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Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen
Bei der Sanierung können steuerliche Gewinne entstehen.
Früher waren Sanierungsgewinne steuerbefreit.
§ 3 Nr. 66 EStG wurde allerdings vor vielen Jahren abgeschafft.

Die Finanzverwaltung hat einen Erlass zur Versteuerung von Sanierungsgewinnen erlassen und Ausnahmen geregelt vgl. BMF-Erlass vom 27.3.2003, IV A 6- S 2140-8/03 mit Link unten.

I. Voraussetzungen

Nach dem BMF- Schreiben vom 27.03.2003 ist eine Steuerstundung und Steuererlass von Sanierungsgewinnen im Verwaltungswege (§ 163, 222, 227 AO) möglich

• Notwendig ist:
  • Unternehmensbezogene Sanierung
    Maßnahme die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen - nicht der Übergang ins schuldenfreie Privatleben
  • Sanierungsgewinn: Erhöhung des BV, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden
  • Sanierungsbedürftigkeit
    liegt vor, wenn Unternehmen überschuldet ist und keine Besserung der Lage in Sicht ist
  • Sanierungseignung
    Sanierungsfähigkeit des Unternehmens liegt vor, wenn nach der Sanierung ein Überschuss der Einnahmen über die
    Ausgaben erwirtschaftet werden kann
  • Sanierungsabsicht
    Es ist die Absicht erforderlich, den Zusammenbruch des notleidenden Unternehmens zu verhindern und seine finanzielle Gesundung zu erreichen
• Erforderlich ist: Vorlage eines Sanierungsplanes (einschl. Finanzplan)
• Voraussetzung: Auch Dritte müssen verzichten; ein Gesellschafter-darlehensverzicht reicht nicht aus
• Problematisch ist: Es besteht eine Unsicherheit, ob Stundung und Erlass tatsächlich ausgesprochen werden

Es kommt also auf die Erstellung eines plausiblen Sanierungsplans an.

II. Anträge und Folgen

1. Abweichende Festsetzung
Liegen die Voraussetzungen für einen begünstigten Sanierungsgewinn vor, ist die entsprechende Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses zunächst unter Widerrufsvorbehalt zu stunden.

2. Verrechung
Im Rahmen dieser Billigkeitsmaßnahme sind zunächst sämtliche Verluste der Gesellschaft im Steuerfestsetzungsverfahren bis zur Höhe des
Sanierungsgewinns vorrangig mit dem Sanierungsgewinn zu verrechnen. Die Verluste sind insoweit verbraucht.

3. Erlass
Nach abschließender Prüfung und nach Feststellung der endgültigen, auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn, entfallenden Steuer ist diese nach § 227 AO zu erlassen.


III. Rechtsprechung

1. Urteil des BFH vom 14.07.2010 X R 34/08/ Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08 entschieden, dass Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. Mai 2003 IV A 6 -S 2140- 8/03 (BStBl I 2003, 240) nur in Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll, möglich sind; unternehmerbezogene Sanierungen, bei der der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugute kommen soll, werden nicht erfasst.

 Nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes a.F. waren Sanierungsgewinne steuerfrei. Für nach dem 31. Dezember 1997 endende Wirtschaftsjahre hat der Gesetzgeber diese Bestimmung aufgehoben, weil Verluste zu dieser Zeit unbeschränkt vortragsfähig waren. In der Gesetzesbegründung wurde jedoch darauf hingewiesen, einzelnen persönlichen oder sachlichen Härtefällen könne im Billigkeitswege (Erlass bzw. Stundung) begegnet werden.

Nach Auffassung des BFH durfte die Verwaltung (zum Zweck der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns) in einer Verwaltungsvorschrift regeln, in welchen Fällen der Erlass von auf Sanierungsgewinnen beruhenden Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist.

Der BFH hat aber offen gelassen, ob die Verwaltung im o. a. BMF-Schreiben - gemessen an der Intention des Gesetzgebers - zu weit reichende Billigkeitsmaßnahmen für zulässig hält.

Diese Frage brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, da im Streitfall "nur" eine unternehmerbezogene Sanierung vorlag.

