insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Forderungsinkasso
I. Optimierung Datenerhebung und Recherchen

1. Einsicht in Schuldnerverzeichnisse
2. Auskunft Schufa
3. Einblick Handelsregister
4. Einsehen der veröffentlichen Bilanzen
5. Einholen Bankauskunft
6. Handelsregistersauszug beschaffen und ggfl. Einblick in die Handelsregisterakte
7. Gewerberegisterauskunft einholen
8. Kontonabfrage über Bank vornehmen
9. Sonstige Auskünfte einhölen

II. Optimierung Sicherheiten

1. Eigentumsvorbehalte
2. Verlängerte Eigentumsvorbehalte
3. Sicherungsgeschäfte
4. Bürgschaften
5. Grundpfandrechte
6. Sonstige

III. Optimierung Forderungseinzug

IV. Optimierung Zwangsvollstreckung



Wir optimieren ihren Forderungseinzug.



B.

07.04.2015 Schutz vor Forderungsausfall / Anfechtbarkeit von Zahlungen aufgrund von Ratenzahlungsvereinbarungen
Information 1. Es gab in der letzen Zeit eine Vielzahl von Änderungen des Insolvenzrechts.
Ferner gab es viele spektakuläre Insolvenz-, Straf- und Haftungsfälle.
Wenn man die Neuerungen betrachtet, eröffnen sich zahlreiche zusätzliche Risiken, aber auch Chancen - je nachdem aus welchem Blickwinkel es betrachtet wird -
mal aus der Sicht des Schuldners, mal aus der Sicht des Gläubigers:
  • erweiterte Risiken des Forderungsausfalls für Unternehmen
  • verbesserte Chancen der Sanierung im Falle einer Insolvenz für Unternehmen
  • Verkürzung und Verbesserung der Chancen für einen schuldenfreien Neustart insolventer Schuldner
2. Schutz vor Forderungsausfällen bei Unternehmen
Wo sind die Hauptgefahren und wie kann man das Unternehmen schützen?

Gefahren sind:
  • Krise des Geschäftspartners nicht erkennen
  • den eigenen Insolvenzgrund verkennen
  • Vertragsanbahnung ohne ausreichende Recherchen
  • unklare oder ungünstige Verträge oder Vertragsklauseln
    Beispiel. Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtimmobilienkauf ohne Begutachtung durch Sachverständigen und ohne Dokumentation der mitgeteilten Mängel.
  • unzureichendes Projektmanagement und Dokumentierung
  • zu schnelle Aufgabe einer einvernehmlichen Verständigung
  • Anfechtungsrisiken durch den Insolvenzverwalter:
    inkongruente Deckungen im Dreimonatszeitraum
    (Beispiel: nachträgliche Besicherung)
    Kongruente Deckungen im Dreimonatszeitraum
    (Leistung wie vertraglich vereinbart und trotzdem anfechtbar?)
    Vorsatzanfechtung im 10 Jahreszeitraum
    Schenkungsanfechtung im 4 Jahreszeitraum
  • langjährige Prozesse mit unklarem Ausgang
3. Schutz vor Ausfällen bei Privatpersonen
3.1. Privatdarlehn.
Ohne Sicherheiten. Ausfallrisiko durch Insolvenz.
Was könnte man besser machen?
3.2. Schenkung
Achtung: Schenkungsanfechtung!

4. Sonderfall/Ratenzahlungsvereinbarung
Ratenzahlungsvereinbarung sind heute ein gängiges Instrument zur Behebung von Zahlungsschwierigkeiten. Wenige kennen allerdings die möglichen verhängnisvollen Folgen einer Insolvenzanfechtung, die bei Vorliegen bestimmter Umstände bis 10 Jahre zurück erfolgen kann.
Taktisch unklug aus Sicht des Gläubigers und eine willkommene Einladung zum Angriff durch den Insolvenzverwalter sind Erklärungen des Schuldners, nicht zahlen zu können oder Bitten um Stundung mit dem Hinweis ansonsten die Insolvenz einleiten zu müssen.
Wenn der spätere Insolvenzverwalter solchen Schriftverkehr vorfindet, kann er dem Anfechtungsgegner entgegenhalten und beweisen, dass dieser den Insolvenzgrund kannte.

