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Masseunzulänglichkeit Merkblatt
Was ist die (drohende) Masseunzulänglichkeit?

Masseunzulänglichkeit ist gegeben, wenn die Masse nicht ausreichend ist, nach Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens auch die sonstigen Kosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen.
Die drohende Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter bereits absehen kann, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreichend ist, um die bestehenden Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.

Nach § 208 InsO kann im Interesse der Massegläubiger bei Vorliegen der (drohenden) Masseunzulänglichkeit die weitergehende Verwertung und Verteilung des vorhandenen Schuldnervermögens erfolgen.

Um dies und die nötigen Handlungsfreiheit zu gewährleisten stellt § 209 InsO eine Rangordnung auf, nach der die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstandenen Neumasseverbindlichkeiten vorrangig vor Altmasseverbindlichkeiten und den Insolvenzforderungen zu befriedigen sind.

Warum tritt oft eine (drohende) Masseunzulänglichkeit ein?

Hauptgrund ist oft die geringe Vermittlungsquote der im Zuge der Betriebsstilllegung freigestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Diese erhalten ab der Freistellung bis zur Vermittlung in ein neues Arbeitsverhältnis zwischen 60 und 66 Prozent ihres bisherigen Arbeitsentgeltes durch die Bundesagentur für Arbeit.

Diese Zahlungen wird die Bundesagentur für Arbeit im Wege des sogenannten gesetzlichen Anspruchsübergangs gegenüber der Insolvenzmasse geltend machen.

Hinzu kommt noch Differenzlohnanspruchs des jeweiligen Mitarbeiters in Höhe der restlichen 34 bis 40 Prozent.

Infolge dessen hat der Insolvenzverwalter mit Masseverbindlichkeiten in Höhe zu rechnen.

Was ist die Folge der (drohenden) Masseunzulänglichkeit im Allgemeinen?

Auch nach Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit hat der Insolvenzverwalter nach § 208 Abs. 3 InsO weiterhin die Pflicht zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Mit der Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit erfolgte eine Rangrückstufung der bis dahin entstandenen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu den nach der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeiten. Es wird ab diesem Zeitpunkt in Alt- und Neumasseverbindlichkeiten unterschieden.

Durch die Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit können Altmasseverbindlichkeiten nicht mehr im Wege einer Leistungsklage geltend gemacht werden. Denn nach § 210 InsO besteht ein gesetzliches Vollstreckungsverbot.

Gläubiger aus Altmasseverbindlichkeiten erhalten jedoch – sollte zum Abschluss eine freie Masse vorhanden sein – eine Zahlung vor den einfachen Insolvenzforderungen.

Was bedeutet das für den einzelnen Massegläubiger?

Diese werden durch den Insolvenzverwalter über die angezeigte (drohende) Masseunzulänglichkeit informiert, sofern sie als Massegläubiger bekannt sind.
Für ehemalige/r Mitarbeiter/in wird der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten selbständig berechnen und diese unaufgefordert schriftlich mitteilen.
Für die sonstigen, möglichen Massegläubiger gilt folgendes: Massegläubiger haben die Möglichkeit, ihre Masseforderung beim Insolvenzverwalter schriftlich anzuzeigen.
Diese werden oft nach Massegläubigergruppen unterteilt:
Vermieter, Gemeinden, Energieversorger, sonstige Gläubiger.

Sobald Massegläubiger ihre Masseverbindlichkeit schriftlich angezeigt haben, wird diese geprüft.
Handelt es sich um eine berechtigte Altmasseverbindlichkeit, d.h. besteht sie dem Grunde und der Höhe nach und ist sie keine Insolvenzforderung im Rang des §§ 38, 39 InsO, so erfolgt eine Aufnahme in das Massegläubigerverzeichnis.
Die Massegläubiger erhalten hierüber eine gesonderte Mitteilung.

Wie geht es weiter für den Altmassegläubiger?
Die Altmassegläubiger erhalten auf jeden Fall vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist, eine Mitteilung darüber, ob und wie die Forderung im Massegläubigerverzeichnis aufgenommen wurde.
Sollte vor Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Masse vorhanden sein, um die Altmassegläubiger zu befriedigen, erfolgt eine anteilige Auszahlung. Ob und wenn ja in welcher Höhe eine Zahlung erfolgt, kann oft nicht zeitnah mitgeteilt werden.

Kann die (drohende) Masseunzulänglichkeit wieder beseitigt werden? Ungeachtet der angezeigten (drohenden) Masseunzulänglichkeit hat der Insolvenzverwalter weiterhin die Vermögensgegenstände zu verwerten und mögliche Ansprüche gegenüber Dritten durchzusetzen.



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