Ein sachlicher Billigkeitserlass der auf einem Sanierungsgewinn beruhenden Steuern ist stets ausgeschlossen, wenn die von der Verwaltung formulierten Voraussetzungen im o. a. BMF-Schreiben nicht erfüllt sind. Daneben können aber ohne weiteres persönliche Billigkeitsgründe geltend machen werden.

 

2. Beschluss des BFH vom 28.02.2012 VIII R 2/08

Im Verfahren VIII R 2/08 stritten die Beteiligten um den Erlass der Steuern auf den Gewinn, der dem Steuerpflichtigen aus dem sanierungsbedingten Verzicht seines Gläubigers auf dessen Forderungen entstanden war. Der Steuerpflichtige berief sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. März 2003 IV A6-S 2140-8/03 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 2003, 240).

Das zuständige Finanzamt lehnte den beantragten Steuererlass mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des BMF-Schreibens für einen solchen Erlass der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen seien im Streitfall nicht gegeben.

 Das daraufhin angerufene Finanzgericht hat die Frage dahinstehen lassen, ob die Finanzverwaltung einen Erlass nach Maßgabe des BMF-Schreibens zu Unrecht abgelehnt habe. Denn für einen solchen Erlass fehle es schon wegen der Abschaffung der Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns in § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. durch den Gesetzgeber an einer hinreichenden Rechtsgrundlage.

 Zu der weithin mit Spannung erwarteten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), ob die Steuerbarkeit eines Sanierungsgewinns eine sachlich unbillige Härte i.S. der §§ 163, 227 der Abgabenordnung darstellen kann, obwohl der Gesetzgeber die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I. S. 2590, BStBl I S. 928) aufgehoben hat, ist es nicht mehr gekommen.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit wegen der insolvenzbedingten Restschuldbefreiung des Steuerpflichtigen und des dadurch bewirkten Wegfalls der strittigen Steuerschuld in der Hauptsache für erledigt erklärt. Deshalb hatte der BFH nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, die er hälftig geteilt hat.


Für Fragen zum Sanierungsplan stehe ich gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
kulzer@pkl.com
0351 8110233


03.09.2012 Steuerliche Gewinne bei Sanierungen -.-.-.Kein Erlass bei unternehmerbezogenen Sanierung
Information Bei der Sanierung können steuerliche Gewinne entstehen. Früher waren Sanierungsgewinne steuerbefreit. § 3 Nr. 66 EStG wurde allerdings vor vielen Jahren abgeschafft.

Die Finanzverwaltung hat einen Erlass zur Versteuerung von Sanierungsgewinnen erlassen und Ausnahmen geregelt vgl. BMF-Erlass vom 27.3.2003, IV A 6- S 2140-8/03 mit Link unten.

I. Voraussetzungen

Nach dem BMF- Schreiben vom 27.03.2003 ist eine Steuerstundung und Steuererlass von Sanierungsgewinnen im Verwaltungswege (§ 163, 222, 227 AO) möglich

• Notwendig ist:
  • Unternehmensbezogene Sanierung
    Maßnahme die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen - nicht der Übergang ins schuldenfreie Privatleben
  • Sanierungsgewinn: Erhöhung des BV, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden
  • Sanierungsbedürftigkeit
    liegt vor, wenn Unternehmen überschuldet ist und keine Besserung der Lage in Sicht ist
  • Sanierungseignung
    Sanierungsfähigkeit des Unternehmens liegt vor, wenn nach der Sanierung ein Überschuss der Einnahmen über die
    Ausgaben erwirtschaftet werden kann
  • Sanierungsabsicht
    Es ist die Absicht erforderlich, den Zusammenbruch des notleidenden Unternehmens zu verhindern und seine finanzielle Gesundung zu erreichen
• Erforderlich ist: Vorlage eines Sanierungsplanes (einschl. Finanzplan)
• Voraussetzung: Auch Dritte müssen verzichten; ein Gesellschafter-darlehensverzicht reicht nicht aus
• Problematisch ist: Es besteht eine Unsicherheit, ob Stundung und Erlass tatsächlich ausgesprochen werden

Es kommt also auf die Erstellung eines plausiblen Sanierungsplans an.

II. Anträge und Folgen

1. Abweichende Festsetzung

Liegen die Voraussetzungen für einen begünstigten Sanierungsgewinn vor, ist die entsprechende Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses zunächst unter Widerrufsvorbehalt zu stunden.

