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Insolvenzrecht A bis Z
Betriebsrat im Insolvenzverfahren
I. Information: Die Grundlage der Mitbestimmung für den Betriebsrat

Auch in der Krise und im Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren gilt die Mitbestimmung des Betriebsrats. Die Grundlage einer erfolgreichen Mitbestimmung ist die Information.

Sobald Anhaltspunkte oder Anzeichen einer finanziellen Krise erkennbar sind, sollte sich der Betriebsrat informieren bzw sollte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin eingebunden werden.

Je besser der Betriebsrat informiert ist, desto besser kann er mitarbeiten und auch die Arbeitnehmer informieren und betreuen und falls erforderlich beraten.

Eine Krise und Insolvenz sind für die Beschäftigten mit großer Unsicherheit verbunden. Angst ist kein guter Motivator. 

Deshalb ist es sinnvoll, wenn der Betriebsrat frühzeitig in eine Restrukturierung eingebunden wird, der dann die Mitarbeiter regelmäßig über den aktuellen Stand informieren kann.
Im Falle einer Insolvenzeröffnung kann der Betriebsrat dem Verwalter helfen, die schwierige Situationen transparent und bestmöglich zu bewältigen: 

  • regelmäßige Versammlungen
  • Informationen über den Fortgang des Insolvenzverfahrens
  • geplante Betriebsänderungen etc.,
  • Musterschreiben für Forderungsanmeldungen
  • Anträge auf Insolvenzgeld etc

II. Die Beteiligung des Betriebsrats im Insolvenzverfahren

Die Beteiligung des Betriebsrats ist in der Insolvenzordnung geregelt.
Nach der Eröffnung des Insolvens findet die erste Gläubigerversammlung statt. In dieser berichtet der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage berichtet.  Nach § 156 Abs. 2 Satz 1 InsO hat der Betriebsrat in diesem Berichtstermin Gelegenheit Stellung zu nehmen. In der Gläubigerversammlung kann ein Betriebsrat als Mitglied des Gläubigersausschusses gewählt werden. Der Betriebsrat kann bei der Aufstellung des Insolvenzplans gem. §§ 217 ff InsO mitwirken. Dies erfolgt durch Beratung des Insolvenzverwalters, § 218 Abs.3 InsO.
Das Insolvenzgericht leitet den ihm vorgelegten Insolvenzplan dem Betriebsrat zur Stellungnahme zu, § 232 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Der Betriebsrat muss zum Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Insolvenzplan geladen werden.

Weitere Fragen zur Einbindung des Betriebsrats im Insolvenzverfahren? 


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11