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Aktuelles
20.12.2016 Revision in Strafsachen
Information 1. Allgemeines
Mit der Revision können  Fehler in Urteilen beseitigt werden.
Es soll nachgeprüft werden, ob das Vordergericht materielles oder formelles Recht falsch angewendet hat.
Bei der Revision gibt es keine neue Verhandlung, keine neue Beweisaufnahmen.
Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden.
Das Urteil und das ihm zugrundeliegende Verfahren wird auf Rechtsfehler überprüft.
Durch das Einlegen der Revision wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt.

2. Zulässigkeit der Revision
Entsprechend § 333 StPO ist die Revision gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte möglich.
Die Revision ist zulässig, wenn eine Beschwer vorliegt, also eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen des Betroffenen.
Antragberechtigt sind die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte.

3. Frist, Form und Adressat der Revision
Die Revision kann eingelegt werden, sobald die Verkündung des Urteils erfolgt ist.
Adressat ist das Tatgericht.
Die Einlegungsfrist beträgt eine Woche und beginnt grundsätzlich mit der Verkündung des Urteils, § 341 StPO.
Die Revision muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

4. Revisionsbegründung und Revisionsbegründungsfrist
Die Revision muss begründet werden,  § 344 StPO.
In der Begründungsschrift muss angegeben werden in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll.
Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist begründet werden, § 345 Abs. 1 StPO. Eine Möglichkeit, diese Frist zu verlängern, besteht nicht. 
Gemäß § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision nur von einem Rechtsanwalt begründet werden.
In der Revisionsbegründung sind Sach- und Verfahrensrügen möglich

4.1. Sachrügen

Bei der Sachrüge wird eine Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt, etwa bei widersprüchlichen Urteilsfeststellungen oder der Rüge, der Angeklagte sei zu Unrecht bestraft worden:
  • rechtliche Subsumtion ist falsch
  • erkennbare Lückenhaftigkeit des festgestellten Sachverhaltes (auch Widersprüchlichkeiten)
  • Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze
  • Fehlen einer Beweiswürdigung zu wesentlichen Feststellungen. Die 'Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungsgrundsätze verstößt.  Eine unvollständige Beweiserheibung ist allerdings mit einer Verfahrensrüge - regelmäßig Aufklärungsrüge - geltend zu machen. Lückenhaft ist die Beweiswürdigung, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten lediglich referiert, ohne sich eine eigene Überzeugung zu bilden.

Die Sachrüge wird vorerst nur in allgemeiner Form erhoben werden.
Besser ist es, gleich substantierte Ausführungen zu machen.
Das Amtsgericht/Landgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen....
Ein Nachweis der ......ist jedoch nicht geführt und belegt worden.
Das angegriffene Urteil kann daher keinen Bestand haben.

4.2. Verfahrensrügen
Verfahrensrügen gemäß § 344 Abs. 2 StPO erfordern strenge Formvorschriften.
Es müssen die den Mangel begründenden Tatsachen angegeben und der Gegenstand der Anfechtung genau bezeichnet werden.

4.3. Beruhen
Gemäß § 337 Abs. 1 StPO muss das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen.
Die von dem Antragsteller dargestellten Umstände müssen daher dem Gericht die Feststellung dieses Beruhens ermöglichen.
Bei absoluten Revisionsgründen des § 338 StPO ist stets von einem solchen Beruhen auszugehen.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt
 
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