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| Insolvenzverschleppung |
Definition: Als Insolvenzverschleppung werden die Nichtantragstellung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens binnen drei Wochen und/oder die Nichtanzeige des Verlustes der Hälfte des Stammkapitals gegenüber den Gesellschaftern bezeichnet, geregelt in den §§ 64 und 84 GmbHG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung; bei Aktiengesellschaften gilt § 92 (Abs. 2) AktG. Handelt es sich bei den Gesellschaften um offene Handelsgesellschaften (oHG) oder Kommanditgesellschaften (KG) so gelten die §§ 130b, 177a HGB. Diese Definition basiert auf dem Artikel Insolvenzverschleppung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG enthält eine Strafbestimmung für Geschäftsführer. Danach wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer als Geschäftsführer oder Liquidator es unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung das Insolvenzverfahren zu beantragen; beim fahrlässigen Handeln beträgt die Freiheitsstrafe höchstens ein Jahr. Zu den Begriffen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vgl.http://www.gesellschaftsrecht-online.net
Tauglicher Täter ist dabei sowohl der (eingetragene) Geschäftsführer , als auch der faktische Geschäftsführer. Auch im Rahmen eines Liquidationsverfahrens hat der bestellte Liquidator die Anforderungen des § 64 GmbHG zu beachten und im Falle von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren zu beantragen. § 64 GmbHG regelt, dass bei Feststellung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch 3 Wochen nach Eintritt des Ereignisses, Insolvenzantrag zu stellen ist. Verstreicht die 3-Wochen-Frist, ohne dass Insolvenzantrag gestellt oder die Gesellschaft wieder saniert wurde, sind die Voraussetzungen des § 84 GmbHG erfüllt. Neben der strafrechtlichen Sanktion kommt auch eine zivilrechtliche Haftung in Betracht. Besonderheiten bei der AG oder GmbH & CoKG ? Entsprechende Bestimmungen finden sich für die Aktiengesellschaft in § 401 AKtG für die GmbH&Co OHG bzw KG in §§ 130 b und 177a HGB. Handlungsverpflichtet ist bei der AG und der GmbH & CoKG der Vorstand bzw der Geschäftsführer. Verjährung: Die vorsätzliche Begehungsweise verjährt in 5 Jahren, die fahrlässige Begehungsweise nach 3 Jahren. Zum Schutz der Altgläubiger vgl. InsbürO 2004,400
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| 02.03.2009 |
Sparkassenchef und Pooth stürzen über Geschenke |
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F. Pooth und Vorstand der Düsseldorfer Sparkasse stürzen über Geschenke
Herr Franjo Pooth wurde am 02.03.2009 vom Amtsgericht Düsseldorf zu 100.000 Euro Geldstrafe und einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt. Er ist nach dem Urteil (noch nicht rechtskräftig) schuldig der Bestechung, Untreue und Insolvenzverschleppung. Die Staatsanwaltschaft warf Herrn Pooth vor, den Vorstand der Stadtsparkasse Düsseldorf mit teueren Geschenken bestochen zu haben.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte Ermittlungen gegen den Ehemann von Verona Pooth (vormals Feldbusch), Franjo Pooth, wegen des Verdachts der Bestechung und Insolvenzverschleppung eingeleitet. Pooth stand im Verdacht, Mitarbeiter des Geldhauses bestochen zu haben, um an Kredite für seine inzwischen insolvente Firma Maxfield zu kommen. Der Düsseldorfer Sparkassenchef Heinz-Martin Humme und Vorstandsmitglied Karl-Heinz Stegemann mussten im Februar 2008 ihre Büros räumen. Grund ist, dass sich der Sparkassenchef für den Millionenkredit angeblich beschenken ließ. Kritisch wurde es für den Vorstand als dubiose Spesenrechungen aufgetaucht sind. Die Stadtsparkasse Düsseldorf hat ihren Chef unter dem Vorwurf der Untreue des Amtes enthoben. Herr Stegemann wurde fristlos gekündigt. Herr Humme wurde beurlaubt. Der Hauptausschuss der Stadtsparkasse hatte Herrn Humme bereits von seinen Dienstpflichten entbunden. Herr Humme selbst hatte mitteilen lassen, dass er an der Vergabe eines strittigen, auf 1,4 Millionen Euro erhöhten Kredits nicht beteiligt gewesen sei. Außerdem habe er keine Geschenke angenommen, sondern Franjo Pooth lediglich einen gebrauchten Fernseher abkaufen wollen. Andere sagen aus, das Gerät sei orginalverpackt angeliefert worden. Der Verwaltungsrat soll Humme vergeblich davor gewarnt haben, Pooth Geld in dieser Höhe zu leihen. 14 Millionen Euro habe das Unternehmen, das mit MP3-Spieler und Handys handelte, Schulden. Allein 9,2 Millionen Euro sollen von der Sparkasse sein. Nach Medienberichten steht auch der Vorwurf im Raum, die beiden Banker hätten sich bestechen lassen. Der Kredit sei nur bewilligt worden, weil die persönlichen Kontakte zwischen dem Sparkassen-Chef und dem Promi-Ehepaar Pooth eng gewesen seien. Sieben Mitarbeiter des Kreditinstituts seien zur Hochzeit von Verona und Franjo Pooth nach Wien gereist, sagte der Düsseldorfer Oberbürgermeister Joachim Erwin in einer Pressekonferenz.
