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Insolvenzrecht A bis Z
Ehegattenbürgschaft
Bürgschaften von Ehegatten sind ein (übliches) Sicherungsmittel. In manchen  Fällen sind diese Sicherungen sittenwidrig oder verstoßen gegen Schutzgesetze.

Stichworte:
Bürgschaft, Ehegattenbürgschaft, Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft, Nichtigkeit von Ehegattenbürgschaften, krasse finanazielle Überforderung von Ehegatten auf Grund des Bürgschaft,  

10.02.2011 Haftet die Ehefrau oder Freundin für Darlehn oder Bürgschaften an den Partner?
Information I. Krasse Überforderung

Bürgschaften von Angehörigen sind sittenwidrig und damit angreifbar, wenn der Bürge krass überfordert wird.
Das ist nach einer Faustformel dann gegeben, wenn der Bürge mit seinem Nettoeinkommen nicht einmal die Zinsen für das Darlehn bezahlen könnte (Quelle: BGH NJW 00,1182 ua.).

Der Leitsatz des Bundesgerichtshofs lautet:

1) Ob der Bürge durch eine Bürgschaft finanziell kraß überfordert wird, ist allein aufgrund seiner eigenen Vermögensverhältnisse, nicht auch derjenigen des Hauptschuldners zu beurteilen (Abweichung vom Senatsurt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 521). Eine solche Überforderung liegt jedenfalls vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag. Anderweitige Sicherheiten des Gläubigers sind nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Bürgen verringern.

2) Wird der Bürge durch eine Bürgschaft, die er aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner übernommen hat, kraß überfordert, und ist der Vertrag wirtschaftlich sinnlos, steht es der Sittenwidrigkeit der Verpflichtung weder entgegen, daß der - nicht geschäftsungewandte - Bürge Vertragsverhandlungen im Namen der Hauptschuldnerin geführt hat, noch daß die Hauptschuld dazu dient, den Bau eines gemeinsam zu bewohnenden Hauses auf einem Grundstück der Hauptschuldnerin zu finanzieren, noch daß der Bürge zusätzliche Sicherheiten aus eigenem Vermögen stellt.

3) Das Vermeiden von Vermögensverschiebungen durch den Hauptschuldner auf den Bürgen schließt die Sittenwidrigkeit einer diesen kraß überfordernden Bürgschaft insgesamt nicht aus, wenn die Höhe der Bürgschaft das berechtigte Sicherungsinteresse des Gläubigers offenkundig weit übersteigt.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt nicht nur für Eheleute sondern auch für Verlobte und nicht eheliche Lebensgemeinschaften.

II. Sittenwidrigkeit bei Abschluss eines Kreditvertrages

Eine Sittenwidrigkeit ergibt sich auch dann, wenn keine Bürgschaft abgegeben wurde, sondern ein Kreditvertrag unterzeichnet wurde, wenn das Darlehn ausschließlich im Interesse des Partners aufgenommen wurde ( Quelle: Heinrichs in Palandt § 138 Rdnr.38 b.)
Ebenso angreifbar wäre ein Darlehn, bei dem der Partner mitunterzeichnet hat, es sei denn, man ist gleichberechtiger Darlehnsnehmer.

Das rechtliche Problem ist also die Abgrenzung:

Ist man Mitdarlehnsnehmer oder ist man nur Mithaftender?
Beim Mitdarlehnsnehmer gilt die Rechtsprechung zur krassen Überforderung nicht;
beim Mithafter gilt die Rechtsprechung.

III. Beweislast

Wer trägt hier die Beweislast?
Wenn strittig ist, ob der Ehegatte, Verlobte oder Lebensgefährte Mitdarlehnsnehmer oder Mithaftender ist, dann trägt die Bank dafür die Beweislast ( Quelle: Heinrichts in Palandt § 138 Rdnr. 38 a)

IV. Vollstreckung nach Titelerlangung

Wenn die Bank gegen den Mitdarlehnsnehmer vorgeht, muss sich diese erst mal einen Titel besorgen. Danach dürfte Sie- wenn sie gewinnt- vollstrecken. Dann wären die Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen.

Die maßgebliche Pfändungstabelle findet sich im Internet unter dem Stichwort: Pfändungstabelle.

