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Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters

Vergütung des Insolvenzverwalters
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Die Vergütung wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt.

Der Insolvenzverwalter erhält nach § 2 I InsVV in der Regel:

Von der Insolvenzmasse bis 25. 000 Euro         40 %
von dem Mehrbetrag bis 50.000 Euro                25 %
von dem Mehrbetrag bis 250.000 Euro                7 %
von dem Mehrbetrag bis 500.000 Euro                3 %
von dem Mehrbetrag bis 25.000.000 Euro            2 %.

Vergütungen in Insolvenzverfahren sind zunächst nur Umsätze kostenträchtiger Büroeinheiten ( LG Hanau, ZInsO 2002,486), von denen die nach § 4 Abs. 1 InsVV zu deckenden Geschäftskosten im Umfang von durchschnittlich 70 % abzusetzen sind. In die Berufsfreiheit der Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen, wenn die festzusetzende Vergütung nicht einmal die Selbstkosten des Berufsangehörigen deckt (  BGH, ZInsO 2002, 967, vgl hierzu InsBüro 3/2004 S. 92 ff.).

Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen seiner  Entscheidung in der ZInsO 2005, 804 erstmals dem verfassungsrechtlich geprägten Anspruch des Verwalters aus Art.12 GG eine Verpflichtung der Insolvenzgerichte zur angemessenen Vergütung an die Seite gestellt.

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters:

1. Gesetzliche Regelung
In § 11 InsVV wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und seine Entschädigung als Sachverständiger geregelt.

2. Angemessener Bruchteil der Verwaltervergütung
§ 11 Abs.1 S. 2  InsVV a.F. normierte, dass bei der Vergütung für den vorläufigen Verwalter Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters zu berücksichtigen sind und daß die Vergütung im Regelfall einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters nicht überschreiten soll.

Die neue Fassung des § 11 InsVV lautet ( Stand: März 2006 ) :
§ 11(1) S.1: Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird besonders vergütet.
§11 (2)S.2: Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs.1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
§11 (2) S. 3 Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.  

3. Zeitpunkt für die Berechnungsgrundlage
Es ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung abzustellen ( BGH v. 14.12.2000 - IX ZB 105/00, ZInsO 2001,165).

4. Berechnungsgrundlage
Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung; dazu kann auch zB der Firmenwert des Schuldnerunternehmens gehören ( BGH, ZIP, 2004,1555).
Ansprüche aus Insolvenzanfechung oder auf Erstattung nach § 32b GmbHG sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da es sich nur um künftige Ansprüche zur Masseanreicherung handelt. Nicht ausgeschlossen wäre hier die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung ( BGH, ZIP 2004,1653 ).
Wenn bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung keine Erkenntnisse über den Wert des verwalteten Vermögens vorliegt, so kann als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung gemäß §§ 10, 1 Satz 2 InsVV- wie bei der Berechnung der Gerichtskosten- der Wert der Forderungen des antragsstellenden Gläubigers zugrunde gelegt werden ( AG Göttingen, NZI 2002, 612 ff. ).
Zuflüsse nach Schlussrechnungslegung bis zum Schlusstermin können Gegenstand einer ergänzenden Festsetzung sein, BGH ZInsO 2006, 203, LG Magdeburg, ZIP 2004, 1915.

5. Regelsatz
Der vorläufige Verwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt ( § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV ) .

Mit diesem Regelsatz wird der "Normalfall" einer vorläufigen Insolvenzverwalterung vergütet. Kennzeichnend für einen Normalfall sind nach nachfolgenden Kriterien

  • Umsatz bis ca 1,5 Mio Euro
  • weniger als 20 Arbeitnehmer
  • eine Betriebsstätte
  • Forderungen gegenüber max. 100 Schuldnern.

