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Insolvenzrecht A bis Z
Rosenkrieg

Gut gegen Rosenkrieg:
Klärungshilfe/Mediation als Chance zur Trennung ohne Zerschlagung von Vermögenswerten

1. Der Anfang und das Ende
Die Ehe ist der Anfang und der Gipfel aller Kultur", Johann Wolfgang Goethe.
In Deutschland wird nach dem Statistischem Bundesamt inzwischen fast jede zweite Ehe geschieden (Quelle: www.zdf.de 37 Grad).
Oft enden Ehestreitigkeiten in einem Rosenkrieg, menschlichem, rechtlichem und finanziellem Chaos und nicht selten in der Insolvenz der Beteiligten.

Nach einer Prognose sollen Ehen in einer Wirtschaftskrise häufiger scheitern.
Die prognostizierte Verschlechterung der Wirtschaftslage wird daher zu einem Anstieg von Trennungen führen. Klar ist, dass es bei einem Kampf um die Existenz viel schwerer ist, mit seinem Partner liebevoll umzugehen und harmonisch zu kommunizieren. Am Ende sollte aber als kleinster gemeinsamer Nenner, die Vermeidung der Zerstörung des Geschaffenen stehen.
Wege aus dem Teufelskreislauf der Antikommunikation und  der Konflikteskalation sollten beschritten werden.

2. Kampf um die Immobilie und andere Werte
Das Haus ist in der Regel der Hauptteil des Vermögens, der bei der Trennung auseinandergesetzt werden muss. Entweder wird die Immobilie freihändig verkauft und der Erlös nach Ablösung der Bank unter den Eheleuten verteilt. Oder einer der beiden Eheleute löst  bei Scheidung den anderen Partner aus.
In zahlreichen Fällen deckt jedoch der aktuelle Wert der Immobilie nicht die noch offenen Darlehnsforderungen der Bank. Wenn die Eheleute jetzt streiten bis auf´s Messer kann sogar die Zwangsversteigerung und in der Folge sogar die Insolvenz beider drohen.
Ähnlich verhält es sich, wenn eine Firma vorhanden ist, bei der jedoch -wie üblich- auch Finanzierungen laufen. Wenn eine Bank durch Streit "unruhig" wird, droht eine Kündigung der Darlehn und meist ein nicht mehr beherrschbarer Dominoeffekt. Über Jahre aufgebaute Werte drohen zerschlagen zu werden. Dies habe ich leider in zahlreichen Fällen gesehen, bei denen keine Klärungshilfe eingesetzt wurde.

3. Vorsorge ist sinnvoll
Eheleute mit Vermögen sollten in guten Tagen eine Vereinbarung treffen, die gewährleistet, dass in "schlechten Tagen" keine Zerschlagung des Vermögens erfolgen kann.
Ein Ehevertrag oder Vereinbarungen bezügliche der Immobilie oder der Firma sind möglich und helfen, spätere Rosenkriegezu vermeiden.
Für alle Selbständige und Unternehmer sind Regelungen sinnvoll, die den Geschäftbetrieb vor Beeinträchtigungen durch den Ehepartner schützen.

4. Klärunghilfe zur Vermeidung eines Rosenkrieges 
In der Krise und bei Trennung kann der Einsatz eines Klärungshelfers oder Mediators Hilfestellung leisten, einen Rosenkrieg und/oder die Zerschlagung der Vermögenswerte und Zerstörung aller Beziehungen zu vermeiden.

Klärungshilfe ist eine Methode der Mediation mit dem Ziel, Klarheit bezüglich der Fakten und den Gefühlen zu schaffen und - darauf aufbauend-  tragfähige Lösungen zu finden.
Der Leitgedanke dieser Methode lautet: „Vergangenheit verstehen – Gegenwart klären – Zukunft planen“. Der Mediator, der nach dieser Methode arbeitet, heißt Klärungshelfer ( Quelle: Wikipedia). Haupteinsatzfeld der Klärungshilfe sind Wirtschafts-, Ehe- und Erbkonflikte.