V. Haftung des neuen Partners?

Der neue Partner haftet nicht für Verbindlichkeiten aus ihrer Zeit vor der Ehe. Ein genaues Verzeichnis, was jeder in die Ehe eingebracht hat, ist dennoch sinnvoll.

VI. Rechtsschutzversicherung?

Der Rechtsschutz über die neu abgeschlossene Rechtsschutzversicherung greift auch nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten nicht, weil der Vorgang ja in der Vergangenheit liegt.

VII. Fälle und Rechtsprechung

1. Fall: Mutter hilft mit Darlehn und Grundschuld

a) Zum Sachverhalt:

Im Jahre 2001 geriet die Baufirma des Sohnes der Klägerin in die Krise. Der Sohn benötigte dringend neue liquide Mittel zur Sanierung seiner Firma. Allerdings erhielt er bei Banken keine Mittel mehr. da seine Bonität schlecht war. Seine Mutte wollte helfen. Sie nahm bei der Sparkasse ein Darlehen von 100 T€ auf und übergab das Geld ihrem Sozhn. Zur Absicherung des Darlehns belastete sie ihr Haus mit einer gleichhohen Grundschuld. Gleichzeitig unterwarf sich die betagte Dame in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück. Trotz des frischen Zuschusses konnte der Sohn seine Firma nicht retten. Er war auch nicht mehr in der Lage, den Kredit zurückzuführen - entsprechend einer internen Absprache zwischen ihm und seiner Mutter. Auch die Mutter konnte das Darlehn nicht zurückführen. Daraufhin kündigte die Bank den Darlehensvertrag und betrieb die Zwangsvollstreckung in das Haus der Mutter. Hiergegen wehrte sie sich mit der eingeleiteten Vollstreckungsabwehrklage. Sowohl der Kreditvertrag als auch die Grundschuldbestellung seien sittenwidrig. Die Bank habe gewusst, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nie eine Tilgung der Anleihe erlaubt hätten.

b) Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg wiesen ihre Klage ab.
Denn es fehle bereits an einer krassen wirtschaftlichen Überforderung der Klägerin als Voraussetzung für eine Sittenwidrigkeit. Das wäre der Fall, wenn das beklagte Geldhaus sie unter Vorrang der eigenen wirtschaftlichen Interessen in eine ausweglose Schuldenfalle getrieben hätte. Davon könne aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Mutter wertvollen Grundbesitz und daher Vermögen besäße. Dass sie den erhaltenen Darlehensbetrag ihrem Sohn zur Sanierung seines Unternehmens gegeben habe, liege in ihrem Risikobereich.

2. Fall: 18 jähriger Sohn hilft

Der damals 18jährige noch die Schule besuchende Sohn hatte die Mithaftung für einen auf zwei Monate begrenzten Kredit in Höhe von 17.500 Euro übernommen, damit die Eltern die Grundschulden auf ihrem Haus ablösen konnten, um es an den Kreditgeber für 87.500 Euro veräußern zu können. Der Sohn gab damals an, er könne den Kredit zurück zahlen, weil er sich selbstständig machen oder Zeitsoldat werden wolle.
Der Kreditgeber betreibt die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde in das Vermögen des Sohns.

Dieser klagte gegen die Zwangsvollstreckung und beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.

Rechtsgrundlage der Vollstreckungsgegenklage sind §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 5, 797 Abs. 4 ZPO.
Einwendung gegen den Titel ist die Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung des Klägers gem. § 138 Abs. 1 BGB:

- Störung der Vertragsparität wegen krasser finanzieller Überforderung des Klägers
- Ausnutzung der Machtstellung der Beklagten
- Übernahme der Haftung allein wegen der familiären Bindung.

BGH 13.11.2001 - XI ZR 82/01, BB 2002, 114:

3. Fall: Verwandter bestellt Sicherungsgrundschuld

a) Fragestellung: Ist die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit übertragbar auf die Bestellung von Sicherungsgrundschulden?


b) Dazu amtlicher Leitsatz des Bundesgerichtshofs:

Die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar.
Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB will den Sicherungsgeber insbesondere nicht davor bewahren, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langjährig genutzten Eigenheimes, erleidet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98 - NJW 2001, 2466).

c) Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks, das sie im Jahre 1963 mit einem von ihnen selbst genutzten Reihenhaus bebauten. In 1997 bestellten sie zugunsten der Beklagten eine erstrangige Grundschuld über 150.000 DM und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück. Die Grundschuld besicherte gemäß Zweckerklärung vom selben Tage einen Kredit über 150.000 DM und drei weitere Darlehen, die die Beklagte dem Schwiegersohn der Kläger gewährt hatte. Den Kredit über 150.000 DM verwandte dieser, um Verbindlichkeiten der C. GmbH & CoKG bei der Beklagten zurückzuführen. Dadurch sollte die Kapitalausstattung der Gesellschaft, an der er als Kommanditist zu 50% beteiligt war, verbessert werden.
Nach seinem Tode im Jahre 1999 wurden die Kredite nicht mehr bedient. Die Beklagte begann daraufhin mit der Verwertung der ihr von den Klägern begebenen Sicherheit.

Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

d) Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

zu I. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes ist die Grundschuldbestellung sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Den Klägern stehe daher ein Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld zu, den sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen könnten. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften entwickelt habe, seien auf das Sicherungsmittel der Grundschuld übertragbar. Die wirtschaftliche Belastung für die Kläger sei in beiden Fällen vergleichbar. Die betagten Kläger hätten sich allein aufgrund familiärer Bindung zur Übernahme eines nach ihren finanziellen Verhältnissen unvertretbar hohen Haftungsrisikos gedrängt gefühlt, um dem Schwiegersohn die Aufnahme eines die Existenzgrundlage ihrer Tochter und ihrer vier Enkelkinder sichernden Kredits zu ermöglichen. Durch die bestellte Grundschuld seien sie krass überfordert. Es sei bereits im Dezember 1997 nicht zu erwarten gewesen, daß sie aus ihrem Renteneinkommen die abgesicherten Verbindlichkeiten wenigstens zu wesentlichen Teilen hätten tilgen oder auch nur die Zinsleistungen hätten erbringen können, ohne dabei das ihnen zu belassende Existenzminimum von monatlich 1.857 DM zu unterschreiten. Die Veräußerung des ihrer Lebensgrundlage dienenden Hausgrundstücks bedeute eine unzumutbare Härte. Selbst wenn den Klägern der nach Abzug ihrer Verpflichtungen übersteigende Erlös verbleibe, reiche dieser nicht, um ihre altersgemäße Unterbringung und Betreuung sicherzustellen.

zu II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine Bürgschaft sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn ihr Verpflichtungsumfang die finanzielle Leistungfähigkeit des Bürgen erheblich übersteigt und weitere Umstände hinzukommen, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird, welches die Verpflichtung des Bürgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers als rechtlich nicht mehr hinnehmbar erscheinen läßt. Das gilt im besonderen Maße für eine Haftungsübernahme, die aus emotionaler Verbundenheit mit dem Schuldner erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01; BGHZ 137, 330, 332 f.; 132, 328, 329 f.; 128, 230, 232; BGHZ 125, 206 f.)

Diese Grundsätze finden hier jedoch keine Anwendung. Die Kläger sind der Beklagten nicht aus einer Bürgschaft verpflichtet. Ihre ausschließlich dingliche Haftung beruht auf der Grundschuldbestellung im Jahr 1997. Haftungsgrundlage ist die mit dem Grundpfandrecht belastete Immobilie.
Allein wegen dieses Vermögensgegenstandes laufen die Kläger Gefahr, wegen der besicherten Verbindlichkeiten in Anspruch genommen zu werden. Schon das steht einer Gleichsetzung mit einem Bürgen, der mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen der Haftung unterliegt, entgegen. Wegen ihrer dinglich beschränkten Haftung droht den Klägern keine weitergehende Inanspruchnahme. Anders als beim Bürgen kann sich ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen der übernommenen Zahlungsverpflichtung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht ergeben. Können die Kläger über die von ihnen gestellte Sicherheit die Verbindlichkeiten ihres verstorbenen Schwiegersohnes nicht zurückführen, ist der Beklagten der Zugriff auf laufende Renteneinkünfte oder auf das übrige Vermögen verwehrt.