Oft bittet der Schuldner um Ratenzahlung.
Der Gläubiger geht darauf ein. stellen jedoch für neue Leistungen auf Vorkasse um.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht allein diese Bitte des Schuldners dafür,
dass er nicht in der Lage ist, die Forderung in voller Höhe zu zahlen:
Er ist zahlungsunfähig.
Der Abschluss einer Ratenzahlung stellt ein wichtiges Indiz für eine eingetretene Zahlungseinstellung dar.
Es reicht daher für eine Anfechtbarkeit der erlangten Zahlungen aus, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt.

Ob und unter welcher Voraussetzung eine einmal abgeschlossene und bediente Ratenzahlungsvereinbarung eine insolvenzrechtliche Anfechtung ermöglicht oder begünstigt, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Entscheidend für eine Anfechtbarkeit dürfte jedoch sein, ob die Ratenzahlungsvereinbarung von dem Schuldner eingehalten oder nicht.
Wird die Ratenzahlung wie vereinbart eingehalten, kann sich der Gläubiger am ehesten auf eine nachträgliche Erholung des Schuldners und einen nachträglichen Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Gläubigerbenachteiligung des Schuldners berufen.

Etwas anderes gilt, wenn die Ratenzahlungsabrede zur Abwendung eines angedrohten oder gestellten Insolvenzantrags oder aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks erfolgt.
In diesen Druckfällen sind die späteren Ratenzahlungen – auch wenn sie eingehalten werden – als inkongruente Deckungen zu werten und damit anfechtbar.

Können die Anfechtungsrisiken eingeschränkt werden? Welche Handlungstipps gibt es?

  • Muss ich als Gläubiger wirklich alles wissen?
    Die nachweisbare Kommunikation zwischen Gläubiger und Schuldner könnte auf das Notwendige beschränkt werden
  • Keine Drohungen mit Insolvenzanträgen
  • Negative Kommentare über die Solvenz des Schuldners unterlassen
  • Bei Abschluss einer Ratenzahlung muss der Gläubiger auf die Erklärung des Schuldners drängen, er sei infolge der Ratenzahlungsvereinbarung in der Lage, seine zukünftig fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen
  • Vorschüssige Zahlungen vereinbaren, damit jedenfalls im Rahmen des Dreimonatszeitraums
  • Bargeschäfte
  • Raten befristen: zB. 5 Raten je 20 Prozent. Zeitlich nicht länger als 1 Monat je Rate.
  • Raten angemessen bemessen, sodass keine Nachverhandlungen erforderlich sind
  • die Ratenzahlungsvereinbarung könnte tituliert werden z.B. durch Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses
  • Bei Sanierungsmaßnahmen des Schuldners müssen diese plausibel erläutert und belegt werden
  • Bürgschaften Dritter einfordern
4.2. Bürgschaften für Darlehn an Gesellschaften
4.3. Darlehn von Gesellschaftern und Rückzahlungen
Problem des § 135 InsO
4.4. Schenkungen
Problem des § 134 InsO

5. Schutz vor Inanspruchnahme als Geschäftsführers
  • Zivilrechtliche Haftungsrisiken
    (Haftung gegenüber Dritten; Haftung für Steuern und Sozialabgaben)
  • Strafrechtliche Haftungsrisiken (Insolvenzverschleppung, Eingehungsbetrug, sonstige Insolvenzstraftaten)
Wie läuft dies in der Praxis und was kann man tun?
  • Fortbildung
  • gesetzeskonformes Handeln
  • Dokumentation
  • D&O Versicherung.
6. Sonderfall=Normalfall: Insolvenzverschleppung
  • Risiko für den handelnden Geschäftsführer und Chance für den geschädigten Gläubiger auf Regress.
  • Staatsanwaltsschaft prüft.
  • Insolvenzgutachter prüft.
  • Ansprüche.
  • Folgen.
7. Sanierung
Es gibt nach der Insolvenzrechtsreform neue Chancen durch die Eigenverwaltung und eine Verbesserung der Durchführung des Insolvenzplanverfahrens. Der Gesetzgeber wollte mehr Spielraum für schnelle effektive Regelungen mit den Gläubigern.

