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03.03.2022 Die Sanierungsmoderation mit einem Sanierungsmoderator: Antrag, Voraussetzungen, Kosten, Vorschlagsrecht, Restrukturierungswerkzeuge, Sanierungsvergleich, Sanierungsgewinn, Ablauf
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Durch die coronabedingte Einschränkungen oder die Gas- und Energiekrise können Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Man kann Krisen aussitzen und hoffen, dass alles gut geht, man kann aber auch Vorsorge treffen. Mit einer Sanierungsmoderation kann man schon mit der Problemlösung ansetzen, wenn noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

I. Mögliche Anwendungsfälle für eine Sanierungsmoderation, mit der innerhalb von 3 Monaten die wirtschafltiche Lage verbessert werden kann. 

  • (kleinere) mittelständische Betriebe
  • Gastronomiebetriebe, Hotels
  • Einzel-und Großhandel
  • Handwerksbetriebe
  • Selbstständige
  • verarbeitendes Gewerbe etc. 

II. Hilfe durch einen vom Gericht bestellten Sanierungsmoderator 

1. Grundlage: Das StaRUG
Das Restrukturierungsgesetz bietet einen gesetzlichen Rahmen für präventive Sanierungsmaßnahmen - außerhalb einer Insolvenz und daher auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Die Sanierungsmoderation ist ein dem Restrukturierungsverfahren vorgelagertes konsensuales Verfahren mit gerichtlicher Unterstützung.

2. Sanierungsmoderator mit Durchblick
§ 94 StaRUG bietet dem Unternehmen/der Schuldnerin die Möglichkeit, im Falle von wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten einen/eine gerichtlich bestellte/n Sanierungsmoderator/in einsetzen zu lassen. Er hat Einblick in die Bücher und Geschäftsunterlagen des Schuldners, § 96 (2) StaRUG.

3. Antrag des Schuldners und Inhalt
Das Verfahren kommt durch einen Antrag des Schuldners in Gang und bedient sich eines gerichtlich bestellten und dahin auch berichtspflichtigen Sanierungsmoderators, dessen Aufgabe es ist, die Verhandlungen und den Vergleichsschluss als Moderator/ Mediator zu fördern und gegebenenfalls zu dokumentieren. Der Antrag des Schuldners muss gemäß § 94 Abs. 2 StaRUG folgende Angaben enthalten:
-Gegenstand des Unternehmens
-Art der wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten
-Verzeichnis der Gläubiger
-Verzeichnis des Vermögens
-Erklärung nicht zahlungsunfähig oder überschuldet zu sein.

4. Qualifizierte HIlfestellung
Der/Die Sanierungsmoderator/in soll als unabhängige, in Sanierungs- und Restrukturierungsfragen sachkundige Person bei der Ausarbeitung einer Sanierungslösung Hilfestellung leisten.
Die Sanierungsmoderation dient als nicht öffentliches Verfahren zwischen Beteiligten als Unterstützungsverfahren zur Einigung in der Krise, Braun in StaRUG Kommentar 2021 Vorbemerkung vor §§ 94- 100 S.345.

5. Zeitliche Befristung der Moderation
Die Bestellung ist anfänglich zeitlich befristet auf drei Monate, kann aber auf Antrag des/der Moderators/Moderatorin und mit Zustimmung der Schuldnerin und der an den Verhandlungen beteiligten Gläubigern/innen um weitere drei Monate verlängert werden.

6. Voraussetzung: Keine Zahlungsunfähigkeit
Bei Einleitung  darf keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen. 
Wenn die Insolvenzreife eintreten würde, vor erfolgreichem Abschluss der Restrukturierung, kann die Sanierungsmoderation nach der Anzeige der Insolvenzreife durch den/die Moderator/in aufgehoben werden.
§ 99(1) Nr. 2 StaRUG regelt: "Der Sanierungsmoderator wird von Amts wegen abberufen, wenn dem Restruturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde."

7. Restrukturierungswerkzeuge
Wenn das Unternehmen/die Schuldnerin "Werkzeuge" des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch nimmt, bleibt der/die Sanierungsmoderator/in im Amt, bis zum Ablauf des  Bestellungszeitraums, der Abberufung oder es wird ein/eine Restrukturierungsbeauftragte/r bestellt.

Für Gläubiger besteht eine Rechtssicherheit durch die weitgehende Unanfechtbarkeit des Sanierungsvergleichs bzw. der im Sanierungsvergleich getroffenen Vereinbarungen (z.B. gewährte Sicherheiten, vgl. §§ 97 Abs. 3, 90 StaRUG).

