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01.03.2014 Konfliktösung (Mediation) im Insolvenzverfahren : Schnell. Effektiv. Nachhaltig.
Information Das Mediationsgesetz ist 2012 in kraft getreten. Es wurde angekündigt als das Jahrhundertgesetz zur
  • Veränderung der Rechtskultur und
  • als Meilenstein zur Verbesserung der Streitkultur. 
Auch die Insolvenzordnung wurde reformiert. Es soll
  • mehr Fortführungen, weniger Abschließen trotz Fortführungschancen
  • mehr Sanierungen statt Zerschlagungen
  • mehr Eigenverwaltungen statt Regelinsolvenz
  • mehr Insolvenzpläne statt Jahre lang dauernder Insolvenzverfahren
  • mehr Mitspracherechte der Gläubiger statt Informationsdefizite
  • bessere Quoten für die Gläubiger statt "0 Runden"

 In welchen Bereichen eines Insolvenzverfahrens ist der Einsatz einer Wirtschaftsmediation sinnvoll? Kann auch der Insolvenzverwalter Wirtschaftsmediator sein?

1. Mediation in Insolvenzsachen

1.1. Mediation vor Insolvenzeinleitung

  • Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern (Drei-Wochenfrist muss beachtet werden)
  • Auswahl und Vorschlag des Insolvenz- und Sachwalters
  • Auswahl und Vorschlag eines Gläubigerausschusses und der Gläubigerausschussmitglieder
  • Wer kann dies organisieren?
    Der Geschäftsführer, ein Hauptgläubiger, oder ein Sanierungsmediator

1.2. Mediation nach Insolvenzantragsstellung zur Mithilfe bei der Klärung folgender Punkte:

  • Beantragung bzw. Vorbereitung der Eigenverwaltung
  • Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes
  • Sicherstellung der Finanzierung der Fortführung
  • Personalmaßnahmen (Abbau, Beschäftigungsgesellschaft, Betriebsrat, Veränderungen)
  • Gesellschaftermaßnahmen (Ausscheiden oder Umstrukturierung)
  • Investorensuche und - verhandlungen

Alle Punkte können erhebliche Konflikte verursachen, die bei einem Abbruch der Verhandlungen oder einer Konflikteskalation die gesamte erfolgreiche Sanierung be- oder verhindern
können. Ein Wirtschaftsmediator kann diese Verfahren begleiten bzw. setzt der vorläufige Verwalter seine Verhandlungskompetenz ein, um die aufkommenden Konflikte zu klären.
Die Unabhängigkeit des Verwalters und des Mediators müssen immer gewahrt werden.

1.3. Mediation im vorläufigen Insolvenzverfahren

  • Klärungen mit dem Insolvenzgericht
  • Klärungen mit den neuen Lieferanten
  • Klärungen mit den Gläubigern mit Soncerrechten
    (Eigentumsvorbehalte, Sicherungseigentum, Pool etc.)

1.4. Mediation nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Fortführung
    als Chance sehen und nutzen
  • Insolvenzplan
    als Chance zum Erhalt des Unternehmens und zur Optimierung der Quote
  • Insolvenzanfechtungsansprüche
    müssen nicht zwingend durch drei Instanzen durchgegeklagt werden.
    Man kann Prozessrisiken bewerten lassen und sich dann verständigen
  • Geschäftsführerhaftung:
    Was und wem  nützt eine Klage gegen den Geschäftsführer in Millionenhöhe, wenn er nur ein voll belastetes Einfamilienhaus und 500 Euro monatliches pfändbares Einkommen hat?
  • debt to equity swap:
    Forderungen können in Beteiligungen umgewandelt werden

2. Zur Mediation allgemein nachfolgende Informationen:

2.1. Mediation/Begriff
Mediation ist gemäß § 1 MedG ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben.

2.2. Entwicklung des MedG
Ausgangspunkt:   Mediationsrichtlinie der EU vom 21.05.2008.
Start des deutsche Gesetzgebungsverfahren:   2010.
Verabschiedung des Gesetzesentwurfes:  12.01.2011.
In Kraft getreten: 26. Juli 2012 
Im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung als Art. 1 Mediationsgesetz (nachfolgend: MedG)