Das Düsseldorfer Landgericht hatte am 28 Oktober 2008 entschieden, dass Franjo Pooth persönlich der Commerzbank in Höhe von 1,8 Millionen Euro für einen Millionenkredit an sein ínsolventes Unternehmen haften muss. Die Berufung des Herrn Pooth war nicht erfolgreich.
Wir stehen zu Fragen zur Insolvenzverschleppung, Insolvenzanfechtung, Geschäftsführerhaftung etc. gerne zur Verfügung.
Kontakt: Hermann Kulzer
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Kulzer@pkl.com |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
| 25.03.2006 |
Ungesicherter Geldtransfer in Unternehmensgruppe - Kinowelt |
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Das Landgericht München I hat den Angeklagten, Dr. Michael Kölmel, rechtskräftig wegen Untreue und Insolvenzverschleppung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung sowie zu einer Geldstrafe verurteilt.
Von weiteren Tatvorwürfen der Untreue, des Betruges und des Bankrottes hat es ihn freigesprochen.
Zum Sachverhalt:
Der Angeklagte war Gründungsaktionär und späteres Vorstandsmitglied der Kinowelt Medien AG, deren Kerngeschäft der Erwerb und die Vermarktung von Verwertungsrechten an Filmen bildete. Zugleich war er Gründer und Geschäftsführer der Sportwelt Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsziel es war, den Spielbetrieb von notleidend gewordenen Traditionsvereinen in den Ligen des Deutschen Fußballbundes mit Krediten zu fördern und im Gegenzug Einnahmen aus abgetretenen Verwertungs- und Lizenzrechten zu erzielen. Der Aufsichtsrat der Kinowelt Medien AG stimmte im Januar 2000 dem Kauf der Sportwelt Beteiligungs GmbH zu; die förmliche Übernahme wurde jedoch verschoben. Im Frühjahr 2001 geriet die Kinowelt Medien AG nach dem Börsencrash am Neuen Markt in finanzielle Schwierigkeiten. Obwohl im August 2001 Sanierungsbemühungen endgültig scheiterten, überwies der Angeklagte zwischen September und November 2001 von einem Konto der Kinowelt Medien AG drei Geldbeträge in einer Gesamthöhe von ca. einer Million DM an die Sportwelt Beteiligungs GmbH. In einem weiteren Fall überwies der Angeklagte im Juni 2001 nach dem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung ca. zweieinhalb Millionen DM von einer Tochtergesellschaft der Kinowelt Medien AG auf sein Privatkonto. Im Zusammenhang mit weiteren von dem Angeklagten veranlassten Zahlungen der Kinowelt Medien AG an die Sportwelt Beteiligungs GmbH und mit der Beteiligung der Kinowelt Medien AG an Multiplex-Kino-Ketten hat das Landgericht ein pflichtwidriges Verhalten verneint.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen Untreue. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Strafzumessung und erstrebt eine Aufhebung des Urteiles, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde.
Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen verworfen und das landgerichtliche Urteil damit vollumfänglich bestätigt.
Er betont, dass dem Angeklagten bei der Leitung der Kinowelt Medien AG ein weiter unternehmerischer Handlungsspielraum zugestanden habe, der auch Zuwendungen an die Sportwelt Beteiligungs GmbH im Hinblick auf deren beabsichtigte Übernahme einschloss. Weitere Zahlungen seien aber nicht mehr zu rechtfertigen gewesen, nachdem die Kinowelt Medien AG in eine derartige Krise geraten war, dass Zukäufe weiterer Unternehmen ersichtlich ausschieden. Rechtsfehlerfrei sei auch die Bewertung des Landgerichts, dass es an einer rechtlichen Grundlage für die Eigenüberweisung im Juni 2001 gefehlt habe. Demgegenüber seien weitere Zahlungen aus dem Vermögen der Kinowelt Medien AG dem Angeklagten nicht vorzuwerfen, da der Angeklagte damit der Kinowelt Medien AG Vorteile verschafft habe; die Freisprüche des Landgerichts seien insoweit nicht zu beanstanden.
Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
BGH, Urt. v. 22.11.2005 - 1 StR 571/04 (LG München I – Entscheidung vom 22. Juli 2004 – 1 KLs 316 Js 46261/02 ); NJW 2006 S. 453 ff.
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
| 25.09.2005 |
Insolvenzverschleppung und Bankrott: was muß Gericht prüfen ? |
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GmbHG §§ 64 Abs.1, 71 Abs.4, 84 Abs.1 Nr. 2 InsO; § 17 Abs.2
1. Gemäß §§ 84 Abs.1 Nr. 2 i.V.m. 64 Abs.1, 71 Abs. 4 GmbHG macht sich der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung schuldig, wer es als Geschäftsführer unterlässt, bis spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
2. Für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO im strafrechtlichen Urteil bedarf es grundsätzlich einer stichtagsbezogenen Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten sowie der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mitel.
3. Im Einzelfall kann auch die Mitteilung wirtschaftkriminalistischer Beweisanzeichen ( fruchtlosen Pfändungen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) genügen, sofern diese den sicheren Schluss auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben ( BGH NStZ 2003,546,547).
4. Allgemein gehaltene und formelhafte Erwägungen des Gerichts sind nicht ausreichend.
5. Die unterlassene oder verspätete Bilanzierung ist nur dann strafbar, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Bilanz spätestens zu erstellen war ( § 264 Abs. 1 S. 3 HGB ), Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bestand.
6. Die Strafbarkeit wegen unterlassener Bilanzierung ( § 283 Abs.1Nr. 7b oder § 283b Abs. 1 Nr.3b StGB ) setzt voraus, dass der Täter die Bilanz entweder selbst hätte aufstellen können oder zumindest finanziell in der Lage gewesen wäre, die hierfür erforderlichen Arbeiten in Auftrag zu geben (BGH NStZ03,546,548). Hier muss das Gericht konkrete Feststellungen treffen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.5.2005 - II - 2 Ss 32/05-18/05 III InVo 9/2005 S. 354 ff.
Zum Sachverhalt:
Der Angeklagte war Geschäftsführer einer Firma, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Der Geschäftsführer entschloss sich, einen Räumungsverkauf in seinen Geschäftsräumen durchzuführen. Im Anschluss daran, wollte es entscheiden, ob der Geschäftsbetrieb eingestellt oder eine Forführung unter anderer Firmierung erfolgt. Einige Tage nach dem Räumungsverkauf wurde durch einen Brand der gesamte noch verbliebene Warenbestand zerstört. Nach Einholung eines anwaltlichen Rates beschloss die Gesellschaft, die Gesellschaft zu liquidieren und bestellte den Angeklagten zum Liquidator. Dieser wurde kurze Zeit später im Handelsregister als Liquidator eingetragen. Einige Monate später überwies die Versicherung ca 100.000 DM auf das Konto der Gesellschaft, wovon das kontoführende Bankinstitut einen erheblichen Betrag zum Ausgleich ihrer Forderungen gegen die GmbH im Wege des Kontokorrents verrechnete. Trotz der Versicherungsleistung war die Gesellschaft nicht in der Lage, fällige Verbindlichkeiten z.B ausstehende Mieten und Rechnungen von Warenlieferanten zu erfüllen. Mittel für eine Klage gegen die Versicherung, um höhere Ansprüche durchzusetzen, bestanden nicht.
Der Liquidator stellte keinen Insolvenzantrag und veranlasste auch nicht die Erstellung der Jahresbilanz.
Zwei Jahre später erfolgte dann ein Insolvenzantrag einer Krankenkasse, der nach einer Teilzahlung von 50 % zurückgenommen wurde. Ein weiterer Fremdantrag - ein Jahr später- veranlasste dann den Liquidator selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet.
Der Liquidator wurde in der Folge wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen vorsätzlichen Bankrotts verurteilt.
Dagegen hat er erfolgreich Rechtsmittel eingelegt.Die Angelegenheit wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
| 20.06.2003 |
Verspätete Insolvenzantragsstellung/Schadensersatz des Geschäftsführers |
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Wer einen Geschäftsführer wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung in Regress nimmt, muß den Insolvenzgrund beweisen. Der Geschäftsführer muß dann den Nachweis führen, daß gleichwohl die Fortbestehensprognose gerechtfertigt ist ( OLG Koblenz ). |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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