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Insolvenzrecht A bis Z
Zwischenrechnungslegung
Die Gläubiger können während des Verfahrens vom Verwalter Zwischenrechnungslegung ( § 66 Abs. 3 InsO ) verlangen.
Die Form ist nicht vorgeschrieben:
Zwischenbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung oder
Einnahmen- Ausgaben Rechnung.
Anlässe für eine Zwischenrechnungslegung sind z. B. Abhaltung eines Prüfungstermins oder  die Beendigung der Fortführungstätigkeit ua..


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11