8. Risikomanagement
  • Vorausschauend handeln.
  • Absichern.
  • Experten fragen vor wichtigen Entscheidungen.
  • Experten fragen bei Sonderfragen
    Beispiel:
    liegt jetzt schon ein Insovenzgrund vor oder nicht. Wie installiere ich ein perfektes Liquiditätsmanagementsystem im Unternehmen?Absicherungen für das Unternehmen.
  • Haftpflichtversicherung
  • Absicherung für den Unternehmer
  • D&O-Versicherung
  • Absicherung für die Privatperson
  • Vollmachten
  • Vermeidung von anfechtbaren Handlungen
  • Schutz der Familie
    Grundsatz: Nicht hineinziehen lassen.
    Sittenwidrigkeit von Bürgschaften?
    Wem gehört was?
    Wer haftet für wen?

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (DIU)
0351 8110233
kulzer@pkl.com
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
18.06.2014 Unser Kunde ist pleite! Risiko und Schutz bei Insolvenz des Geschäftspartners
Information Viele Unternehmer gehen mit Ihren Leistungen in erheblichen Umfang in Vorleistung.
Manche Handwerker und Geschäftsführer behaupten, es sei nicht auf dem Markt durchsetzbar, Sicherheiten oder Vorkasse vor Abschluss des Geschäfts exakt zu regeln oder zu besprechen.
Wir glauben, dass es Sicherungsmöglichkeiten gibt und dass diese perfekt genutzt werden müssen, um langfristig existieren zu können.
Das Ausfallrisiko ist oft sehr hoch.
Für viele Unternehmen bedeuten Forderungsausfälle die eigene Insolvenz.
Was kann ein Gläubiger also tun, um Ausfall- und Insolvenzrisiken zu minimieren?
Welche schnellen und wirksamen Maßnahmen zum Schutz gegen den vollständigen oder teilweisen Forderungsausfall können eingesetzt werden?
Was muss man wissen, wie man seine Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter absichern und effektiv durchsetzen kann?
Was sollte jeder Unternehmer oder dessen Berater wissen und beachten:

1. Datenermittlung
Viele Kaufleute, Handwerker und Geschäftsführer nutzen nicht das Spektrum der Informationsmöglichkeiten neben den bekannten Informationsquellen wie Kreditreform oder Bürgel. Jedoch sind diese Letztgenannten oft teuer und gar nicht so aktuell. Alle relevanten Daten haben diese auch nicht verfügbar. Die erforderlichen Daten zum Schutz vor Forderungsausfall müssen und können daher mit/aus anderen Quellen oder neben den bekannten Quellen genutzt werden.
Ermittlung von Firmendaten des Vertragspartners:
a) wer ist Gesellschafter und Geschäftsführer?
Einblick ins Handelsregister; Onlinehandelsregister; GBI-Suchmaschine etc.
b) welche Gesellschafterbeschlüsse wurden gefasst?
Einblick ins Handelsregister oder Abrufung der Beschlüsse über GBI oä.
c) Wo erhalten ich welche Jahresabschlüsse?
Die Jahresabschlüsse müssen mittlerweile von der Firma eingereicht werden.
Wenn nicht, kann nachgehakt werden.
d) Gibt es bereits eingeleitete Insolvenzverfahren, wenn ja, wie ist der Verfahrensstand?
Es ist - bei Nachweis des berechtigten Interesses- möglich, jederzeit Auskunft vom Insolvenzgericht zu erhalten, ob ein Verfahren anhängig ist und in welchen Stadium es sich befindet.
Dadurch können gerade die Grauzonen aufgedeckt werden, das sind die Phasen der Bearbeitung und Prüfung, in denen die Verantwortlichkeiten nicht klar sind.
e) Bekomme ich das Insolvenzgutachten?
Wenn ja, wie und was kann ich aus dem Gutachten entnehmen?
Dies erläutern wir Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch
f) Wie und wo erhalte ich Akteneinsicht im oder nach dem Insolvenzverfahren?
Wir empfehlen vor Ort Fachanwälte einzusetzen und diese gezielt Einsicht nehmen zu lassen.