    Abweichungen von diesem Normalfall sind mit Zu- und Abschlägen gemäß § 3 InsVV zu berücksichtigen ( vgl. BGH, ZIP, 2004, 1653).
    Entsprechend der Vorgabe des BGH vom 14.12.2000 = ZInsO 2001, 165 ist von Zuschlägen in der vorläufigen Verwaltung mit Rücksicht auf die hohe Berechnungsgrundlage nur " vorsichtig Gebrauch zu machen " .
    Eine Entscheidungsserie mit der Tendenz vom 14.12.2005 ist nur vor dem Hintergrund erklärbar, dass der IX. Senat des Bundesgerichtshofs zunehmend den Eindruck der Maßlosigkeit von Vergütungsanträgen und der Entleerung kleiner werdender Masse durch immer größer werdende Vergütungen gewonnen hat.
    Für geltend gemachte Erhöhungstatbestände im Eröffnungsverfahren kann sich der vorläufige Verwalter nur auf solche Tätigkeiten beziehen, die tatsächlich im Eröffnungsverfahren vorgenommen worden sind. Eine Einbeziehung von Tätigkeiten im nachfolgenden Insolvenzverfahren ist unzulässig, vgl. BGH, Beschl. v. 28.09.2006 - IX ZB 212/03 ZInsO 8/2007 S. 439 ff.
    6. Unternehmensfortführung ( § 3 Abs. 1 b InsVV)
    Wird der Geschäftsbetrieb des Schuldners durch den Insolvenzverwalter fortgeführt, was nach § 158 InsO zumindest bis zum Berichtstermin vorgeschrieben ist, kann für diesen Zeitraum nur der Überschuß aus der Fortführung zur vergütungsrechtlichen Insolvenzmasse gezogen werden ( § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV).  § 3 Abs. 1 b InsVV soll durch Gewährung eines Erhöhungsfaktors für die Unternehmensfortführung dem Rechnung tragen, dass  es bei einer Fortführung auch zu einer geringeren Insolvenzmasse und damit auch zu einer geringeren Regelvergütung kommen kann. Nach dieser Regelung darf durch die Fortführung die Masse nicht entsprechend höher geworden sein.

    In jedem Fall erfordert die Erhöhung aber eine gewisse Dauer der Betriebsfortführung während des Insolvenzverfahrens, nicht lediglich eine kurzfristige, etwa bis zum Berichtstermin nach § 156 InsO und eine über das Übliche hinausgehende Tätigkeit des Verwalters, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung, § 3 InsVV Rz. 13; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren Rdnr. 115.

    7. Vorschuss / Entnahmerecht
    Die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters darf vor Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses der Masse entnommen werden.
    Mit einem Anspruch auf Sequester-oder Verwaltervergütung kann im streitigen Zivilprozess nur aufgerechnet werden, wenn die Vergütung durch das Insolvenzgericht rechtskräftig festgesetzt ist, BGH, Urt. v. 17.11.2005 IX ZR 179/04;  NJW 2006 S. 443; ZInsO 2006, 27 ff.

    Der Verwalter hat unmittelbar nach Festsetzung der Vergütung einen Anspruch auf Entnahme des festgesetzten Betrages. Das von vielen Gerichten verlangte Warten auf die Rechtskraft ist mithin unbeachtlich, da es sich beim Festsetungsbeschluss um einen vorläufig vollstreckbaren Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO handelt ( 3. Insolvenzrechtstage in Berlin 2006 Prof. Haarmeyer ).

    8. Haftung des antragsstellenden Gläubigers für Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ? 
    Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzvewalters gehört auch dann nicht zu den Auslagen, die der Gläubiger nach Rücknahme eines Insolvenzantrages zu tragen hat, wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist.

