatten, die als Insolvenzverwalter vom Richter ausgewählt werden.
Die entgegenstehenden Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte (OLG)
wurden unter Zurückverweisung aufgehoben, weil sie die Bf in ihrem
Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzen.

1. Zum Sachverhalt:
Nach der Insolvenzordnung ist zum Insolvenzverwalter eine für den
jeweiligen Einzelfall geeignete Person zu bestellen. Zuständig für das
Eröffnungsverfahren einschließlich der Entscheidung über den
Eröffnungsantrag und die Person des Verwalters ist der Amtsrichter. Wie
er sich einen Überblick über den in Frage kommenden Personenkreis
verschafft, regelt die Insolvenzordnung nicht. Die vorliegenden
Verfahren betreffen nicht die Bestellung eines Insolvenzverwalters,
sondern das vorangehende Vorauswahlverfahren des Gerichts und welchen
Rechtsschutz es im Hinblick auf diese Entscheidung gibt. Bei der
Vorauswahl ist zu entscheiden, ob ein Bewerber um die Bestellung als
Insolvenzverwalter in den Kreis derjenigen Personen aufgenommen wird,
aus dem der Richter im Einzelfall die Person auswählt, die nach seiner
Meinung den Anforderungen der Insolvenzordnung an einen
Insolvenzverwalter am ehesten entspricht.
In beiden Ausgangsverfahren wurde den Bf, die sich vergeblich um
Bestellung zum Insolvenzverwalter bemüht hatten, durch den
Insolvenzrichter mitgeteilt, dass derzeit kein Anlass bestehe, den Kreis
der regelmäßig eingesetzten Verwalter zu erweitern. Die OLG hielten die
Mitteilungen der Insolvenzrichter für nicht justiziabel. Beide Bf rügen
mit ihren Vb die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art.
19 Abs. 4 GG. Die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbungen verstoße gegen
das Recht auf gleichen Zugang zum Amt des Insolvenzverwalters.

2. Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor:
Die Entscheidungen der OLG verweigern den Bf einen wirksamen Schutz
gegen einen Eingriff der öffentlichen Gewalt in ihre
verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit.
Die Entscheidung im Vorauswahlverfahren ist kein Rechtsprechungsakt. Sie
befindet über den Kreis potentieller Insolvenzverwalter ohne Verbindung
zu einem konkreten Insolvenzverfahren. Rechtlich stehen die Vorauswahl
und die schließliche Auswahlentscheidung nebeneinander. Die Vorprüfung
mit dem Ergebnis der grundsätzlichen Eignung eines bestimmten Bewerbers
eröffnet diesem eine Chance, im Zuge künftiger Anträge auf Eröffnung von
Insolvenzverfahren zu Sachverständigen, Treuhändern, Sachwaltern oder
Insolvenzverwaltern bestellt zu werden.
Ein insoweit abgelehnter Bewerber wird in seinen Rechten aus Art. 12
Abs. 1 GG berührt. Da die Verwirklichung der Grundrechte auch eine dem
Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung erfordert, muss ein
der Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit entsprechendes
Verfahren in der Bewerbung um ein öffentliches Amt gewährleisten, dass
tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird,
der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Bei der Bewerbung um eine nur hoheitlich zu vergebende Tätigkeit im
Rahmen von Insolvenzverfahren muss für jeden Bewerber im Rahmen seiner
Eignung Chancengleichheit bestehen. Die Betätigung als
Insolvenzverwalter hat sich zu einem eigenständigen Beruf entwickelt.
Insoweit hat sich ein neuer „Markt“ für Rechtsanwälte, Steuerberater und
Kaufleute gebildet. Ein Übergehen bei der Bestellungsentscheidung
berührt die Berufsfreiheit schon deshalb, weil der Beruf des
Insolvenzverwalters nur auf Grund der Zuteilung durch einen Träger
öffentlicher Gewalt wahrgenommen werden kann. Die Vorauswahl geeigneter
Bewerber bereitet diese Entscheidung maßgeblich vor. Dem Richter steht
zwar bei der Insolvenzverwalterbestellung ein weites Auswahlermessen zu.
Eine Chance auf eine Einbeziehung in ein konkret anstehendes
Auswahlverfahren und damit auf Ausübung des Berufs hat ein potentieller
Insolvenzverwalter aber nur bei willkürfreier Einbeziehung in das
Vorauswahlverfahren. Insoweit unterliegt der Richter der Bindung des
Art. 3 Abs. 1 GG. Es geht um die Eröffnung von Chancen in einem
Wirtschaftssektor, zu dem die Entscheidung eines Amtsrichters die Tür
öffnet. Allein die gerichtliche Überprüfbarkeit der Frage, ob bei der
Vorentscheidung die Chancengleichheit der Bewerber gewahrt wurde,
gewährleistet insoweit die Beachtung subjektiver Rechte der Bewerber.
Dieses ist so bedeutsam, weil der Richter wegen der Eilbedürftigkeit der
Bestellungsentscheidung eines Rahmens bedarf, wenn er die Auswahl für
ein konkretes Insolvenzverfahren trifft. Die Belange der Gläubiger
stehen einer verfahrensmäßigen Absicherung der Berufsinteressen
geeigneter Insolvenzverwalter nicht entgegen; die Gläubiger sind gerade
auf solche Personen angewiesen. Aus ihrer Sicht muss lediglich vermieden
werden, dass Konflikte um die Auswahl eines geeigneten Bewerbers das
Insolvenzverfahren verzögern oder auf andere Weise belasten. Der
Rechtsschutz für die Bewerber soll auch effektiv sein und der
Bevorzugung bekannter und bewährter Berufstätiger entgegenwirken, wenn
die öffentliche Hand die Verantwortung für den Marktzugang übernimmt.
Wirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass auch in Verfahren mit
geringer Kontrolldichte und einem der Sache nach unvermeidbaren Mangel
an überprüfbaren Unterlagen ein Mindestmaß an Rechtsschutz gewährleistet
wird. Auch Ermessensentscheidungen können hinsichtlich der Maßstäbe,
insbesondere der zu berücksichtigenden tatsächlichen Gesichtspunkte und
der für maßgeblich erachteten Kriterien für die Eignung von Bewerbern,
überprüft werden. An die Insolvenzverwalter werden ganz unterschiedliche
Anforderungen gestellt je nach dem, wer insolvent geworden ist. Ob die
Richter auf den verschiedenen Auswahlebenen diesen Kriterien der
Eignungsfeststellung gerecht werden, ist überprüfungsfähig und -
bedürftig.