Streitigkeiten unter Eheleuten mit Kindern und Vermögen sind oft komplex.
Klärungshelfer benötigen vielschichtige Kenntnisse und Techniken:

  • Techniken der Mediation/ Klärungshilfe
  • fundierte kaufmännsiche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse
  • Kenntnisse Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Grundstücksrecht Zwangsversteigerungsrecht, Eherecht, Erbrecht
  • Abwicklungs- und Sanierungserfahrung.

Der Einsatz eines Klärungshelfer ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.
Ohne Einsatz eines Klärungshelfer beträgt der mögliche Schaden bei Zerschlagung des Vermögens jedoch ein Vielfaches der Kosten des Klärungshelfers.
Die Investition lohnt sich daher meistens für beide Konfliktparteien.

Der Klärungshelfer kann neben bereits eingesetzten Anwälten tätig werden.


17.03.2014 Scheidung:- außergewöhnliche Belastung - steuerliche Absetzbarkeit - Insolvenzgefahr- Mediation
Information Viele Eheleute lassen sich nach einigen Jahren scheiden. Manche streiten nach der Trennung um die Kinder andere um jede Untertasse. Viele Scheidungsverfahren eskalieren. Im Rahmen des Scheidungsverfahren offenbaren die Gekränkten z.B. dem Finanzamt oder der Staatsanwaltschaft "Geheimnisse" und wollen Vergeltung. Manchmal schaden Sie aber auch den Kindern oder sich selbst. vgl. Ausführungen unter Ziffer 1.

Bis 2013 waren die Kosten für die Scheidung außergewöhnliche Belastungen und damit auch steuerlich absetzbar. Jetzt hat der Gesetzgeber den § 33 ESTG geändert und die Absetzbarkeit gestrichen, vgl. Ausführungen unter Ziffer 2.

Welche Alternativen gibt es zum Scheidungskampt?
Die einvernehmliche Lösung bei Erhalt des Vermögens und der Einkunftsquellen und  Reduzierung der Kosten. vgl. Ausführungen unter 3.

1. Scheidungskampf mit Vermögensvernichtung und Chaospotentialen
1.1. Der Drogenhinweis
Ein Beispiel eines Ehekrachs mit dramatischen Folgen war der "Koks - Kommmissar" von Kempten. Ausgerechnet beim Leiter der Drogenfahndung fanden Polizei-Kollegen nach einem Hinweis der getrennt lebenden Ehefrau große Mengen von Kokain, vgl. Sächsische Zeitung vom 25.02.2014 S. 24.

