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Vermögensübersicht |
Die Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO greift auf das Masseverzeichnis und das Gläubigerverzeichnis zurück und stellt Vermögens- und Schuldposten einander verdichtet gegenüber; dabei enthält die Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO als Ist- Vermögensübersicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Angaben zu den Handelsbilanzwerten, den Fortführungswerten und den Regelabwicklungswerten. |
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