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Eigentumsvorbehalte / Arten |
Einfacher Eigentumsvorbehalt Ursprüngliches Eigentum des Verkäufers bleibt bestehen, bis der Kaufpreis für gelieferte Ware vollständig gezahlt ist
Erweiterter Eigentumsvorbehalt Ursprüngliches Eigentum des Verkäufers bleibt bestehen, bis sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vollständig bezahlt sind.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt Ermächtigung zur Weiterveräußerung der EV-Ware gegen Vorausabtretung der hieraus resultierenden Zahlungsansprüche gegen den Endkunden (verbunden mit Einziehungsermächtigung) |
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