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Insolvenzrecht A bis Z
Kleinbeteilgtenprivileg
§ 39 Abs.5 InsO :
Abs.1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

Grund der Regelung:
Nichtunternehmerische Gesellschafter sollen vom Nachrang und dem Anfechtungsrisiko gemäß § 135 InsO verschont werden.

Römermann: Insolvenzrecht für Gesellschaftsrechtler S. 123




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