2. Durch den Einsatz ihres Grundstücks als Sicherheit haben die Kläger zudem gezeigt, daß sie über Vermögen verfügen. Das unterscheidet sie von einem finanziell nicht leistungsfähigen Bürgen. Den im Falle einer Zwangsversteigerung zu erzielenden Erlös haben die Kläger in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 13. Januar 2000 mit 300.000 DM bis 350.000 DM beziffert. Das Grundstück verkörpert damit wenigstens diesen Vermögenswert. Es fehlt auch deshalb an einer krassen wirtschaftlichen Überforderung der Kläger als objektiver Voraussetzung für eine Sittenwidrigkeit. Der Sicherungsgeber kann sich auf den Schutz des § 138 Abs. 1 BGB nur berufen, wenn die Bank ihn unter Übergewichtung der eigenen wirtschaftlichen Interessen in eine Verschuldung genommen hat, aus der er sich wegen der ihn überfordernden Zins- und Tilgungsleistungen aus eigener Kraft nicht mehr befreien kann. Davon kann im Falle der Kläger nicht die Rede sein. Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB will den Sicherungsgeber nicht davor bewahren, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langjährig genutzten Eigenheimes, erleidet. Der Einsatz des einzigen oder letzten Vermögensgutes als Sicherungsmittel ist nicht ohne weiteres verwerflich im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Auch bei einem Bürgen in derselben Situation bestünde kein Mißverhältnis zwischen Verpflichtungsumfang und Leistungsfähigkeit, selbst wenn er die gesamte Bürgschaftsschuld nur durch Verwertung des von ihm bewohnten Hauses zu tilgen vermag. Die Bestimmung des § 138 Abs. 1 BGB hat regelmäßig nicht den Zweck, das Eigenheim eines Bürgen auf Dauer zu erhalten, auch wenn dessen Einkommen die Pfändungsfreibeträge nur in begrenztem Umfang übersteigt. Ebensowenig schützt die Norm die Möglichkeit eines dauerhaften mietfreien Wohnens (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98 - NJW 2001, 2466). Das hat erst recht für den dinglichen Sicherheitengeber zu gelten, der nur einen konkreten Vermögensgegenstand als Sicherheit zur Verfügung stellt und sich keiner persönlichen Zahlungsverpflichtung aussetzt.

Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig.

a) Weitergehende Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit sind nicht erkennbar. Die Kläger haben ihr Vorbringen nicht substantiiert, der Beklagten sei schon bei Bestellung der Grundschuld am 30. Dezember 1997 die wirtschaftlich desolate Situation der GmbH bekannt gewesen. Die Beklagte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, die Gesellschaft habe im Jahre 1996 187.000 DM und im Jahre 1997 161.000 DM als Jahresgewinn erzielt. Auf die negative Entwicklung der Gesellschaft und auf Verluste in Höhe von 97.000 DM, die sich durch Privatentnahmen der Gesellschafter auf insgesamt 251.000 DM erhöht hätten, sei sie erst nach Entgegennahme der Sicherheit durch die betriebswirtschaftliche Auswertung für den Monat Dezember 1998 aufmerksam geworden. Somit ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte den Klägern eine hoffnungslose Lage der Gesellschaft verschwiegen und nach weiteren Sicherheiten verlangt hat, ohne daß diese zur Sanierung der GmbH noch hätten beitragen können. Vielmehr hat sie lediglich ihre eigenen und berechtigten Sicherungsinteressen wahrgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 aaO unter II 2 a und b).

b) Aus den gleichen Gründen haben die Kläger keinen Wissensvorsprung belegt, der die Beklagte zur Aufklärung über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft hätte veranlassen müssen. Auch aus dem Schreiben vom 29. Oktober 1997 geht ein solcher, den Klägern nicht offenbarter Wissensvorsprung nicht hervor. Die Beklagte legt darin nur die Absicht der Gesellschafter dar, der CT C. GmbH & Co KG durch die Umwandlung von Fremdmitteln in Eigenmittel neues Kapital zuzuführen. Es besagt nicht, daß die Beklagte davon ausging, der Gesellschaft fehle es insgesamt an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit.

c) Über die allgemeinen Risiken, die mit einer Sicherheitenbegebung verbunden sind, brauchte die Beklagte die Kläger nicht aufzuklären. Sie durfte annehmen, daß sich die Kläger über die entscheidenden Umstände selbst unterrichteten und sich über die Art und den Umfang ihrer Einstandspflicht Klarheit verschafften. Es war nicht die rechtliche Aufgabe der Beklagten, den Klägern die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit der Grundschuldbestellung einhergehen konnten, es sei denn, sie hätte aufgrund besonderer - hier nicht dargelegter - Umstände des Einzelfalles davon ausgehen müssen, daß die Kläger als Sicherungsgeber über die Risiken nicht hinreichend unterrichtet waren (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96 - WM 1997, 1045 unter I 4; vom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85 - ZIP 1987, 764 unter 3 d; jeweils zur Bürgschaft).

