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Beschlagnahme |
Die wichtigste Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Beschlagnahme der Insolvenzmasse, die in § 80 I 1 InsO normiert ist. Danach geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners auf den Insolvenzverwalter über, der dann zum Herrn des Insolvenzverfahrens wird. |
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