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Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes im Verfahren nach § 270 a InsO |
Innerhalb der Eigenverwaltung nach §§ 270ff. InsO können frühzeitig die Schalter auf Sanierung und Restruktierung gestellt werden.
Das Insolvenzgeld und seine Vorfinanzierung sind ein wesentlicher Baustein der Sanierung.
Wenn dies nicht im Schutzschirmverfahren möglich wäre, dann wäre das Schutzschirmverfahren in seiner Wirkungskraft sehr eingeschränkt.
Ausführliches dazu bei uns.
Lit: ZInsO 20/2012 S. 862 ff. |
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