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Insolvenzrecht A bis Z
Lebensführung bescheidene
Gemäß §§  278, 100 Abs.2 S.2 InsO ist der Schuldner im Falle der Eigenverwaltung berechtigt, für sich, seine minderjährigen unverheirateten Kinder, seinen (auch früheren) Ehegatten und die Mutter seines nichtehelichen Kindes der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten.

Dies ist fallbezogen zu beurteilen. 

Nach der Gesetzesbegründung sind zunächst die Mittel zur bescheidenen Lebensführung dem unpfändbaren Vermögen und laufenden Einkommen des Schuldners zu entnehmen.

Ist der Schuldner keine natürliche Person, gilt dies entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter, nicht aber für den Geschäftsführer einer GmbH.

Ein überhöhtes Gehalt kann Indiz für einen drohenden Nachteil iS des § 270 InsO sein und zu einer Aufhebung der Eigenverwaltung führen.


Zur Höhe der Mittel und Abgrenzung: 

Eine bescheidene Lebensführung entspricht nicht einer standesgemäßen Lebensführung. Dem Schuldner soll nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, sein bisheriges Niveau zu halten.
Die entnommenen Mittel sollen zusammen mit sonstigem, insolvenzfreien Einkommen die Pfändungsfreigrenzen und die Sätze des Bundessozialhilfegesetzes nicht wesentlich überschreiten,  Wittig/Tetzlaff Münchener Kommentar Insolvenzordnung
2. Auflage 2008 Rn 10-11



Weiterführende Literatur: Haas/Kahlert Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Auflage 2010 Rn 7 ff.


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