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Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt |
Der allgemeine Zustimmungsvorbehalt ist in § 21 Abs.2 Nr. 2 2. Alternative InsO geregelt.
Der Wortlaut der Bestimmung: (2) Das Gericht kann insbesondere 1.einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Abs. 3 und die §§ 56, 56a, 58 bis 66 entsprechend gelten; 1a.einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; 2.dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
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