insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzgeld / Voraussetzungen und Vorfinanzierung
1. Voraussetzungen für die Zahlung von Insolvenzgeld (Insg)
Bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses (und somit festgestellter Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld und somit auf Ausgleich des ausgefallenen Arbeitsentgelts.
Insolvenzereignisse sind:
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
  • Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
  • vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt.
2. Zeitraum und Antragsfrist
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie wegen eines Insolvenzverfahrens für bis zu drei vorangegangene Monate Arbeitsentgelt nicht oder nur zum Teil erhalten haben. Der Antrag auf Insolvenzgeld muss grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten gestellt werden (die Voraussetzungen für die Zahlung finden sich in § 183 SGB III). Die Leistung kann - sofern ein Antrag auf Zustimmung bewilligt wurde - auch von einem sogenannten Dritten vorfinanziert werden (§ 188 SGB III).

3. Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung des Insolvenzgeldes, das in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes geleistet wird, ist in der Regel das Arbeitsentgelt, das für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis geschuldet und nicht gezahlt ist, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung nicht übersteigt. Auch die ausstehenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden für den gleichen Zeitraum bezahlt.

4. Vorfinanzierung von Insolvenzgeld (Insg)/ Voraussetzungen
Insolvenzgeld kann von einem Dritten (meist Banken) vorfinanziert werden. Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Zustimmung zur Vorfinanzierung bei der Agentur für Arbeit gestellt und diesem zugestimmt wurde. Dazu muss geprüft werden, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (§ 188 SGB III). Insolvenzgeld - Antragsverfahren

5. Anträge
Insolvenzgeld muss beantragt werden.


27.09.2018 Insolvenzgeld: Wann bekommen Sie es und wie lange können Sie es geltend machen?
Information 1. Insolvenzgeld:

Insolvenzgeld ist eine Entgeltersatzleistung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Es kann gezahlt werden, wenn ein Arbeitgeber Arbeitsentgelt wegen Insolvenz nicht zahlen kann.

Liegt ein Insolvenzereignis vor, kann für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis das fehlende Arbeitsentgelt durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden.

Insolvenzgeld kann daher immer nur für zurückliegende Zeiten als einmalige Leistung gezahlt werden.

Ein Insolvenzereignis im Sinne des Insolvenzgeldes liegt vor, wenn aufgrund eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird.

Diese Entscheidung trifft das zuständige Insolvenzgericht.

2. Anspruch auf Insolvenzgeld:

Arbeitnehmer haben gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. (nunmehr § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III) Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn ein Insolvenzereignis vorliegt und sie noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. 
Der Anspruch beläuft sich maximal auf die vorausgehenden drei Monate. 

3. Insolvenzgeld auch ohne Insolvenzantrag?

Wenn der Arbeitgeber keine Löhne zahlt und insolvent ist, aber kein Insolvenzantrag gestellt wurde, kann die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld bezahlen bei vollständiger Betriebseinstellung und offensichtlicher Masselosigkeit  

4. Ausschlussfrist:

Es ist § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III zu beachten.

Danach muss die Beantragung des Insolvenzgeldes innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten erfolgen.

Darauf hat das Landessozialgericht Schleswig- Holstrein in seiner Entscheidung hingewiesen ( 08.06.2018, L 3 AL 1/16).

5. Vorfinanzierung:

Bei einer Vorfinanzierung erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr Arbeitsentgelt ganz normal bei Fälligkeit. Die Zahlung erfolgt aber durch eine Bank, die das Insolvenzgeld vorfinanziert. Die Bank lässt sich die Ansprüche der Mitarbeiter abtreten und holt sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Geld von der Arbeitsagentur zurück.
Es ist heutzutage kein großes Geschäft mehr für Banken- es ist mehr Service.

Für die Mitarbeiter bedeutet es aber, dass sie viel schneller ihr Geld erhalten.

Eine Vorfinanzierung kommt allerdings nur in Betracht, wenn Sanierungsaussichten bestehen und Arbeitsplätze erhalten werden können. 

6. Verfahrensweise:

Die Vorfinanzierung organisiert der vorläufige Insolvenzverwalter.

Dazu muss der vorläufige Insolvenzverwalter die Genehmigung der Arbeitsagentur zur Vorfinanzierung einholen. Wenn diese vorliegt, sucht er eine Bank, die die Vorfinanzierung vornimmt.

Die Abwicklung durch die Bank verläuft schnell und reibungslos.

Wenn eine Sanierung nicht möglich ist, müssen die Mitarbeiter warten bis das Verfahren eröffnet ist oder mangels Masse abgewiesen wird.

Erst dann können sie ihren Antrag stellen auf Insolvenzgeld. Der Verwalter muss eine Arbeitsbescheinigung erteilen. Die Bearbeitungsdauer der Arbeitsagentur ist normalerweise kurz. Die besonderen Fällen kann die Agentur auch Vorschüsse bezahen.

7. Fazit:

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind durch das Insolvenzgeld geschützt vor Ausfällen. Durch eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes können Unternehmen forgeführt und dadurch die Sanierungschancen erhöht werden. 

Wir beraten oder unterstützen Sie gerne.
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11