2. Verrechung

Im Rahmen dieser Billigkeitsmaßnahme sind zunächst sämtliche Verluste der Gesellschaft im Steuerfestsetzungsverfahren bis zur Höhe des
Sanierungsgewinns vorrangig mit dem Sanierungsgewinn zu verrechnen. Die Verluste sind insoweit verbraucht.

3. Erlass

Nach abschließender Prüfung und nach Feststellung der endgültigen, auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn, entfallenden Steuer ist diese nach § 227 AO zu erlassen.


III. Rechtsprechung

1. Urteil des BFH vom 14.07.2010 X R 34/08/ Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08 entschieden, dass Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. Mai 2003 IV A 6 -S 2140- 8/03 (BStBl I 2003, 240) nur in Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll, möglich sind; unternehmerbezogene Sanierungen, bei der der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugute kommen soll, werden nicht erfasst, NZI 2010, 935.

Nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes a.F. waren Sanierungsgewinne steuerfrei. Für nach dem 31. Dezember 1997 endende Wirtschaftsjahre hat der Gesetzgeber diese Bestimmung aufgehoben, weil Verluste zu dieser Zeit unbeschränkt vortragsfähig waren. In der Gesetzesbegründung wurde jedoch darauf hingewiesen, einzelnen persönlichen oder sachlichen Härtefällen könne im Billigkeitswege (Erlass bzw. Stundung) begegnet werden.

Nach Auffassung des BFH durfte die Verwaltung (zum Zweck der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns) in einer Verwaltungsvorschrift regeln, in welchen Fällen der Erlass von auf Sanierungsgewinnen beruhenden Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist.

Der BFH hat aber offen gelassen, ob die Verwaltung im o. a. BMF-Schreiben - gemessen an der Intention des Gesetzgebers - zu weit reichende Billigkeitsmaßnahmen für zulässig hält.

Diese Frage brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, da im Streitfall "nur" eine unternehmerbezogene Sanierung vorlag.

Ein sachlicher Billigkeitserlass der auf einem Sanierungsgewinn beruhenden Steuern ist stets ausgeschlossen, wenn die von der Verwaltung formulierten Voraussetzungen im o. a. BMF-Schreiben nicht erfüllt sind.

Daneben können aber ohne weiteres persönliche Billigkeitsgründe geltend machen werden.

Weitere Möglichkeiten müssen persönlich besprochen werden, da das Thema zu komplex ist für Kurzbeiträge.

2. Beschluss des BFH vom 28.02.2012 VIII R 2/08

Im Verfahren VIII R 2/08 stritten die Beteiligten um den Erlass der Steuern auf den Gewinn, der dem Steuerpflichtigen aus dem sanierungsbedingten Verzicht seines Gläubigers auf dessen Forderungen entstanden war. Der Steuerpflichtige berief sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. März 2003 IV A6-S 2140-8/03 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 2003, 240).

Das zuständige Finanzamt lehnte den beantragten Steuererlass mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des BMF-Schreibens für einen solchen Erlass der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen seien im Streitfall nicht gegeben.

Das daraufhin angerufene Finanzgericht hat die Frage dahinstehen lassen, ob die Finanzverwaltung einen Erlass nach Maßgabe des BMF-Schreibens zu Unrecht abgelehnt habe. Denn für einen solchen Erlass fehle es schon wegen der Abschaffung der Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns in § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. durch den Gesetzgeber an einer hinreichenden Rechtsgrundlage.

 Zu der weithin mit Spannung erwarteten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), ob die Steuerbarkeit eines Sanierungsgewinns eine sachlich unbillige Härte i.S. der §§ 163, 227 der Abgabenordnung darstellen kann, obwohl der Gesetzgeber die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I. S. 2590, BStBl I S. 928) aufgehoben hat, ist es nicht mehr gekommen.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit wegen der insolvenzbedingten Restschuldbefreiung des Steuerpflichtigen und des dadurch bewirkten Wegfalls der strittigen Steuerschuld in der Hauptsache für erledigt erklärt. Deshalb hatte der BFH nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, die er hälftig geteilt hat.


Für Fragen zum Sanierungsgewinn und Sanierungsplan stehe ich gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
kulzer@pkl.com
0351 8110233

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt, Master of Business and administration

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