    Das bedeutet, dass ein Gläubiger, der einen Insolvenzantrag gestellt hat, für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht gemäß § 14, 26 InsO; § 50 GKG a.F. ( § 23 GKG n.F. ) haften muß, vgl BGH, Beschl. v. 26.01.2006- IX ZB 231/04 Vorinstanz: LG Stuttgart, ZInsO 4/2006 S. 204 ff.
    .
    9. Rechtsprechung
    In einer Entscheidung vom 13.03.2008 IX ZB 39/05, ZInsoO 2008, 558 hat der BGH im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine Vergütunsfestsetung zu entscheiden. Der BGH rügte den Fehler des LG, welches bei der Bemessung des Zuschlags für die Unternehmensfortführung auch auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens abgestellt hat. Der BGH entschied, dass bei der Bemessung des Zuschlags für die Unternehmensfortführung allein auf die Tätigkeit in der Zeit abgestellt wird, in der der Insolvenzverwalter als solcher bestellt war. Die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter war bereits gesondert vergütet worden, vgl. InsbürO 9/2008 S. 338. 



    Bindung des Insolvenzverwalters an die Schätzung einer Verwaltervergütung im nachfolgenden Festsetzungsverfahren; Pflichtverletzung durch Unterlassen notwendiger Ausgaben; Mehraufwand durch Insolvenzplanüberarbeitung BGH, Beschl. v.22.2.2007 IX ZB 106/06 ZINsO 8/2007 S. 436


  • 07.06.2016 Zu- und Abschläge der Vergütung des Insolvenzverwalters:
    Information 1. Gesetzestext: § 3 InsVV (Zu- und Abschläge)
    (1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
    • die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
    • der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
    • die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
    • arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
    • der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

    2. Allgemeines

    3. Besondere Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
    Die Prüfung dieser Rechte ist Kernaufgabe des Insolvenzverwalters.
    Es bedarf eines außergewöhnlichen Aufwandes ohne nennenswerten Ertrag, wenn es Zuschlag gerechtfertigt sein soll.

    4. Unternehmensfortführung

    Die Unternehmensfortführung beinhaltet

    • Übernahme der Arbeitgeberfunktion
    • operative Geschäftsführung
    • Analyse der Krisenursachen
    • Umstrukturierungen im betrieblichen Ablauf
    • Beseitigung von Schwachstellen
    • Neuverhandlungen der Konditionen mit Lieferanten und Kunden
    • Interne Umstrukturierungen betriebswirtschaftlicher Art


    5. Insolvenzgeld und Vorfinanzierung

    6. Unvollständige Geschäftsunterlagen

    7. Sanierungsmaßnahmen

    8. Erschwernisse durch Verhalten des Schuldners (Krankheit)

    9. Abschläge
    9.1. Arbeitserleichterung durch bereits vergütete Tätigkeit des vorläufigen Verwalters
    9.2. Sonstige Zuschläge

    insoinfo
    Verfasser: 
    13.09.2006 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
    Information Die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist für dessen Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgaben erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat, vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2005 - IX ZB 256/04 ( LG Oldenburg ) NJW 41/2006 S. 2988

    Gegenstände mit Aus- und Absonderungsansprüchen können bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dieser in erheblichem Umfang damit befasst habe. Allerdings schlägt sich die erhebliche Belastung mit fremden oder mit Gegenständen, die wertschöpfend belastet sind, nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung, vgl BGH, Urteil vom 13.07.2006 - IX ZB 104/05, NJW 2006, 2992  


    Dazu Aufsatz:
    Die Beschlüsse des BGH zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters-
    eine Gefahr für den Insolvenzstandort Deutschland ?
    Richter am AG Professor Dr. Heinz Vallender, Köln in
    NJW 41/2006 S. 2956 ff.
    insoinfo
    Verfasser: Kulzer Hermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    28.02.2005 Mindestvergütung in masselosen Insolvenzverfahren
    Information Mindestvergütung für Insolvenzverwalter:

    Für Insolvenzverwalter, die ab 01.01.2004 in einem masselosen Verfahren bestellt werden, ist die Beschränkung der regelmäßigen Mindestvergütung auf 500 EuR verfassungswidrig, vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2004, ZInsO 5/2004 S. 257 ff..

