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01.10.2017 Kapitalerhaltung / GmbHG §§ 30, 31
Information

Erwirbt der Gesellschafter einer GmbH von seinem Mitgesellschafter dessen Geschäftsanteile, haften Anteilsveräußerer und Erwerber bei einem Verstoß gegen das Auszahlungsverbot als Gesamtschuldner auf Rückerstattung (§ 31 GmbHG, § 421 BGB).
Die Gesellschaft kann die Leistung grundsätzlich nach ihrem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil - ohne Rücksicht auf etwaige Ausgleichs- und Regresspflichten der Gesamtschuldner im (Innen-) Verhältnis zueinander - fordern.

BGH, Urteil vom 18. 6. 2007 - II ZR 86/06; OLG Brandenburg


1. Vorspann
Nach § 30 Abs.1 S.1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals (§§ 3 Abs.1 Nr.3, 5 GmbHG)erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. BGHZ 148, 167 = NJW 2001, 3123. Peter Kindler Handels- und Gesellschaftsrecht 4. Auflage 2009 S. 373.
Unzulässig ist eine Auszahlung, wenn die Aktiva nach Abzug der Verbindlichkeiten (vgl. § 266 Abs.3 C HGB) den Nennbetrag des Stammkapitals nicht mehr erreichen. Peter Kindler Handels- und Gesellschaftsrecht 4. Auflage 2009 S. 373.
Nicht abzuziehen sind bei der Betrachtung das Stammkapital, sowie Rücklagen und Gewinnvorträge.
Ergänzt wird das gesetzliche Auszahlungsverbot durch das richterliche Verbot der Vermögensaushöhlung in der Krise (Existenzvernichtungshaftung), welches auch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen schützt. Peter Kindler Handels- und Gesellschaftsrecht 4. Auflage 2009 S. 374.
2. Haftung für Zahlungen wegen Unterbilanz
Der Anteilsveräußerer haftet - wie auch der die Anteile erwerbende - gesamtschuldnerisch nach § 31 Abs.1 GmbHG auf Erstattung verbotener Auszahlungen, soweit es durch die Auszahlung bei der Gemeinschuldnerin zu einer Unterbilanz in Höhe der Klageforderungen gekommen ist.
Beide Vertragsbeteiligten sind Adressaten des Auszahlungsverbots i. S. des § 30 GmbHG GmbHG. Das gilt unzweifelhaft für die ihre Gesellschaftsanteile veräußernden Beklagten, die aufgrund der durch die vollständige Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingten Anteilsabtretung im Zeitpunkt der Realisierung des Erlöses noch Gesellschafter der Klägerin sind und denen vereinbarungsgemäß die Verwertung der ihnen zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung  übertragenen Wertpapiere zugute kommen (vgl. schon RGZ 133, 393, 395; 136, 260, 264; 168, 292, 297 ff., 299; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 30 Rdn. 25, 108; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 30 Rdn. 16.
3. Keine vorrangige Inanspruchnahme des Anteileerwerbers
und Haftung der Gesellschafter
Der Rückerstattungsanspruch gemäß § 31 Abs.1 GmbHG muss nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vorrangig gegen den Erwerber der Anteile geltend gemacht werden.
Wenn die Erstattung von einem Gesellschafter nicht zu erlangen ist, haften die zahlungsfähigen übrigen Gesellschafter gemäß § 31 Abs.3 GmbHG im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Der BGH beschränkt diese Haftung auf die Höhe der Stammkapitalziffer, BGHZ 150, 61.
Wiedermann/Frey Gesellschaftsrecht 8. Auflage S. 204.
4. Keine Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen erforderlich

Der Rückerstattungsanspruch gemäß § 31 GmbHG  setzt keine Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen voraus, sondern nur die Verletzung des § 30 Abs.1 GmbHG.
Bei Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften wird die Erstattung angeordnet.
5. Kein Entfallen des Erstattungsanspruchs
Liegt einmal ein Verstoß gegen § 30 Abs.1 GmbHG vor, entfällt der Erstattungsanspruch nach
§ 31 Abs.1 GmbHG auch dann nicht, wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt worden ist  (BGHZ 144, 336 - BGH NJW 2000, 2577  Balsam/Procedo - unter Aufgabe von BGH, Urt. vom 11. 05. 1987).
Eine Ausnahme hiervon ordnet allein § 31.Abs.2 GmbHG an, wonach der Anspruch nur entfallen soll, wenn der Auszahlungsempfänger gutgläubig war und außerdem die Erstattung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht erforderlich ist. Wiedemann/Frey Gesellschaftsrecht 8. Auflage S. 204.
6. Deliktische Anspruchsgrundlagen
Neben einer gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung kommen oft auch deliktrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, insbesondere § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Gläubigerschädigung, § 823 Abs.2, i.V.m. den strafrechtlichen Tatbeständen des Betrugs und der Untreue, BGHZ 149, 10 NJW 2001, 3622. Peter Kindler Handels- und Gesellschaftsrecht 4. Auflage 2009 S. 354.
Das deliktische Unrecht besteht darin, dass der Gesellschafter gegen die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verstößt. Peter Kindler Handels- und Gesellschaftsrecht 4. Auflage 2009 S. 355.
Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Auszahlungsverbots ( §§ 30, 31 GmbHG) nicht nachrangig, sondern es besteht zwischen diesen Ansprüchen Anspruchskonkurrenz. Peter Kindler Handels- und Gesellschaftsrecht 4. Auflage 2009 S. 356.
7. Verjährungsfrist und Verjährungsbeginn
Der Rückerstattungsanspruch gemäß § 31 Abs.1 GmbH auf Grund der gegen § 30 GmbHG verstoßenden Zahlung verjährt nach § 31 Abs.5 Satz 1 GmbHG alte.Fassung innerhalb von fünf Jahren. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages der verbotswidrigen Auszahlung (§ 31 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GmbHG a. F.). Die Verjährung wird durch Klageerhebung gehemmt, § 204 Nr. 1 BGB.
Die Verjährungsfrist wurde in § 31 Abs. 5 GmbHG neu geregelt:
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt daher jetzt 10 Jahre, § 31 Abs.5 GmbhG.
8. Besonderheiten im Insolvenzverfahren
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein, § 19 Abs.6 GmbHG. 

vgl. auch Stichwort "Kapitalerhaltung" unter A-Z.

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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