1.2. Gekränkte Partner
Es gibt Scheidungskonflikte bei denen gekränkte Partner hoffen:
  • den ehemaligen Ehepartern in der Auseinandersetzung vernichtend zu schlagen.
  • Sie unterschätzen die Risiken der Zerschlagung des gesamten Vermögens
  • verkennen die Insolvenzgefahr bei der Zerschlagung des Vermögens und
  • überschätzen ihre eigene Position.
  • Oftmals sind die eingesetzten Anwälte nicht in der Lage, Hilfestellung bei der Konfliktbewältigung zu leisten, sondern die Konflikte eskalieren.
  • Viele Konflikte enden daher in jahrelangen, teueren Gerichtsprozessen, unproduktiven Positionskämpfen, Rosenkriegen, Krisen, Zwangsversteigerung der Immobilien oder gar Insolvenzen, da die Bankfinanzierung nicht durch den Versteigerungserlös vollständig abgelöst werden kann.
1.3. Beispiel einer Vermögenszerschlagung durch Zwangsversteigerung
  • Familie mit zwei minderjährigen Kindern
  • Hauskauf Kosten einschließlich Umbau und Eigenleistungen: 400.000 Euro
  • Hauskredit (beide Eheleute sind Kreditnehmer): 340.000 Euro
  • Monatliche Belastung: 1750 Euro Zins und ! % Tilgung
  • Nach fünf Jahren trennt sich das Paar
          Trennungsverlauf:
  • Er zieht nach Streit aus. Ehefrau bleibt mit zwei Kindern im Haus.
  • Ratenzahlungen für das Haus werden vom Mann eingestellt, da er hohen Unterhalt bezahlt und alle Kosten seiner neuen Wohnung.
  • Sie kann die Raten nicht alleine aufbringen.
  • Mann ist schockiert über die Forderungen der Ehefrau und die neuen laufenden Kosten
  • Beide können sich nicht über eine Bedienung der Bank einigen.
  • Bank empfiehlt freihändigen Verkauf des Hauses. Zuarbeit für Makler zieht sich hin.
    Frau kann sich nicht zu freihändigem Verkauf durchringen
  • Bank drängt mit Nachfrist zur Verwertung
  • Bank kündigt nach Ablauf der Frist Darlehn und stellt Darlehn sofort fällig.
  • Bank lässt gleichzeitig vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellung zum Zweck der Zwangsvollstreckung zustellen.
  • Bank leitet Zwangsversteigerungsverfahren ein.
  • Gesamte Familie zieht aus Haus aus.
  • Objekt wird nach 8 Monaten im zweiten Versteigerungstermin für 70 Prozent des festgesetzten Verkehrswertes in Höhe von 300.000 Euro versteigert: 210.000 Euro.
  • Restdarlehn (nicht gedeckt durch Versteigerungserlös): 130.000 Euro
  • Bank macht Ausfall gegenüber beiden Eheleuten geltend
  • Eheleute können die geltend gemachte Forderungen nicht erfüllen
  • Bank ist nicht bereit auf Restforderungen auch nur teilweise zu verzichten
  • Die Bank vollstreckt gegen beide Eheleute persönlich.
  • Beide Eheleute befinden sich am Rande der Insolvenz.
  • Der Ehemann leitet das Insolvenzverfahren ein und hofft auf eine verkürzte Schuldenregulierung

2. Scheidungskosten keine außergewöhlich Belastung mehr

In 2012 konnten Scheidungskosten noch unproblematisch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden. Dies hat der Gesetzgeber jetzt neu geregelt.
Seit 2013 dürfen Kosten für privat veranlasste Prozesse grundsätzlich nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. § 33 Einkommenssteuergesetz wurde geändert.

3. Alternativer Weg zum Scheidungskampf

Einvernehmliche Konfliktklärung durch sachgerechtes Verhandeln und/oder Mediation.
Verhandeln ist die effektivste Art der Konfliktlösung.
Die Eheleute finden im vorgenannten Beispiel der Zwangsversteigerung durch einen Mediator eine Lösung, bei der die Bank keinen Ausfall hat und bei der die bestmögliche Nutzung und Verwertung zum Nutzen aller gefunden wird.
Die Zerschlagung kann verhindert werden. Die Versteigerung von Immobilien bringt meist einen wesentlich geringeren Erlös als eine freihändige Verwertung. Bei der freihändigen Verwertung erwirbt der Käufer auch nicht die "Katze im Sack", sondern kann das Objekt in Ruhe prüfen oder prüfen lassen. Bei der Zwangsversteigerung kann man oft das Objekt nicht einmal in Ruhe besichtigen.