    § 2 Abs 2. InsVV begrenzt nicht den Regelsatz nach oben, sondern bezeichnet ihn ausdrücklich aus Mindestbetrag.
    Dies läßt indes für einen regeltypischen Normalfall eines massearmen Verfahrens nur dann einen Spielraum für eine Erhöhung der Vergütung, wenn eine solche gemäß § 3 Abs. 1 InsVV wegen konkreter Besonderheiten des Einzelfalls Zuschläge rechtfertigt. Eine generelle Anpassung für das normale Durchschnittsverfahren läßt sich mit Hilfe eines solchen Zuschlages nicht erreichen, weil ein solcher nur bei tätigkeitsbezogenen  Besonderheiten in Betracht kommt, die das konkrete Verfahren von dem Normalfall typischer vergleichbarer Verfahren abheben. Dies trifft nur zu, wenn die individuellen Verhältnisse im Einzelfall die Geschäftsführung als entweder besonders schwierig oder aufwendig erscheinen lassen, so daß aus diesem Grund ein Mißverhältnis zur Regelvergütung entstehen würde ( vgl. zu § 25 ZwVerV a.F. BGHZ 152, 18, 27; zu § 4 VergVO BVerfG ZIP 1998, 382, 383).

    Die Pressemitteilung des BGH zum Beschuß vom 15.01.2004 lautet:

    Der u.a. für Insolvenzsachen zuständige IX. Zivilsenat hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) bei masselosen Verfahren geltende regelmäßige Mindestvergütung den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Gemäß § 2 Abs. 2 InsVV soll die Vergütung des Insolvenzverwalters in der Regel mindestens 500,00 € betragen. § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV sieht für den Treuhänder eine Mindestvergütung von 250,00 € vor. In den zugrunde liegenden Verfahren haben Insolvenzverwalter und Treuhänder geltend gemacht, daß die Vergütung angesichts des entstandenen Bearbeitungsaufwandes bei weitem nicht kostendeckend sei. Bei den Gerichten der Vorinstanzen hatten sie damit keinen Erfolg.

    Auch die Rechtsbeschwerden blieben erfolglos. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aber entschieden, daß die Regelungen der Mindestvergütung für Insolvenzverwalter und Treuhänder in masselosen Verfahren seit 1. Januar 2004 verfassungswidrig sind und vom Bundesministerium der Justiz durch Änderung der Vergütungsverordnung neu festgesetzt werden müssen. Geschieht dies nicht bis 1. Oktober 2004, werden die Gerichte die angemessene Mindestvergütung festlegen. Insolvenzverwaltern und Treuhändern muß künftig für ihre Tätigkeit auch in masselosen Verfahren eine auskömmliche Vergütung zuerkannt werden.

    Seit 1. Dezember 2001 können natürlichen Personen, die mit dem Ziel einer Restschuldbefreiung ein Insolvenzverfahren beantragen, die Kosten hierfür gestundet werden. Dies hat zu einer starken Zunahme der Verfahren geführt. Dadurch werden die Insolvenzverwalter und Treuhänder stark belastet, die in masselosen Verfahren keine kostendeckende Vergütung erhalten. Die bisherige Regelung war lediglich im Hinblick auf den Prognose- und Anpassungsspielraum des Verordnungsgebers noch bis Ende des Jahres 2003 hinnehmbar.

    Beschlüsse vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 und IX ZB 46/03.

    Bemerkung:

    Das BVerfG ( 2. Kammer des ersten Senats) hat drei weitere Verfassungsbeschwerden gegen die Festsetzung der gesetzlichen Mindestvergütung des Insolvenzverwalters und des Treuhänders durch Beschlüsse vom 29.7.2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG begründet allerdings die Nichtannahme damit, daß der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bestehe trotz der beiden Entscheidungen des BGH vom 15.1.2004 noch nicht, vgl ZIP 33/2004 A 63.

