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Erbschaft / Folgen bei Nichtherausgabe |
Gibt der Schuldner trotz Aufforderung die Hälfte einer Erbschaft nicht an die Insolvenzmasse heraus, beeinträchtigt er damit die Befriedigung der Gläubiger, sodass die Restschuldbefreiung zu versagen ist.
AG Leipzig, Beschl. vom 21.03.2012
ZInsO 20/2012 S. 897 |
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