3.1. Wer kann helfen? Wir helfen beim Verhandeln und beim Finden von Lösungen als Konfliktcoach oder Mediator/in.
  • Gerade bei er Auseinandersetzung von Immobilieneigentum oder Firmen gibt es Lösungen bei denen eine Zerschlagung der Vermögenswerte vermieden werden kann.
  • Die Interessen der Verhandlungspartner werden in die Verhandlung einbezogen, um gemeinsame Kriterien für die Entscheidung herauszuarbeiten.
  • Die Teilnehmer beenden Grabenkämpfe und feilschen nicht um Positionen.
  • Der Verhandlungspartner wird im Interesse der Vermeidung der Zerschlagung von Vermögenswerten ernst genommen.
  • Es gibt keine wechselseitige Vernichtungsstrategie
  • Er gibt nicht mehr die Strategie: bevor der andere etwas bekommt, soll besser alles zerschlagen werden, selbst für den Fall, dass man auch alles verliert
3.2. Grundlagen des sachbezogenes Verhandelns
3.2.1. Menschen und Probleme voneinander getrennt behandeln
Es gibt zahlreiche Menschen die bei Konflikten Beziehungsfragen und Sachfragen vermischen. Mensch und Problem dürfen jedoch nicht in einen Topf geworfen werden.
Ein Beziehungsproblem wird nicht dadurch beseitigt den Bedingungen der anderen Seite in einer Sachfrage zuzustimmen. Beziehungsprobleme können die Verhandlung selbst beeinflussen oder sogar unmöglich machen.  Beziehungsprobleme ( z.B. wechselseitige Beleidigungen können daher vorher identifiziert werden.  Die beiden Problemarten (Beziehungs- und Sachproblem) müssen getrennt werden.
3.2.2. Interessen und nicht Positionen in den Mittelpunkt stellen
  • Es geht um die Frage: Was sind meine/ihre Interessen?
  • Warum möchte der eine Verhandlungspartner dieses oder jenes? 
  • Die Beweggründe, Motive und Bedürfnisse, die hinter einer Verhandlungsposition stehen, müssen gefunden werden. 
  • Wo liegen die Interessen und -konflikte?
  • Warum will ein Ehepartner das Haus nicht übernehmen?
  • Was wären die Voraussetzungen und Bedingungen einer Übernahme?
  • Geht es um Geld, geht es um Ansehen? Geht es um Sicherheit?
  • Geht es um die Erhaltung des gemeinsam geschaffenen Vermögens?
  • Geht es um die bestmögliche Verwertung des gemeinsam geschaffenen Vermögens?
  • Geht es darum, dass beide Eheleute aus dem gemeinsamen Hausprojekt wenigstens schuldenfrei herausgehen?
3.2.3. Optionen zum beiderseitigen Vorteil entwickeln
  • Mit welchen Optionen kann man gemeinsam den "Kuchen vergrößern" - also für beide Parteien eine "win-win" oder Gewinner-Gewinner Situation schaffen?
  • Wie kann man eine Verlierer-Verlierer-Situation vermeiden, das ist ein Ergebnis bei der beide Parteien verlieren?
  • Wie kann man ein zu frühes Bewerten von Optionen verhindern?
  • Wie lautet die kreative Frage und wie schaffen wird die Voraussetzungen für Kreativität?
3.2.4. Vor der Entscheidung Alternativen entwickeln
Ungeübte Schachspieler verlieren eine Partie, weil sie sich nur einen „Königsweg“ vorgestellt haben. Geübte Spieler überlegen sich möglichst viele Erfolgspfade. Beim sachgerechten Verhandeln wird die Chance vergrößert, die optimale Lösung zu finden, es werden ENTSCHEIDUNGSMÖGLICHKEITEN entwickelt.
Die kann mit Hilfe eines Verhandlungsführers oder Mediators erfolgen.
Beispiel:
  • Einer übernimmt das Haus und im Falle einer späteren freihändigen Veräußerung wird ein möglicher Gewinn geteilt
  • Das Haus wird vermietet, die Miete fließt an die Bank
  • Das Haus wird bis zur Volljährigkeit der Kinder weiter für die Familie genutzt und dann freihändig verkauft u.v.m.
3.2.5.  Objektive Entscheidungsprinzipien für die Entscheidung heranziehen
Ein weiteres Grundprinzip des sachbezogenen Verhandelns lautet:
  • Anwendung neutraler Beurteilungskriterien.
Es geht darum, eine Lösung auf nachvollziehbare und legitime Prinzipien zu gründen.
Neutrale oder objektive Kriterien sind zum Beispiel: Marktwert, Marktmiete, Referenzfälle, Gutachten.  Es geht also um die Frage:
Welche Standards könne von allen Beteilgten als Argumente akzeptiert werden?
Ein Streit ist daher leicht lösbar, wenn eine Partei "utoptische" Forderungen äußert.
Ein neutraler gemeinsam gewählter Gutachter kann z.B. Werte ermitteln.