BGH, Urteil vom 19. Juni 2002 - IV ZR 168/01, NJW 2002, 2633



4. Fall: Bürgschaft des Lebensgefährten (BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96)

a) Die Rechtsprechung zur Bürgschaft finanziell überforderter Ehegatten findet in der Regel entsprechende Anwendung, wenn Hauptschuldner und Bürge durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft verbunden sind.

b) Hat die Bank in berechtigter Wahrnehmung ihrer Interessen mit dazu beigetragen, daß der Partner die Bürgschaft aufgrund der Lebensgemeinschaft mit dem Hauptschuldner erteilt hat, begründet dies allein noch nicht den Vorwurf eines sittlich anstößigen Handelns.

Aus den Gründen:

"II. . . . 1. Zwischen der Beklagten und dem Hauptschuldner bestand schon bei Erteilung der Bürgschaft eine auf Dauer ausgerichtete eheähnliche Lebensgemeinschaft. Für so gestaltete nichteheliche Partnerbeziehungen gelten die von der neueren Rechtsprechung herausgebildeten Regeln, unter welchen Voraussetzungen Bürgschaften finanziell überforderter Ehegatten gegen die guten Sitten verstoßen. Davon ist der Senat schon früher ausgegangen (BGHZ 128, 2301).

5. Fall: Sittenwidrigkeit einer Sicherungsgrundschuld (BGH - IV ZR 168/01)

a) Sachverhalt:

Die Kläger - zwei Rentner - klagen gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Sie hatten als Miteigentümer eines Grundstücks zugunsten des Beklagten eine Grundschuld zulasten des Grundstücks bestellt, und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück unterworfen.
Die Grundschuld in Höhe von DM 150.000,- sicherte Kreditverbindlichkeiten in Höhe von ca. DM 200.000,-, die die Beklagte dem Schwiegersohn der Kläger zugewandt hatte.
Den im Falle einer Zwangsversteigerung zu erzielenden Erlös haben die Kläger mit DM 300.000,- bis DM 350.000 beziffert. Als die Kredite nicht mehr bedient wurden, begann die Beklagte mit der Verwertung. Das zuständige OLG als Berufungsinstanz hielt die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften auch auf die Grundschuld anwendbar. Der BGH hat dies abgelehnt.

b) Entscheidung:

Eine Bürgschaft kann sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn sie die finanzielle Leistungfähigkeit des Bürgen erheblich übersteigt und ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern besteht, welches die Verpflichtung des Bürgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers als rechtlich nicht mehr hinnehmbar erscheinen läßt.

Diese Grundsätze finden bei der vorliegenden Grundschuld keine Anwendung. Haftungsgrundlage ist die mit dem Grundpfandrecht belastete Immobilie. Es besteht allein eine dingliche Haftung, wogegen ein Bürge mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen der Haftung unterliegt. Ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen der übernommenen Zahlungsverpflichtung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann sich grundsätzlich nicht ergeben. Ein Zugriff auf Renteneinkünfte oder auf das übrige Vermögen ist der Beklagten verwehrt.

Durch den Einsatz ihres Grundstücks als Sicherheit haben die Kläger zudem gezeigt, daß sie finanziell leistungsfähig sind. Aufgrund des aus der Verwertung des Grundstück zu erzielenden Erlöses fehlt es an einer krassen wirtschaftlichen Überforderung der Kläger. § 138 Abs. 1 BGB greift auch nicht zwingend, wenn der Sicherungsgeber einen Vermögensgegenstand als Sicherheit gibt, bei dessen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langjährig genutzten Eigenheimes, erleidet. Der Einsatz des einzigen oder letzten Vermögensgutes als Sicherungsmittel ist nicht ohne weiteres verwerflich im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Die Bestimmung des § 138 Abs. 1 BGB hat regelmäßig nicht den Zweck, das Eigenheim eines Sicherungsgebers auf Dauer zu erhalten.


