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Gläubigerverzeichnis |
§ 152 InsO verpflichtet den Insolvenzverwalter ein Verzeichnis aller Gläubiger des Insolvenzschuldners aufzustellen. Das Gläubigerverzeichnis unterscheidet sich von der Insolvenztabelle. Das Gläubigerverzeichnis gemäß § 152 InsO enthält alle Informationen zu den passivischen Posten aus dem Rechnungswesen, den Handelsbriefen und sonstigen Angaben des Schuldners sowie aus den Anmeldungen der Gläubiger zusammengestellte Informationen; Aus- und Absonderungsrechte sind aus den zugrunde liegenden Verträgen abzuleiten und ggf. zu überprüfen. |
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