3.2.6. Beste Alternativen berücksichtigen
  • Welches ist aus der jeweiligen Sicht die beste Alternative, falls man den Konflikt nicht löst und sich nicht einigt?
3.2.7. Bejahender Vorschlag
  • Auswahl der besten Optiion, bei der alle Parteien Vorteile haben.
4. Strukturierter Ablauf
4.1. Vorbereitung
  • Wo findet das Gespräch statt?
  • Sind die Voraussetzungen für eine Gespräch erfüllt?
  • Wie ist die emotionale Lage der Beteiligten? 
  • Worauf muss beim Einstieg geachtet werden? 
  • Ziele setzen (Trennung von Wunsch/Ziel/Limit).“Beste Alternative“ kennen.
4.2. Verhandlungsverlauf
  • Menschliches und Sachliches muss so getrennt werden, dass die Sachlage klar ist und beide miteinander eine Lösung zu suchen beginnen
  • Wenn menschliche Probleme ausgeräumt sind, können Sichtweisen und Fakten ausgetauscht werden
  • Wenn die Fakten ausgetauscht sind, können die Ziele und Interessen der beiden Verhandlungsparteien besprochen werden
  • Wenn Interessen besprochen sind, können Optionen gefunden werden, die den Interessen beider Parteien dienen
  • Wenn für beide Verhandlungsparteien faire und machbare Optionen gefunden wurden, dann können sie die besten auswählen, bewerten, abschließen und nächste Schritte planen.
4.3. Nachbereitung
Es ist wichtig, nach der Verhandlung die getroffene Lösung zu dokumentieren Soweit ein Grundstück betroffen ist, müssen Vereinbarungen meist beim Notar beurkundet werden.

5. Vorteile einer Mediation:
  • sofort einsetzbar
  • schnell und effizient
  • unbürokratisch
  • ergebnisorientiert
  • konstruktiv, konfliktlösend und kooperativ
  • differenziertend bezüglich der Lösungen, die die Bedürfnisse und die konkrete Situation der Konfliktpartner berücksichtigen und einarbeiten
  • zeitsparend, kostensparend
  • kostenvermeidend
  • Risikomanagement, weil man nicht Gefahr läuft, vor Gericht zu unterliegen, sondern eine Lösung findet, die für alle Seiten fair und akzeptabel ist
  • positiv und stellt ein gutes llima her
  • Chance, die Beziehung zwischen den Konfliktpartner aufrechtzuerhalten oder wieder zu normalisieren.
6. Empfehlung
Ziehen Sie vor der Eskalation von Streitigkeiten Fachleute zu mit Fähigkeiten des sachgerechten Verhandelns/Mediation und Erfahrungen im Umgang der jeweiligen Verhandlungssituation- aber auch Erfahrungen, was alles passieren kann, wenn sich die Streitparteien nicht einigen.
Wir haben schon zahlreiche Konflkte von Mandanten erlebt, die zur Zerschlagung von Vermögenswerten führten. Daraus ist das Bedürfnis entstanden, derartige sinnlose Zerschlagungen zu vermeiden und bessere Wege der Auseinandersetzung zu finden.

Wir haben in der Gemeinschaft pkl/kmk zwei ausgebildete Mediatoren, eine Fachanwältin für Familienrecht. zwei Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und mehrere qualifizierte Insolvenzrechtler u.v.m. Gerne kooperiere ich auch mit anderen Berufsträgern.

Wir stehen bei Konflikt- und Krisensituationen zur Verfügung, insbesondere
  • bei Verhandlungen mit Banken
  • bei Gesellschafter- oder Geschäftsführerstreitigkeiten
  • Erbschaftsauseinandersetzungen
  • Rosenkrieg-Vorstufen
  • Zwangsversteigerungssachen ua.
Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt, Fachanwalt
Wirtschaftsmediator (univ.)

kulzer@pkl.com
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0351 8110233
Fax 0351 811ß244
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Verfasser: Hermann Kulzer M.B.A., Rechtsanwalt, Fachanwalt, Wirtschaftsmediatior

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