6. Fall: Mitverpflichtung des Lebensgefährten zum Erwerb Eigentumswohnung

Der BGH musste im Juni 2009 (Urteil vom 16.06.2009) über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung aus einem Darlehenvertrag entscheiden. Die finanziell krass überforderte Klägerin bürgte für eine Darlehensverbindlichkeit ihres damaligen Lebensgefährten zum Erwerb einer Eigentumswohnung. Zur Sicherung verschiedener Forderungen, darunter auch der Darlehensforderung, wurde die zur Rede stehende Eigentumswohnung zugunsten der Bank mit einer Grundschuld belastet.

Der BGH entschied, dass die Bürgschaft gemäß § 138 I BGB trotz der bestellten Grundschuld sittenwidrig ist. Grundsätzlich führen Sicherheitsleistungen des Darlehensnehmers im Rahmen der Wirksamkeit von Bürgschaften nur dann nicht zu einer Sittenwidrigkeit, wenn das Haftungsrisiko des Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränkt wird. Mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit dürfe den Bürgen allenfalls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende Ausfallhaftung treffen. Aber genau hieran mangelte es. Die Grundschuld diente nicht nur der Sicherung der streitgegenständlichen Darlehens, sondern verschiedenster, auch künftiger, Forderungen.

Der BGH stellte darüber hinaus klar, dass ein pauschaler Hinweis auf die Möglichkeit einer insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung aus Schutzzwecksgesichtpunkten die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nicht ausschließt.

Die Banken sind nach wie vor daran gehalten, die Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehepartners oder nichtehelichen Lebensgefährten des Hauptschuldners nicht auszunutzen. Sie müssen in jedem Einzelfall prüfen, ob eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen vorliegt. Tun sie das nicht, wird die Bürgschaft von der weitreichenden Nichtigkeitssanktion des §138 I BGB erfasst.

7. Fall: Sittenwidrigkeit einer Angehörigensicherheit

Urteil vom 16.06.2009 - XI ZR 539/07 | BGB § 138; DNotI-Report 2009, 140; NJW 2009, 2671




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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht
28.09.2005 Wer haftet für die Schulden bei Trennung und Scheidung ?
Information Grundsätzlich haften auch bei Trennung beide Ehepartner weiterhin für die Rückzahlung gemeinsam eingegangener Kauf-, Kredit oder sonstiger Verträge gegenüber dem Kreditinstitut. Das gilt auch dann, wenn sich der Ehemann bereit erklärt hat, alle Schulden zu übernehmen und der andere ihm als Gegenleistung dafür z.B. seine Grundstückshälfte übertragen oder auf Unterhalt verzichtet hat.

Der Bank gegenüber sind solche Vereinbarungen nutzlos.

Zahlt also der Mann nicht wie vereinbart, können die Gläubiger ihr Geld trotz der Vereinbarung auch bei der Frau eintreiben.

Nur wenn auch die Bank bereit ist, die Frau aus der Schuldhaft zu entlassen, sollten solche Vereinbarungen abgeschlossen werden. Allerdings stimmen die Banken der Schuldhaftentlassung eines Ehegatten nur höchst selten zu.

Wenn allerdings ein Ehegatte für den anderen eine Mithaftung oder Bürgschaft ohne eigenes finanzielles Interesse übernommen hat, z.B. weil dieser einen Kredit für seinen Betrieb benötigt oder die Bank für die Verlängerung eines Kredits als weitere Sicherheit die Mithaftung des anderen Ehegatten fordert, kann dieser Vertrag sittenwidrig und damit unwirksam sein.

Voraussetzung einer Sittenwidrig ist das Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Ehegatten, der die Mithaftung übernimmt.

Das ist der Fall, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die vertragliche Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens zu tragen. In solchen Fällen, gilt die widerlegbare Vermutung, daß der Ehegatte nur aus persönlicher Verbundenheit mit dem anderen die Mithaftung oder Bürgschaft eingegangen ist.

Zur Zusammenveranlagung:
Hat ein Ehegatte gegen seinen insolventen Ehegatten einen Anspruch auf Zusammenveranlagung, um dessen Verlustvortrag zu nutzen ?
Dr. Kahlert in ZInsO 24/2006 S. 1314 ff.
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