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Insolvenzrecht A bis Z
Haushaltsbegleitgesetz in Kraft seit 01.01.2011

Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010, BGBl I 2010, 1885, greift in viele Rechtsbereiche ein.  Es gibt auch einige wesentlichen  Änderungen, die die Insolvenzordnung betreffen.

1. Antragsverfahrens, § 14 InsO

Dem § 14 Abs. 1 InsO wurden folgende Sätze angefügt:

„War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.”

Nach dem Wortlaut kann jeder Antrag eines Gläubigers, dessen Forderung befriedigt wird, bevor über den gestellten Insolvenzantrag entschieden wurde, zulässig bleiben. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass insbesondere die Finanzämter und die Sozialversicherungskassen von der Neuregelung betroffen sind.

Durch die Einfügung des Abs. 3 in den § 14 InsO wird festgelegt, dass die Kosten des Verfahrens in dem Fall vom Schuldner zu tragen sind, in dem das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag wegen der Erfüllung der Forderung des antragstellenden Gläubigers als unbegründet abgewiesen hat.

2. Die Änderung des § 55 InsO – „Fiskusvorrang”

Der Regierungsentwurf sah vor, den § 55 InsO um einen Abs. 4 zu ergänzen:

„Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten.”

Wille der Bundesregierung und des Gesetzgebers war, den Umsatzsteueranspruch für den Fiskus zu schützen.

Dieser Schutz wird dadurch gewährleitstet, dass die Steuerforderung per Gesetz zur Masseverbindlichkeit erklärt wird.

Dies bewirkt eine Verbesserung des Fiskus, bietet aber nur eingeschränkten Schutz. Wenn der Insolvenzverwalter später die  „Masseunzulänglichkeit” gemäß §§ 208, 209 InsO anzeigen muss, so kann die Steuerforderung trotzdem (teilweise) ausfallen, da die Rangfolge des § 209 InsO zu beachten ist.

Reicht die Masse nicht einmal aus, die Verfahrenskosten zu decken, so geht der Fiskus leer aus.




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