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Insolvenzrecht A bis Z
Lebensversicherung / Bezugsberechtigung ua.
1. Allgemeines
Lebensversicherungen erlangen bei Insolvenz des Versicherungsnehmers regelmäßig besondere Bedeutung, da in ihnen durch regelmäßige Prämienzahlungen hohe Werte gebunden sind, die zur Masseanreicherung dienen können.
Bei Lebens-, Unfall und Berufsunfähigkeitsversicherungen sind die Renten gemäß § 850 Abs. 3 ZPO wie Arbeitseinkommen pfändbar und massezugehörig, vgl Lüdtke in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 35 Rdnr. 265.

2. Bezugsberechtigung und Widerrufbarkeit
In der Regel hat der Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VVG (ohne Zustimmung der Versicherung) einen Dritten als Bezugsberechtigten eingesetzt;  bei der Direktversicherung den Arbeitnehmer und bei der Lebensversicherung regelmäßig einen nahen Familienangehörigen.

Die Bezugsrechtseinräumung hat nach der Auslegungsregel in § 330 Satz 1 BGB zur Folge, dass der Dritte aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter unmittelbar gegenüber der Versicherung zur Beanspruchung der Leistung berechtigt wird.

Trifft  der Versicherungsnehmer keine ausdrückliche, dem entgegenstehende Bestimmung ( § 13 Abs. 2 Satz 1 ALB 2000 ) , kann er dies jederzeit widerrufen und etwa einen neuen Bezugsberechtigten einsetzen ( § 166 Abs. 1 Satz 2 VVG ).

Zusätzlich besteht die gesetzliche Vermutung, dass der widerruflich Bezugsberechtigte die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt ( § 166 Abs. 2 VVG ). Der Bezugsberechtigte erwirbt daher allein durch die Bezugsrechtseinräumung kein, sei es auch durch den Eintritt des Versicherungsfalls bedingtes Recht. Der Erwerb des Rechts ist aufschiebend bedingt.

Da der  Rechtserwerb von der Nichtausübung des Widerrufs abhängig ist, kann diese Position nicht als Anwartschaftsrecht, sondern nur als Erwerbsaussicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls verstanden werden, vgl. BGH, NJW 1993,1994; Lind, ZInsO 2004, S. 413 ff

Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung ( demgegenüber erwirbt der unwiderruflich Bezugsberechtigte nach allgemeiner Auffassung sofort den ihm nach dem Bezugsrecht zustehenden Anspruch, vgl. BGH, NJW 2003, 2679 ) .

3. Widerrufbarkeit durch den Insolvenzverwalter
Entsprechend der Vermutung in § 166 VVG wird die Bezugsrechtseinräumung nur widerruflich vorgenommen.

Soweit der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, für welchen der Bezugsberechtigte begünstigt werden soll, kann der Insolvenzverwalter die Bezugsberechtigtung ohne weiteres widerrufen, vgl. Stegmann/Lind, NVersZ 2002,193, 194; Janca, ZInsO 2003, 449 ; Lind, ZInsO 2004, S. 413 ff. vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX 2003 - IX ZR 252/01 in ZInsO 2003, 1096 = ZIP 2003, 2307.

Die Einräumung des Bezugsrechts für die Todesfallleistung aus einer Versicherung stellt oft eine unentgeltliche Leistung gemäß § 134 InsO dar.

Anfechtbar ist eine derartige Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden (§ 134 Abs.1 InsO).

4. Rückkaufswerte
Etwaige Rückkaufswerte gehören zur Masse, sofern der Schuldner, insbesondere bei einer betrieblichen Direktversicherung unwiderruflich bezugsberechtigt ist oder als Versicherungsnehmer Dritten kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat, vgl Lüdtke, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 35 Rdnr. 265.

Die Abtretung der Todesfallansprüche erfasst nicht den Rückkaufswert( OLG Dresden ZInsO 2005, 149 ff. a.A. OLG Celle ZInsO 2005, 890).

5. Abtretungsverbote
Ansprüche aus einer vertraglichen Berufsunfähigkeitsversicherung können im Regelfall nicht wirksam abgetreten werden., vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 23.06.1993 - 2 U 84/93 (insoinfo-Datenbank: nicht veröffentlicht). 

6. Unpfändbarkeit gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3.579 € übersteigt, nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.


BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007- VII ZB 47/07



7. Literaturhinweise
:
Zur Verwertung einer Lebensversicherung nach dem Tod des Schuldners
Dr. Schmidt in InsbürO 1/2005 S. 8 ff.
Die Behandlung gepfändeter Lebensversicherungen in der Insolvenz des Versicherungsnehmers: Fröhling in ZInsO 2006 S. 249 ff.
Die Einschränkung des Gutglaubensschutzes von Lebensversicherern im Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers.