    Das AG Göttingen danach  folgendes entschieden:

    1.
    Die Mindestvergütung in masselosen Insolvenzverfahren ist nicht erst in den ab dem 1.1.2004 eröffneten Insolvenzverfahren verfassungswidrig ( entgegen BGH ZIP 2004, 424; ZInsO 2004, 263 = NZI 2004, 224 ).

    2.
    Auch in den zuvor eröffneten Verfahren ist eine erhöhte Mindestvergütung festzusetzen ( im Anschluss an AG Potsdam ZIP 2004, 673 ZVI 2004, 209 = NZI 2004, 272, ZInsO 2004, 383)

    AG Göttingen, Beschl. v. 31.8.2004 - 74 IK 219/03 in InVo 12/2004 S. 501 ff.

    Erhöhte Vergütung in Altverfahren
    Der Festsetzung einer Vergütung von 1000 Eruo für Altverfahren steht der Beschluss des BGH zur Verfassungswidrigkeit der Mindestvergütung nicht entgegen.

    LG Lübeck, Beschl. v. 11.8.2004 -7T 229/04, ZInsO 2004, 1140
    An der Festsetzung war das AG auch nicht durch die Entscheidung des BGH v. 15.1. 2004-IX ZB 96/03 gehindert.



    Zur Mindestvergütung der Treuhänder:

    Für Treuhänder, die ab 1.1.2004 in einem masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt werden, ist die Beschränkung auf eine Mindestvergütung von 250 EUR verfassungswidrig, BGH, Beschl. 15.1.2004 ZInsO 5/2004 S. 263 ff..

    Der BGH führt aus, daß der Weg über Zuschäge nach § 3 InsVV durch § 13 Abs. 2 InsVV versperrt sei; auch wäre der regelmäßige Aufwand gerade nicht als ein besonderer, einen Zuschlag rechtfertigender Umstand anzusehen.
     

    Anhebung des neuen Mindestvergütung

    Zur Erreichung einer angemessenen Mindestvergütung des Treuhänders ist der Mindestbetrag § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV auf 850 Euro unter Beibehaltung des Systems des § 13 Abs. 1 InsVV n.F. zu erhöhen. 
    AG Potsdam, Beschl. vom 17.12.2004 - 35 IK 9/04 in ZInsO 1/2005 S. 38 ff.


    Nr. 35/2005
    Bundesgerichtshof billigt die Weitergeltung der insolvenzrechlichen Vergütungsordnung alter Fassung für sogenannte Altfälle

    Der u.a. für Insolvenzsachen zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der Frage befaßt, ob die nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) für masselose Verfahren geltende Mindestvergütung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

    Der Senat hatte am 15. Januar 2004 entschieden, daß die damals geltenden Regelsätze für Insolvenzverwalter von 500 € (§ 2 Abs. 2 InsVV a.F.) und Treuhänder von 250 € (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F.) in masselosen Verfahren seit dem 1. Januar 2004 verfassungswidrig sind (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2004). Der Verordnungsgeber hat zwischenzeitlich die Verordnung geändert und die Mindestvergütung für ab dem 1. Januar 2004 eröffnete Insolvenzverfahren neu geregelt (BGBl. 2004 I, S. 2569).

    In dem zugrundeliegenden, noch vor dem 1. Januar 2004 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat die Treuhänderin geltend gemacht, daß die ihr zustehende Mindestvergütung angesichts des entstandenen Bearbeitungsaufwandes bei weitem nicht kostendeckend sei. Amts- und Landgericht haben die Vergütung unter Verweis auf die Entscheidung des Senats auf Grundlage der Vergütungsverordnung alter Fassung festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Rechtsmittel wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sei (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG): Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 stellten unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung dar, die eine Erschöpfung des Rechtswegs entbehrlich mache (Beschluß vom 29. Juli 2004, 1 BvR 1322/04).