2. Krisenerkennung/ Wie erkennt man die Krise?
Entscheidend zur Vermeidung von Forderungsausfällen ist, die Krise des Kunden rechtzeitig zu erkennen. Die Krise ist bereits dann gegeben, wenn ein Dritter oder eine Bank dem Unternehmen zu normalen Konditionen keine Darlehn mehr gibt.
Die Krise ist daher einer Insolvenz vorgeschaltet. Insolvenzgründe sind:
• Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO/ drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO
• Überschuldung § 19 InsO 3. Insolvenzrecht und Ablauf des Verfahrens Die Begriffe, der Insovenzverfahrensgang und die Besonderheiten sind vielen Beteiligten unklar. Dies ist nachvollziehbar, da sich Gesetze und die Rechtsprechung oft ändern. Das Grundwissen muss turnusmäßig aktualisiert werden. Die Berater müssen sich zum Erhalt ihrer Fachanwaltstitel ständig fortbilden. Welche Begriffe und Besonderheiten sind aus Sicht des Praktikers wichtig?
• Unterscheidung: Regel- und Privatinsolvenz / Planverfahren
• Insolvenzeinleitung und Ablauf des Insolvenzverfahrens
• Zeitschiene des Verfahrens
• Verantwortliche und Grauzonen
• Gläubigerrechte und Schutz:
• Absonderung , Aussonderung, Verwertungsrechte und Kostenbeteiligung
• Insolvenzmasse, Massekosten, Verfahrenskosten, Verfahrenskostendeckung
• Verwalter und Vergütung des Verwalters
• Insolvenzgläübiger, Insolvenzforderungen; Anmeldung und Anerkennung zur Tabelle
• Insolvenzanfechtungsrecht
• Abschluss des Verfahrens Bitte Beachten Sie hierzu unsere Zusammenstellung Insolvenzrecht A-Z unter www.insoinfo.de.

3. Sicherungsmöglichkeiten
Die gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten der Absicherung werden oft nicht gekannt oder genutzt. Fragen und Probleme sind:
• Sicherungsmöglichkeiten vor der Insolvenz
• Optimierte vertragliche Regelungen, Schaffung insolvenzfester Sicherungsrechte.
• Patronatserklärungen.
• Warenkreditversicherungen.
• Vermeidung der Anfechtung von Geschäften.
• Sicherung von Geschäften mit Auslandsgesellschaften.
• Schicksal von nicht erfüllten Verträgen in der Insolvenz.
• Poolverträge.
• Durchsetzung von Rechten in der Insolvenz
• Rechte im vorläufigen Insolvenzverfahren.

4. Sonstige Maßnahmen
Wenn der Geschäftspartner/ Kunde insolvent ist und ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, geben viele auf, melden Ihre Forderung im Verfahren an, buchen die Forderung aus, berichtigen die Vorsteuer und haken die Angelegenheit dann ab.
Die Profis jedoch beginnen an dieser Stelle und prüfen:
• Inanspruchnahme von Geschäftsführern, Gesellschaftern , verbundenen Unternehmen
• Haftung von Beratern des Schuldners
• Verfolgung dieser Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens
• Ansprüche gegen die Masse gegen den Insolvenzverwalter persönlich
• Begleitende strafrechtliche Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung
• Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und Handlungsmöglichkeiten

5. Wie können professionelle Berater helfen?
Angesichts der Vielzahl heutiger Unternehmenskrisen muss bereits bei den Vertragsverhandlungen die Art und Weise der Schaffung insolvenzfester Sicherheiten dringend bedacht werden. Wir helfen Ihnen und beraten Sie kompetent und sicher:
• welche Sicherheiten Sie vor der Krise und Insolvenz schaffen müssen
• wie Sie Ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren optimal durchsetzen können
• wie Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter Ihre Rechte schützen
• wann und wie Sie wirksam im Insolvenzverfahren Einfluss nehmen
• wie Gesellschafter, Vorstand und Geschäftsführer auch persönlich haften
• ob Sie Ansprüche des Insolvenzverwalters erfolgreich abwehren können
• für welche Pflichtverletzungen andere persönlich haften
• wie Sie Ihre Rechte -gerichtlich oder außergerichtlich- durchsetzen.

6. Besondere Vorsicht bei Ratenzahlungsvereinbarungen
Besondere Vorsicht muss beim Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen geübt werden.
Wenn Fehler gemacht werden und der Schuldner später in die Insolvenz gerät, werden im Zweifel sämtliche geleisteten Ratenzahlungen durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert, vgl. hierzu auch gesonderten Beitrag. Hilfe vom Fachanwalt ist nicht nur sinnvoll, sondern notwendig.

Wir sind 15 Rechtsanwälte und Fachanwälte mit langer Berufserfahrung als Insolvenzverwalter und Berater und stehen Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (DIU)
kulzer@pkl.com
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11