03.05.2007 Private Altersvorsorge unpfändbar?
Information

Die private Altersvorsorge Selbständiger war bisher nicht insolvenz- und pfändungssicher. Eine freischaffende Architektin, die über 20 Jahre ihre private Altersvorsorge aufgebaut hat, musste in Krisensituationen damit rechnen, dass Gläubiger die Altersvorsorge pfänden. Bei Insolvenz musste der Insolvenzverwalter diese Vorsorge verwerten und den Rückkaufswert realisieren oder z.B. die Kapitallebensversicherung weiterverkaufen und den Erlös zur Masse ziehen.
Dies war zwar für die Gläubiger masseerhöhend, hatte aber den Effekt, dass der Staat im Alter die Betroffenen unterstützen muss. Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung sind diesem Risiko nicht ausgesetzt. Ihnen verbleiben die Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können.
Der Gesetzgeber hat jetzt reagiert und Möglichkeiten des Schutzes auch der privaten Altersvorsorge geschaffen. Was und wie künftig geschützt ist, bedarf einer genauen Prüfung und kompetenten Beratung.

I. Allgemeines
1. Der Deutsche Bundestag hatte am 11. Mai 2006 in erster Lesung über den Regierungsentwurf zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung beraten. Die abschließende Beratung zum Gesetz zum Pfändungsschutz fand im Dezember 2006 statt.
2. Der Bundesrat hat am 16. Februar 2007 den Weg für eine abgesicherte Altersvorsorge Selbständiger freigemacht.
3. Ziel dieser Neuregelungen ist, dass selbständige Unternehmer besser als bisher abgesichert werden. Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wird deutlich verbessert. Versicherungen von Selbständigen sind jetzt genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.
4. Das neue Gesetz ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt im März 2007 in Kraft getreten.
5. Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genossen die Einkünfte Selbständiger bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfielen, selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienten, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Die Ungleichbehandlung zu den Arbeitnehmern war nicht gerechtfertigt. Auch das der Alterssicherung dienende Vermögen und die der Alterssicherung dienenden Einkünfte Selbständiger sollten vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt werden, um
-das Existenzminimum des Selbständigen im Alter zu sichern,
-den Staat von Sozialleistungen zu entlasten,
-bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen und
-eine Kultur der Selbständigkeit zu fördern.

II. Was wird geschützt?
In einem ersten Schritt werden insbesondere die üblichen Formen der privaten Alterssicherung Selbständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert. Das Gesetz ist aber offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken, die der Altersvorsorge gewidmet sind.
1) Schutzumfang
Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dies bedeutet einen zweifachen Pfändungsschutz. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise geschützt wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen.
2) Verhinderung von Missbrauch
Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.
3) Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals
Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass jüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen

III. Angebote
Wir beraten Selbständige wegen der rechtlichen Absicherung ihrer Altersvorsorge. Vermeiden Sie Risiken. Wir kennen auch kompetente Versicherungsfachleute von verschiedenen namhaften Versicherungsgesellschaften, die in diesem Bereich Erfahrungen haben.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt
29.09.2006 Berufsunfähigkeitsversicherung / Unpfändbarkeit
Information Ansprüche aus einer vertraglichen Berufsunfähigkeitsversicherung können im Regelfall nicht wirksam abgetreten werden.

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.06.1993 2 U 84/93

Die Bekl ist zur Leistung aus der vom Kläger bei ihr unterhaltenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von 157121,75 DM verpflichtet. Soweit sie Zahlungen an die Streithelferin geleistet hat, ist dies nicht mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger geschehen.

Sachverhalt:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Die beklagte Versicherung hat eingewandt, die Klägerin habe die Ansprüche aus der Versicherung an die Streithelferin aufgrund eines Kreditvertrags abgetreten. Der Kl. hat die Meinung vertreten, diese Ansprüche seien nicht abtretbar gewesen, so daß die Bekl. an die Streithelferin nicht habe leisten können. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Der Senat vertritt die Auffassung, daß der Kl. seine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht wirksam an die Streithelferin abgetreten hat. Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie gemäß § 400 BGB der Pfändung nicht unterworfen ist.

Das trifft für die vorliegende Forderung nach  § 850 b Nur. 1 ZPO zu (Bruck/Möller/Winter, VVG, 8. Aufl., Lebensversicherung, Bd. V/2, Anm. H 247; Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 13 ALB Rdnr. 237; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 850 Rdnr. 48).

Dies folgt insbesondere daraus, daß der Pfändungsschutz von Geldrenten, die wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, der Sicherung der Existenz des Schuldners dient.

Es soll verhindert werden, daß er seine Existenzgrundlage verliert.

Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Schuldner durch einen Versicherungsvertrag Vorsorge für eine von einem Dritten nicht verschuldete Invalidität getroffen hat  ( BGH NJW 1978, 950, 951 ).