    Der IX. Zivilsenat hat die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin zurückgewiesen und dabei an seiner Rechtsprechung festgehalten, soweit sie sich nicht durch die Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 erledigt hat. Der Senat hat befunden, daß die Weitergeltung der alten Fassung der Vergütungsverordnung für "Altfälle" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Dem Verordnungsgeber habe bis Ende des Jahres 2003 hinsichtlich der Bemessung der Mindestvergütung ein Prognose- und Anpassungsspielraum zugestanden, weil mit der massearmen Kleininsolvenz Verfahrensabläufe geschaffen worden seien, die es vor Einführung der Insolvenzordnung nicht gegeben habe.

    Beschluß vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04 (AG Mühlhausen - 8 IK 31/03 ./. LG Mühlhausen - 2 T 61/04 )

    Karlsruhe, den 28. Februar 2005

    Pressestelle des Bundesgerichtshof
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    insoinfo
    Verfasser: krs
    09.09.2004 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
    Information

    1. Vergütung des Insolvenzverwalters

    Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.

    Während alle üblicherweise mit der Insolvenzvergütung zusammenhängenden Tätigkeiten mit der Vergütung nach § 63 abgegolten werden, kann der Einsatz besonderer Sachkunde, die der Insolvenzverwalter aufgrund seiner Qualifikation als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder aus anderen Gründen hat, zu einer Abrechnung der Tätigkeit nach den für die jeweilige Berufsgruppe geltenden Grundsätzen berechtigen ( vgl. § 5 InsVV).
    Hier ist darauf abzustellen, ob ein durchschnittlicher Insolvenzverwalter im konkreten Fall einen entsprechenden Spezialisten hätte notwendigerweise heranziehen müssen, vgl Nerlich, Römermann, Delhaes, InsO, § 63 Rdnr. 22, Braun,.Insolvenzordnung, 2. Auflage § 63 Rdnr. 11.


    2. Angemessenheit der Vergütung gemäß InsVV § 11 Abs. 1, § 2

    Beim vorläufigen Verwalter ist der Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV als Ausgangssatz angemessen. Von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit  Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum vorläufig starken Verwalter rechtfertigt keinen generellen Vergütungszuschlag.

    BGH, Beschl. v.18.9.2003 - IX ZB 56/03 ( LG Hannover )

    3. Berechnung

    Die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, daß besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen, BGH Beschl. v. 18.12.2003 IX ZB 50/03 ZInsO 5/2004 S. 265 ff.

    4. Ermittlung der Berechnungsgrundlage:

    Ein vorhandener Firmenwert ist bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung zu berücksichtigen.
    Führt der vorläufige Verwalter die Geschäfte fort, sind Fortführungswerte als Berechnungsgrundlage anzusetzen.
    Es kommt nicht darauf an, daß der vorläufige Verwalter - anders als bei Aus- und Absonderungsrechten gefordert- nennenswerte Tätigkeiten in Bezug auf die Firma erbringt.
    Nimmt der vorläufige Verwalter bereits Sanierungsmaßnahmen vor- oder bereitet diese vor, ist dies  bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters zu berücksichtigen.

    BGH, Beschl. v. 8.7.2004 - IX ZB 589/02  in ZIP 33/2004 S. 1555 und ZInsO 16/2004 S. 909 ff.

    Die Vergütungszuschläge sind für den vorläufigen und den endgültigen Insolvenzverwalter gleich, vgl BGH, Beschluss vom 4.11.2004 IX ZB 52/04.


    5. Firmenwert als Bestandteil der Bemessungsgrundlage:

    Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung.
    Einfach ausgedrückt:
    Die bei Beendigung der Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vorhandene Masse, vgl BGH, ZIP 2001, S. 296 ff im amtlichen Leitsatz des Gerichts; Haarmeyer, Anm. zu LG Karlsruhe v. 28.1.200, in ZInsO 200, S. 230 ff..

