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Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt die Umsatzsteuer aus vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung eine Masseverbindlichkeit dar., wenn die Beträge durch den Insolvenzverwalter realisiert werden. Dies gilt sowohl für die Soll- als auch für die Istbesteuerung, vgl. Wimmer Dauernheijm Wagner Gietl. Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht. 5. Auflage 2012 S. 306.
Durch das Haushaltsbegleitgesetz wurde § 55 InsO durch einen dies wiederspiegelnden Absatz 4 erweitert. Diese Regelung gilt für alle Verfahren ab 01.01.2012, vgl. BMF- Schreiben vom 17.01.2012 zu Anwendungsfragen des § 55 Abs.4 InsO, ZIP 2012, 245.


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