Die Sozialauswahl spielt bei der betriebsbedingten Kündigung eine Rolle. Der Arbeitgeber muss die zu kündigenden Arbeitnehmer nach gesetzlichen Kriterien auswählen. Eine nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber zwischen mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl durchzuführen hatte und der Arbeitgeber die Sozialauswahl gar nicht oder falsch getroffen hat. Der Arbeitgeber muss eine Auswahlentscheidung treffen. Der Arbeitgeber muss bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer die soziale Schutzbedürftigkeit beachten (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Die Sozialauswahl richtet sich nach vier Merkmalen:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Lebensalter,
- Unterhaltspflichten und
- Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.
Zulässiger Punktekatalog für Sozialauswahl:
Unterhaltspflicht für Ehegatten 8 Punkte Unterhaltspflicht für jedes Kind 4 Punkte Betriebszugehörigkeit bis 10 Dienstjahre je Dienstjahr 1 Punkt ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr (berücksichtigt werden nur Betriebszugehörigkeiten bis zum vollendeten 55. Lebensjahr und maximal 70 Punkte) 2 Punkte Lebensalter, jedes vollendete Lebensjahr (maximal 55 Punkte) 1 Punkt
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