    Dazu gehört auch der Wert der Firma des Schuldnerunternehmens,vgl.
    BGH, Beschl. v. 8.7.2004 - IX ZB 589/02, ZInsO 2004, 909

    Dies allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

    6. Keine Einbeziehung von künftigen Ansprüchen in Bemessungsgrundlage

    Leitsatz des BGH:
    Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind von ihm entfaltete Bemühungen zur Klärung der Voraussetzungen von künftigen Ansprüchen zur Masseanreicherung- etwa Ansprüche aus Insolvenzanfechtung oder Erstattung nach § 32 b GmbHG- grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nicht ausgeschlossen ist die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung.

    BGH, Beschl. v. 29.4.2004 - IX ZB 225/03

    7. Auslagenersatz

    Der Auslagenersatz kann vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene Folgejahr in Höhe von 10 v.H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden, höchstens jedoch in Höhe von 250 Euro je angefangenem Monat der Dauer der Tätigkeit.

    BGH, Beschl. v. 23.7.2004 - ZB 257/03, ZInsO 2004 S. 964/2

    8. Hilfskräfte

    Mit der Vergütung des Insolvenzverwalters sind die allgemeinen Geschäftskosten und die Kosten einer Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter im Rahmen eines durchschnittlichen Verfahrens ( § 4 Abs. 1, Abs. 3 InsVV ). Lediglich besondere Aufgaben, die Hilfskräften übertragen worden sind, können als Masseschulden nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus der Masse bezahlt werden, soweit sie erforderlich waren.

    Soweit der Insolvenzverwalter Hilfskräfte einsetzt, schließt er persönlich mit diesen einen Vertrag, § 4 Abs. 1 S. 2 InsVV, wobei allerdings eine erhöhte Festsetzung der Vergütung in Betracht kommt.

    Gegenüber dem Insolvenzgericht ist allerdings- idealerweise vorher- die Notwendigkeit der Beschäftigung von zusätzlichem Personal offenzulegen und entsprechend zu begründen, vgl Nerlich, Römermann, Andres, InsO, § 54 Rdnr. 13; Braun , Insolvenzordnung, 2. Auflage § 54 Rdnr. 25 ff.

    Spätestens bei Prüfung der Schlussrechung hat das Insolvenzgericht festzustellen, ob die Entnahmen gemäß § 5 InsVV tatsächlich angemessen sind und daher aus der Masse entnommen werden  durften oder ob es sich um Tätigkeiten handelt, die mit der Regelvergütung des Verwalters entlohnt werden und für die normalerweise keine besondere Beträge hätten berechnet werden dürfen bzw, wenn diese berechnet werden, eine Kürzung der Regelvergütung erfolgen müsste ( AG Bochum, ZInsO 2001, 900 ).


    9. Vorschuss

    Nach § 9 S. 1 InsVV kann der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und die Auslagen entnehmen.
    Diese Berechtigung setzt die Zustimmung des Insolvenzgerichts voraus.

    Die Zustimmung soll in der Regel erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als 6 Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
    Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter sechs Monate nach Eröffnung des Verfahrens einen Vorschuss beantragen kann und das Gericht ihn in der Regel festsetzen muss, vgl. BGH, ZIP 2002, S. 2223 ff.

    Zu-oder Abschläge folgen aus § 3 InsVV.

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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    15.01.2004 Regelvergütung des Konkursverwalters
    Information Die Regelvergütung des Konkursverwalters stellt eine Bruttovergütung dar, die im Umfang des ermäßigten Satzes nach § 12 Abs. 2 UStG, die von dem Konkursverwalter zu zahlende Umsatzsteuer enthält, sodaß diesem zusätzlich zu der Regelvergütung als Ausgleich lediglich der Unterschiedsbetrag zur Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Satz zusteht.

    BGH, Beschl. v. 20.11.2003 IX ZB 469/02
    ZInsO 1/ 2004 S. 30
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    Verfasser: krs
    10.01.2004 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Zustimmungsvorbehalt
    Information Hat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt dies bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen generellen Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters.

    BGH, Beschl. v.17.7.2003 - IX ZB 10/03 LG Oldenburg, in InVo 12/2003 S.464
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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