Beschluss vom 3. August 2004 – 1 BvR 135/00 und 1 BvR 1086/01 –

Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts
Karlsruhe, den 18. August 2004







OLG Koblenz, Besch
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Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
13.08.2004 Pflichten des Insolvenzverwalters trotz Massearmut
Information Der Gesetzgeber wollte durch die neue Insolvenzordnung mehr Insolvenzverfahren eröffnen. Ein Verfahren sollte eröffnet werden, auch wenn nicht einmal die Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO gedeckt sind.

Das Dilemma:
Der Insolvenzverwalter hat trotz Massearmut zahlreiche Pflichten zu erfüllen:

1. Abgabe der Steuererklärungen gemäß 34 Abs. 3 AO
2. Aufarbeitung und Fortführung der Buchhaltung (§ 155 InsO )
3. Erstellung von Verdienstbescheinigungen (§§ 316, 314 SGB III )
4. Aktenarchivierung  (§§ 155, 208 III InsO)
5. Versichern und Sicherstellung  der Massegegenstände
6. Statistik- und Meldepflichten
7. Gefahrabwehr ( z.B. Altlasten - BVerwG, Urt. v. 22.7.2004 in ZInsO 16/2004 S. 917 ff. ) ) uvm.

Vgl. dazu Voigt, Immer Ärger bei Masseinsuffienz in ZIP 33 /2004 S. 1531 ff.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
01.02.2004 Steuererklärungspflichten des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit
Information

Dem Finanzamt ist es in masseunzulänglichen Insolvenzverfahren verwehrt, zur Erzwingung der Steuererklärungen gegen den Insolvenzverwalter Zwangsmaßnahmen anzudrohen. In solchen Verfahren besteht- entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung- keine steuererklärungspflicht.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
11.03.2003 Eignung des Insolvenzverwalters
Information

§ 56 InsO

  • Für die Eignungsprüfung eines neu gewählten Insolvenzverwalters ist der Insolvenzrichter zuständig ( vgl. AG Göttigen Beschl.v.21.2.2003-74 IN 114/01 in InVo 6/2003)
  • Eignung i.S.d. § 56 InsO setzt voraus, dass die Telefonnummer der Verwalters allgemein bekannt ist und zumindest das Büropersonal zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.
  • Beschwerdeberechtigt gegen die Versagung der Bestellung eines neu gewählten Verwalters sind nur Gläubiger, die ihn gewählt haben;nur diesen wird der Beschluss förmlich zugestellt.

    AG Göttingen, Beschl. v. 11.3.2003- 74 IN 137/02; InVo 6/2003
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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