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Insolvenzrecht A bis Z
Beratung durch qualifizierte Rechtsanwälte
§§ 93, 116 AktG

BGH vom 20.09.2011 II ZR 234/09

Meine Leitsätze


1. Qualifizierte Beratung erforderlich

Ein Vorstand, der selbst zur Beurteilung einer Rechtsfrage nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, genügt nur dann den gesetzlichen Sorgfaltsanforderungen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Gesellschaftslage und Offenlegung der notwendigen Unterlagen von einem fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erhaltenen Rat auf Plausibilität überprüft.

2. Schlichtes Fragen oder Vertrauen reicht nicht

Eine schlichte Anfrage bei einer für fachkundig gehaltenen Person reicht, um den strengen Sorgfaltsanforderungen gerecht zu werden, nicht aus. Blindes Vertrauen auf Berater oder vermeintliche Spezialisten reicht erst recht nicht.

3. Beratung durch Aufsichtsrat

Ein Vorstand kann sich nicht darauf berufen, durch den Aufsichtsrat fehlerhaft beraten worden zu sein.

4. Haftung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat kann durch eine fehlerhafte Beratung oder Zustimmung zu einem fehlerhaften Geschäft ebenfalls eine Pflichtverletzung gemäß §§ 116, 93 Abs.3 Nr. 4 AKtG begehen.

Für einen Aufsichtsrat, der besondere Spezialkenntnisse verfügt, wird ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist.

Für Fragen zum Gesellschaftsrecht stehe ich gerne zur Verfügung


05.04.2020 < Beratungspflicht in der Krise (BGH): Der Geschäftsführer muss sich ohne Spezialkenntnisse beraten lassen
Information

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Fällen über die Geschäftsführerpflichten und die Rolle externer Berater Ausführungen gemacht.

1. Vom BGH wurde im Urteil vom 26.01.2016, Az. II ZR 394/13 entschieden, dass von jedem Geschäftsführer erwartet werden muss, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Dazu gehört die Prüfung der Zahlungsfähigkeit und der Insolvenzreife.

2. Bereits im Jahr 2007 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14.05.2007 II ZR 48/06-bezüglich des Einschaltens externer Berater in einem von der Insolvenz bedrohten Unternehmen geäußert. Der BGH hat damals entschieden, dass ein Unternehmen seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft verletzt, wenn der Geschäftsführer einen externen, qualifizierten Berater in Anspruch nimmt, der feststellen soll, ob das Unternehmen tatsächlich vor der Insolvenz steht. 

3. Im Jahr 2012 entschied der Bundesgerichtshof folgendes:
Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob einen Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen. Hierbei darf sich der Geschäftsführer nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken, BGH, Urteil vom 27.03.2012 – II ZR 171/10 (OLG Koblenz), EWiR 2012, 457, vgl wörtliches Zitat der Entscheidung im Anschluss an den Text.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 27.03.2012 deutlich gemacht, welchen umfassenden Aufgaben ein Geschäftsführer in Zeiten der Krise hat. Durch das Urteil haben Geschäftsführer, die keine insolvenzrechtlichen Spezialkenntnisse haben, die Chance durch die Heranziehung von externen Beratern und das Hinwirken auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses ihr Haftungsrisiko in Krisensituationen deutlich zu verringern. 

  • Sinnvoll ist die Einbeziehung eines Beratungsteams, um ein möglichst umfassendes Bild erstellen zu können.
  • Wir haben Spezialkenntnisse im Insolvenzrecht
  • Wir haben Tools zur Prüfung der Liquidität. Wir prüfen mit Ihnen die derzeit coronabedingten maßgeblichen Zeitpunkte: 
  1. Per 30.12.2019 ( zu diesem Zeitpunkt darf keine Insolvenzreife vorgelegen haben)
  2. Per heute (wenn per Heute Zahlungsunfähigkeit besteht, braucht man nicht die Insolvenz einzulegen).
  3. Per 30.09.2020 (Voraussetzung für die Insolvenzantragsaussetzung: Sie müssen die Zahlungsfähigkeit bis 30.09.2020 wieder herstellen können. Dies müssen Sie plausibel darstellen und dokumentieren.

Wir beraten Sie und helfen Ihnen bei der Prüfung, Planung und Sanierung.

  • Kulzer Hermann
  • Glashütter Straße 101 a
  • 01277 Dresden
  • 0351 8110233
  • Kulzer@gmx.de
P.S: Der Wortlaut der BGH-Entscheidung auszugsweise: 
BGH, Urteil vom 27. 3. 2012 – II ZR 171/10; OLG Koblenz (lexetius.com/2012,2: 
"Von dem Geschäftsführer einer GmbH wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Wenn der Geschäftsführer erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04).
Er handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Dabei muss sich der Geschäftsführer, sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, gegebenenfalls fachkundig beraten lassen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 – II ZR 292/91; Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rdnr. 16."

 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht

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