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Insolvenzrecht A bis Z
Eigentumsvorbehalte / Arten
Einfacher Eigentumsvorbehalt
Ursprüngliches Eigentum des Verkäufers bleibt bestehen, bis der Kaufpreis für gelieferte Ware vollständig gezahlt ist

Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Ursprüngliches Eigentum des Verkäufers bleibt bestehen, bis sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vollständig bezahlt sind.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Ermächtigung zur Weiterveräußerung der EV-Ware gegen Vorausabtretung der hieraus resultierenden Zahlungsansprüche gegen den Endkunden (verbunden mit Einziehungsermächtigung)


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11