Entgegen Stöber (Forderungspfändung, 9. Aufl., Rdnr. 892) ist  § 850 III b ZPO hier nicht einschlägig.
Der Unterschied zwischen den Renten nach  § 850 III b ZPO und § 850 b I Nr. 1 ZPO besteht darin, daß erstere wie Arbeitseinkommen pfändbar sind, d.h. mit den für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsbeschränkungen, die Renten nach § 850 b I Nr. 1 ZPO sind dagegen grundsätzlich unpfändbar.

Diese unterschiedliche gesetzliche Gestaltung ist dadurch gerechtfertigt, daß vertragliche Renten nach  § 850 b I Nr. 1 ZPO nur im Falle der Invalidität gezahlt werden.

Eine Abtretung kann auch dann erfolgen, wenn der die Abtretung empfangende Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsvertrages verpflichtet ist, einem bis zum Unfall bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen laufend Versorgungsbezüge in Höhe der Schadensrenten zu zahlen, wenn der Arbeitsvertrag die Abtretung der Ansprüche für die Leistung der Bezüge voraussetzt. Auch hier ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abtretung, daß der Rentenberechtigte vor der Abtretung den vollen Rentenwert erhalten hat oder daß die Abtretung durch die jeweils termingerecht zu leistenden Zahlungen bedingt ist.

Der Bekl. kommt schließlich kein Vertrauensschutz gemäß § 409 BGB zugute.
Der Schutz dieser Bestimmung entfällt, wenn - wie hier - die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 409 Rdnr. 5 m. w. Nachw.).

 

HK/PAP/BECK/
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Verfasser: Kulzer Hermann, Rechtsanwalt und Fachanwalt
12.10.2005 Rückdeckungsversicherung des Geschäftsführers in der Insolvenz
Information 1. Die dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Versorgungszusage unterliegt nicht den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ( vgl. § 3 Abs. 1; § 17 Abs. 1 BetrAVG).

2. Ohne wirksame Verpfändung kann der Insolvenzverwalter die Bezugsberechtigung mit der Folge widerrufen, dass der Rückkaufswert in die Insolvenzmasse fällt ( BGH. Urt. v. 4.3.1993 ).

3. Der Rückkaufswert gebührt auch der Insolvenzmasse, wenn die Ansprüche des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag verpfändet sind, jedoch noch keine Pfandreife eingetreten ist, weil die zu sichernde Forderung unter einer aufschiebenden Bedingung steht.

BGH, Urt. v. 7.4.2005 - IX ZR 138/2005  ( OLG München ) InVo 9/2005 S. 352 ff.
 

Stichworte:

Rückdeckungsversicherung, Bezugsrecht, Lebensversicherung, Rückkaufswert, Pfandreife, Einzugsrecht ua.
insoinfo
Verfasser: Kulzer Hermann, Fachanwalt für Insolvenzrecht
18.05.2005 Lebensversicherung in der Insolvenz
Information Der Rückkaufswert einer gekündigten Lebensversicherung des Insolvenzschuldners steht auch dann der Insolvenzmasse zu, wenn der Insolvenzschuldner die Todesfallansprüche aus der Versicherung zur Sicherheit abgetreten hatte.

OLG Dresden, Urt. v. 2.12.2004- 13 U 1569/04 ( rechtskräftig ) in ZVI 5 /2004 S. 273 ff.

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Eine nach Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht abgeschlossene private kapitalbildende Lebensversicherung ist sowohl hinsichtlich des Rückkaufswerts als Forderung als auch hinsichtlich der Nebenrechte pfändbar und unterfällt damit dem Insolvenzbeschlag nach §§ 35, 36 InsO.

OLG Brandenburg, Urt..18.07.2002 (rechtskräftig:LG Cottbus)
EWIR19/2003 S.979

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Zum Absonderungsrecht des Versicherten an dem Leistungsanspruch aus einer Lebensversicherung im Rahmen der Insolvenz des Arbeitgebers bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht

Hinkel und Flitsch in InVo 1/2005 S. 1 ff. Zur Zulässigkeit des Widerrufs eines Bezugsrechts aus einem Versicherungsvertrag in der Insolvenz: BGH, Urt.v. 8.6.2005 - IV ZR 39/04, ZInsO 2005, 786 ff.; Anmerkung von Hinkel in ZInsO 15/2005 S. 796 ff.
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
12.02.2004 Lebensversicherung/ Pfändung
Information Auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort. Dazu gehört grundsätzlich auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages.
Das Kündigungsrecht kann nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem Recht auf den Rückkaufswert übertragen werden.

BGH, Urt. v. 18.06.2003 IV ZR 59/02 ( OLG Frankfurt am Main ) in InVO 1/2004 S. 30
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
06.12.2002 Lebens- und Rentenversicherung im Insolvenzverfahren
Information Die Behandlung von Lebens- und Rentenversicherungen in Insolvenzverfahren hängt von bestimmten Umständen ab.   Ansehen pdf anzeigen
Verfasser: Kornelia Schober

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