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Insolvenzrecht A bis Z
Mandatsende
Die haftpflichtrechtliche Bedeutung der Mandatsbeendigung liegt vor allem in dem Wegfall der Pflichten, vgl. Borgmann/Jungk/Grams Anwaltshaftung 4. Auflage § 15 Rdnr. 96 ff.

1. Die Erreichung des Vertragszwecks

Die Auftragserledigung führt zum natürlichen Ende des Mandats.

Es kommt auf den Umfang der im zusammenhängenden Pflchten an BGH WM 1984, 1318.
Außergerichtlich: rührt sich der Mandant nicht, kann dies eine praktisches Ende des Mandats bedeuten, vgl. Borg § 15 Rdnr. 104.

2. Kündigung des Anwaltsvertrags

3. Beendigung des Mandats durch Insolvenz des Auftraggebers

4. Tod des Rechtsanwalts


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11