2.3. Grundsätze 
Die tragenden Grundsätze des Mediationsverfahrens sind in §§ 1, 2, 3, 4 geregelt:

  • Freiwilligkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 5 S.1) d.h. sof. Kündigung d. Vertrages mgl.
  • Informiertheit der Medianten (§ 2 Abs. 3, 6 S. 1) 
  • Vertraulichkeit zwischen den Beteiligten, einschließlich Zeugnisverweigerungsrecht
  • Selbstverantwortung der Parteien
  • Neutralität/Allparteilichkeit des Mediators (§ 3 Abs. 2, 3)

2.4. Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator
In § 5 Abs.1 S.2 ist ein Ausbildungs- und Fortbildungskatalog für Mediatoren enthalten.
Es gibt künftig auch einen zertifizierten Mediator. Einzelheiten werden in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt. Diese Verordnung ist per heute noch nicht erlassen und wird auch so schnell nicht erwartet. Evaluationen sollen vorher stattfinden.

2.5. Phasen der Mediation

Es besteht Systemfreiheit. 6 Phasen sind üblich:

  • Einführung (Mediationsvertrag, Honorarregelung, Festlegung der Regeln)
  • Konfliktbeschreibung und Themenklärung
  • Klärung von Hintergrundfaktoren und Interessen
  • Außeinandersetzung mit tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen
  • Suche nach Lösungsoptionen und Bewertung
  • Einigung und Abschluss der Mediationsvereinbarung.

2.6. Vollstreckbarkeit des Mediationsergebnisses
Das Mediationsergebnis kann - auf Wunsch beider Parteien - durch

  • notarielle Beurkundung,  § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO
  • Anwaltsvergleich nach den §§ 796a ff. ZPO oder 
  • Protokollierung vor Gericht

vollstreckbar gemacht werden.

3. Vorteile der Wirtschafsmediation
3.1. Vertraulichkeit/ Keine Öffentlichkeit

Bei der Wirtschaftsmediation ist Vertraulichkeit gewährleistet.
Im Gegensatz dazu ist ein Zivilprozess öffentlich.

3.2. Kostenersparnis
Gerichtsprozesse können oft sehr teuer sein. Kosten der vom Gericht eingesetzten Sachverständigen sind manchmal unkalkulierbar und unverhältnismäßig.

3.3. Zeitersparnis

Dauer durchschnittliches Gerichtsverfahren: 8 Monate.
Dauer durchschnittlicher Rechtsstreit mit zwei Instanzen: 2,5 Jahre
Komplizierte Fälle: z.B. Kirch-Prozess gegen Deutsche Bank und Breuer seit 10 Jahren.
Dauer Mediation: einige Stunden, Tage oder Wochen, je nach Komplexität des Falles.

3.4. Auch Hintergründe, Interessen und Bedürfnisse zählen

Bei gerichtlichen Entscheidungen zählen Positionen.  Wer - nach Auffassung des Gerichts- die beste Position hat, gewinnt. Die Hintergründe, Interessen und Bedürfnisse der einzelnen Parteien spielen meist gar keine Rolle. 
nders bei der Mediation: hier wird ermittelt, was hinter den Positionen steht.
Dadurch werden zusätzliche Lösungsoptionen eröffnet.

3.5. Konfliktbewältigung

Bei der Mediation ist das Ziel eine Bewältigung des Konflikts, eine Klärung.
Bei gerichtlich ausgefochtenen Streitigkeiten wird der Konflikt durch ein Urteil nicht geklärt.
Der Streit geht weiter durch die Instanzen oder wird sogar verschärft.

3.6. Auswahl der Mediators nach Fach- und Sachkunde
Den Parteien ist es im Rahmen der Wirtschaftsmediation möglich, einen Mediator nach Fach- und Sachkunde auszuwählen, der sich in dem  Konfliktfeld auskennt.

