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Insolvenzrecht A bis Z
Beiordnung Rechtsanwalt
Gemäß § 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO wird dem Schuldner , wenn ihm die Verfahrenskosten gestundet werden, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, falls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Diese Kosten sind von dem Vorwegbefriedigungsrecht im Restschuldbefreiungsverfahren ausdrücklich ausgenommen, vgl. Insbüro 3 /2004 S. 98 ff..

Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur dann erforderlich, dem Gläubiger im Wege der Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine wirtschaftlich denkende  vermögende Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragen würde.
Grundsätzlich ist für jeden Verfahrensabschnitt der besondere Kosten verursacht, zu prüfen, ob die Beiordnung erforderlich ist.
BGFH, Beschl. v.8.7.2004 IX ZB 565/02 in ZInsO 17/2004 S. 976 ff.

In nachfolgenden Fällen wurde die Beiordnung abgelehnt:
1. bei fehlenden Deutschkenntnissen, BGH IX ZA 22/02, ZVI 5/03 in ZInsO 2/2003, 89
2. erheblichem Umfang der Schulden und sowie Gläubigerzahl ZVI 5/03, ZVI 9/02 S. 322
3. bei anwaltlicher Vertretung des Gegners, NZI 2001, 102



30.03.2010 Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verbraucherinsolvenzverfahren
Information

Dem Schuldner, der im Insolvenzverfahren Verfahrenskostenstundung erhielt, wird auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Diese Voraussetzung ist nach einem Beschluss des AG Darmstadt vom 27.10.2009 9 IK 188/09 dann gegeben, wenn der Treuhänder vormals massezugehöriges Wohnungseigentum gemäß §§ 35 InsO freigegeben hat.

Nach herrschender Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Beratungshilfe, wenn keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zumutbar ist.

Für Verbraucher ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen. Beratungshilfe wird im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens gewährt, wenn die Schuldnerberatungsstellen wegen Überlastung keine Hilfe leisten können (BVerfG, Beschl. v. 4. 9. 2006). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Schuldner bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen zur Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren ist, vgl.  BGH (Beschl. v. 22. 3. 2007 – IX ZB 94/06).

Wird Beratungshilfe gewährt, dann bestimmt sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach RVG § 44 Nrn. 2500 ff.

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Verfasser: Hermann Kulzer M.B.A. Fachanwalt für Insolvenzrecht
11.01.2004 Beiordnung eines Rechtsanwalts
Information Hat ein Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des §  § 302 Nr. 1 InsO zu versagen. Ein Rechtsanwalt ist beizuordnen, wenn der Schuldner dartut, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht in der Lage ist, ohne Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.

 BGH, Beschl. v. 18.9.2003 in ZVI 2003, S.601
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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