8. Vorschlagsrecht des Schuldners für den Sanierungsmoderator
Weder im Gesetzestext noch in der zugrunde liegenden Begründung steht, ob das Gericht an einen Vorschlag des Schuldners oder Gläubigers gebunden ist. 
Nach begründeter Auffassung von Braun in StaRUG Kommentar sprechen überwiegend Argumente für ein bindendes Vorschlagsrecht des Schuldners, soweit der Moderator die Attribute der Geeignetheit, Geschäftskundigkeit und Unabhängigkeit erfüllt.

9. Kein Insolvenzgeld, Vollstreckungsschutz
a) Insolvenzgeld kann nicht genutzt werden.
b) Der Schuldner genießt in dieser Phase nur Vollstreckungsschutz auf Antrag, § 49(1) StaRUG.

10. Bericht
Einmal im Monat hat der Sanierungsmoderator dem Gericht Bericht zu erstatten, § 96 (3) StaRUG.  Dieser muss folgende (Mindest-)Angaben enthalten:

- Ursache der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
- Kreis der einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten
- Gegenstand sowie das Ziel der Verhandlungen
- Voraussichtlicher Fortgang der Verhandlungen.

11. Bestätigung des Sanierungsvergleichs
Auf Antrag des Schuldners kann der Sanierungsvergleich vom Restrukturierungsgericht bestätigt werden, § 97 (1) S.1 StaRUG.

12. Nicht alle Gläubiger stimmen zu
Lehnen weniger als 25% der Gläubiger einen Sanierungsvergleich ab, kann man in das Restrukturierungsverfahren wechseln und einen Restrukturierungsplan erstellen. Der Unternehmer kann dann nochmals versuchen, die Zustimmung nun von nur 75% des Kreises, der in das Restrukturierungsverfahren einbezogenen Gläubigern zu erhalten.

13. Vergütung des Sanierungsmoderators
Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemesssene Vergütung, § 98(1)S.1 StaRUG. Diese richtet sich nach dem Sach- und Zeitaufwand.  Die Vorschusspflicht des Antragstellers sichert den Vergütungsanspruch des Moderators. Die Vergütung soll stundenbasiert erfolgen, bei einem Regelsatz von maximal 350 Euro pro Stunde, vgl. Braun in StaRUG § 98 Rdnr. 4.

14. Kein Sanierungsgewinn
Im insolvenzvermeidenden Sanierungsverfahren sind Sanierungserträge unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 3a EStG, § 7 b GewStG und § 8 KStG steuerfrei. Die begünstigte Steuererlass zum Zwecke einerunternehmensbezogenen Sanierung gilt auch bei der Sanierungsmoderation. 

IV. Möglichen Fragen eines Sanierungsmoderators im Rahmen seiner Moderation

So könnten die Fragen des Sanierungsmoderators aussehen: 

  1. Interessen
    Was steht hinter den Positionen?
    Was will Partei A?
    Was will die andere Partei B?
  2. Worst case Betrachtung
    Was passiert, wenn die Verhandlungen scheitern?
    Was sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen?
    Was sind im Gegensatz dazu die Vorteile der Verständigung?
  3. Möglicher Beitrag der Parteien
    Was ist der Beitrag der Partei A zum Erfolg, um ein Scheitern zu vermeiden und die Zukunft zu sichern?
    Was ist der Beitrag der Partei B zum Erfolg, um ein Scheitern zu vermeiden und die Zukunft zu sichern?
  4. Was sind Optionen zum beidseitigen Nutzen?
  5. Gibt es neutrale Kriterien, die eingesetzt werden können?

    Allein die Bearbeitung dieser (oder ähnlicher) Punkte hilft oft, bereits nach wenigen Stunden/Tagen eine Einigung zu finden. 

V. Spielregeln der Verhandlung 

  1. Freiwilligkeit
  2. Vertraulichkeit 
  3. Keine Provokation 
  4. Keine Beleidigungen
  5. Respekt und Anstand

Als ausgebildeter und praktizierender Wirtschaftsmediator (uni DIU) und langjähriger Fachanwalt für Insolvenzrecht bin ich gerne bereit, Ihre Sanierungsmoderation  zu übernehmen in Dresden, Chemnitz, Cottbus. Leipzig, Berlin, Augsburg, ua, oder 
per Videokonferenzsystem.

Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (uni DIU)


0351 8110233
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Glashütterstraße 101 a, Dresden

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Wirtschaftsmediator, Konfliktklärer, Sanierungsmoderator
 
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