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| Bilanz |
| Eine Bilanz ist die aus einer ordnungsgemäßen Buchführung und einem Inventar entwickelte, vom Unternehmer geprüfte und anerkannte Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva. Sie muß einem sachverständigen Dritten ohne Zuziehung der Bücher einen Vermögensüberblick ermöglichen. |
| 02.04.2008 |
Schnelle Aufstellung der Bilanz: keine Haftung und besseres Rating |
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Aufstellung der Bilanz und aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen
Viele Geschäftsführer verkennen eine ganz wichtige Frist und die Folgen der Fristverletzung:
Sie glauben rechtsirrig, dass das Fristverlängerungsgesuch des Steuerberaters gegenüber dem Finanzamt das Problem beseitigen kann.
Es geht um die Pflicht zur Aufstellung der Bilanz gemäß § § 264HGB:
Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben gemäß § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten
drei Monaten
des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 I) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres.
Mein Rechtstipp:
Die Einhaltung dieser Frist hat nichts mit Fristen gegenüber dem Finanzamt zu tun. Daher ist der Fristverlängerungsantrag gegenüber dem Finanzamt, der oft durch die Steuerberater gestellt wird, nur für die Beziehung zum Finanzamt von Bedeutung. Sie entschärft aber nicht das nachfolgende Problem.
Der Geschäftsführer muss immer einen aktuellen Überblick über die Wirtschaftslage der Gesellschaft haben. Wie steht es um die Liquidität, ist das Eigenkapital noch gedeckt, welche Passiva hat die Gesellschaft, welche offene Posten sind vorhanden?
Viele glauben, bei kleinen Gesellschaften kann man sich für die Erstellung des Jahresabschlusses 6 Monate Zeit lassen. Dies trifft nicht zu. Dies trifft nur dann zu, wenn es der kleinen GmbH wirtschaftlich wirklich gut geht. Wenn nicht, muss der Abschluss spätestens nach 3 Monaten vorhanden sein. Wer dies nicht einhält, hat im worst case - der Insolvenz- ein großes strafrechtliches Problem:
es liegt ein Buchführungsdelikt vor, unter Umständen sogar die Erfüllung des Bankrotttatbestandes.
Wer sein Rating verbessern oder erhalten will, muss darauf achten, den Jahresabschluss schnell erstellen zu lassen und dann an die Bank zu leiten. Wir empfehlen auch dringend monatliche BWM-Meetings ujr Bespreching aller wesentlichen Werte.
Ein wesentlicher Kritikpunkt der Banken am Finanz- und Rechnungswesen bei KMU´s:
1. Nicht zeitnah
2. nicht aussagefähig
3. Ohne Datum/Unterschrift
4.Ohne Soll/ Ist-Vergleich
5. Ohne Zukunftsplanung
6. Ohne Plausibilitätsprüfung
Wer zu lange wartet mit der Erstellung des Jahresabschlusses und sein Finanz- und Rechnungswesen nicht optimiert, dürfte bald mehr Zinsen bezahlen müssen oder Schwierigkeiten bei neuen Darlehnsgewährungen haben.
Wir empfehlen:
1. Planung mit Soll/Ist
2. Kurzfristige Liquiditätsplanung
3.Ständige Kontrolle der Eigenkapitalquote
4. Ständige Kontrolle des Verschuldungsgrades
5. Ständige Kontrolle der Gesamtkapitalrendite
6. Aussagekräftige BWA´s und Monatsabschlüsse (wenn Abschreibung, durchschnittliche Vorräte etc. einmal vom Stb/WP richtig eingestellt werden, dann hat man monatliche Auswertungen, die wirklich aussagekräftig sind.
Wir unterstützen Sie gerne z.B. bei der Verbesserung Ihres Debitorenmanagements.
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
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