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Befangenheit

Befangenheit

1. Bindung an Gesetz und Recht

Der Richter unterliegt der Amtspflicht, sein Verhalten so einzurichten, dass es dem Vertrauen gerecht wird, dass seinem Amt entgegengebracht wird. Er ist an „Gesetz und Recht“ gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) Dennoch kommen in der Praxis Verstöße vor.

2. Ultima Ratio

Die Befangenheitsablehnung ist ultima ratio, um sich gegen richterliches Fehlverhalten wehren zu können.

3. Gesetzestext

Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter „wegen Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt werden. Dabei ist nicht die Sicht des abgelehnten Richters maßgebend, sondern die Sicht des Ablehnenden (die "Besorgnis" der Befangenheit ist maßgebend und nicht , ob der Richter tatsächlich befangen ist).

4. Maßgebliche Frage

Im Ablehnungsrecht geht es um die Frage, was der Ablehnende empfindet und was ihn besorgt macht.

Der Richter, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, wird sich selbst fragen müssen, was er selbst anstelle des Ablehnenden fühlen würde und ob es ihn auch selbst besorgt machen würde.


5. Beispiel (Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2006, Az. 15 W 31/06)

"Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten (KG, MDR 2001, 107 f.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2004 – 15 W 80/04; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rdnr. 9 m. w. N.).

6. Glaubwürdigkeit des Antragsstellers

Eine Partei, die ein Ablehnungsgesuch stellt, muss tatsächlich besorgt sein. Sie muss auch glaubwürdig sein. Dies hängt mit dem Sachverhalt zusammen, den der Ablehnende als Ablehnungsgrund vorträgt.

Die Verletzung von Verfahrensrecht (z. B. Ablehnung eines erheblichen Beweisantrages, Gehörsverletzung, Verlegungs- oder Vertagungsantrages) benachteiligt eine Partei, was anhand der Zivilprozessordnung objektiv feststellbar ist.


Wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar sind, kann darauf erfolgreich das Ablehnungsgesuch gestützt werden (KG, Beschluss vom 08.06.2006, Az. 15 W 31/06).

Auch eine unvertretbare Rechtsauffassung eines Richters zur Anwendung von einfachem Recht kann grundsätzlich nicht zu einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch führen.

Zumindest kann aber bei der Gesamtschau der Ablehnungsgründe dies aber dennoch eine Rolle spielen, wenn der Richter nicht mehr bereit ist, Gegenargumente zur Kenntnis zu nehmen. Dies auch dann, wenn der abgelehnte Richter sich weigert, einer ganz herrschenden Meinung oder der höchstrichterlichen Rechtssprechung zu folgen.

Ein Richter, der hiervon abweichen will, muss, wenn er sich nicht dem Vorwurf der Parteilichkeit ausgesetzt sehen will, begründen, warum er in dem von ihm zu entscheidenden Fall von dieser Rechtssprechung abweichen will und muss den Parteien auch Gelegenheit dazu geben, sich zu äußern und gegebenenfalls ihren Sachvortrag entsprechend anzupassen.

7. Beispiele:

- persönliche Beziehung des Richters zu einer Partei;
- Interessenwahrnehmung für eine Partei durch Erteilung von Rat oder Empfehlungen
- Ungleichbehandlung der Parteien (Antrag einer Partei wird mit einem anderen Maßstab gemessen als der Antrag der anderen Partei); - Äußerungen des Richters, die auf Voreingenommenheit schließen lassen (zB wenn sich der Richter schnell auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat);
- unsachliche oder beleidigende Äußerungen des Richters ;
- Willkürliche Benachteiligung einer Partei;
- Grobe, insbesondere gehäufte, Verfahrensfehler;
- Untätigkeit und Hinauszögern einer Entscheidung.

8. Bedingungsfeindlichkeit

Der Befangenheitsantrag ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich.

 

vgl Stichpunkt faire Verfahren



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