4. Güterrichterverfahren nach der Einreichung von Klagen
Mit der Einführung des Mediationsgesetz ist auch die früher praktizierte richterliche Mediation durch das sog. Güterichterverfahren ersetzt worden. In § 9 Mediationsgesetz wurde eine Übergangsfrist zur Umstellung des Verfahrens normiert, die am 01.08.2013 abgelaufen ist, sodass die Gerichte nunmehr ausschließlich die Mediation durch den Güterichter anbieten.

5. Was hat sich bisher nach Inkrafttreten des MedG verändert?

5.1. Verbesserung der Streitkultur ohne Werbung mit gelungenen Fällen?
Das Mediationsgesetz sollte ein weiterer Baustein zur Verbesserung der Streit- und Konfliktkultur in Deutschland sein.
Seit Jahren laufen nachhaltige Bemühungen in großen Firmen wie der SAP, Eon oder Bombardier zur Installation von Konfliktmanagementsystemen innerhalb des Unternehmens zur Klärung innerbetrieblicher und außerbetrieblicher Konflikte.

Alle Beteiligten siind sehr zufrieden mit den bisherigen Ergebnissen.
Dennoch überrascht es, dass dies nur Beachtung gefunden hat in manchen Großkonzernen.
Ein Prozeßawine walzt sich immer noch durch das Land.
Es wird oft von spektakulären Prozessesn in den Medien berichtet, fast nie von Mediationen.
Ein Grund ist sicher, dass gerade der Vorteil einer Mediation der ist, dass die Öffentlichkeit nicht partizipieren soll.

5.2. Kleine und mittelständische Firmen haben noch nicht Chancen erkannt
Die Mediation kann und soll ein wirkungsvoller Baustein eines Konfliktmanagementsystems sein, unabhängig davon, ob es - wie bei der SAP- einen internen Mediatorenpool gibt, ober wie in anderen großen Konzernen,  externe Wirtschaftsmediatoren.
Für kleine und mittelständische Firmen ist die Wirtschaftsmediation und der Aufbau eines Konfliktmanagementsystems bisher nicht als Chance zur Steigerung der Firmenkultur, Steigerung der Zufriedenheit der Mitarbeiter, Einsparung von Kosten für gerichtliche Auseinandersetzungen wahrgenommen worden.
Die Mediation wird noch häufig als Hokuspokus eingeschätzt, die nichts bringt und nur zusätzlich kostet. Hier sind mehr Offenheit der Unternehmen und mehr Aufklärung durch die Regierung und die Mediatoren, mehr Lobbyarbeit oder spektuläre erfolgreiche Fälle erforderlich. 

5.3. Konflikt als Chance? Bisher noch keine nenneswerte Veränderung der Konfliktkultur
Überwiegen wird noch immer auf Konflikte nur reagiert.
Man versteht den Konflikt als unternehmerisches Risiko und nicht als einen normalen Vorgang.
Viele erkennen noch nicht in den Konflikten das Potential für Kreativität und Motivatiion, als unternehmerische Chance zur Aufrechterhaltung bzw. Verbessererung von persönlichen und geschäftlichen Beziehungen. Als Ausgangspunkt neuer Ideen.

Fazit:
Der Insolvenzverwalter sollte Techniken der Mediation beherrschen.
Zahlreiche Konflikte im Insolvenzverfahren können durch Mediation geklärt werden.
Bei manchen Konflikten ist der Insolvenzverwalter nicht in der Lage, den Konflikt zu klären, da er die Neutralität wahren muss. Ein Sanierungsmediator könnte hier Abhilfe leisten.
Die Mediation bietet gerade in Insolvenzsachen Chancen weil sie

  • schnell
  • kostengünstig und
  • planbar ist.

Am besten ist es Konflikte durch ein Konfliktmanagementsystem zu vermeiden.
Mediatoren mit insolvenzrechtlichen Spezialkenntnissen sollten daher bei konfliktträchtigen Handlungen rechtzeitig zugezogen werden.

Hermann Kulzer MBA (EHS Dresden)
Fachanwalt HR, GesR, InsR
Wirtschaftsmediator (Dresden International University DIU)

pkl Rechtsanwälte Steuerberater Insovlenzverwalter 

Dresden, Glashütterstraße 101 a

Tel. 0351 8110233
kulzer@pkl.com

 

 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt, Wirtschaftsmediator
 
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