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01.03.2022 Steuerberaterhaftung : Haftung des Steuerberaters bei Fehlern oder unterlassenen Hinweisen
Information

1. Aufgaben des Steuerberaters
Die Aufgaben und Pflichten des Steuerberaters richten sich nach dem Inhalt und Umfang des erteilten Auftrags; es bestehen vielfältige Tätigkeitsmöglichkeiten ( §§ 33, 57 StBerG). Regelmäßig liegt ein Dienstvertrag vor und es werden durch  den Vertrag die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers auf den Steuerberater übertragen. Regelmäßig werden im Rahmen des sogenannten Dauermandats folgende Aufträge erteilt:

-Buchführung
-Erstellung Jahresabschluss
-Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen
-Prüfung der Steuerbescheide.

2. Kardinalpflichten
Der Steuerberater ist zur umfassenden Beratung verpfichtet und auch zur (ungefragten) Belehrung im Rahmen des Mandats. Bei zweifelhafter Rechtslage und Vorhandensein mehrerer  Handlungsoptionen muss er den sichersten und ungefährlichsten Weg aufzeigen. Ergänzend besteht die Nebenpflicht zur ungefragten Belehrung außerhalb des Mandat gemäß §§ 242, 241 Abs.2 BGB. 
Insbesondere muss er ihn vor Schaden bewahren und muss ihn auf Fehlentscheidungen hinweisen, BGH, NJW RR 19912, 1125. 

Der Steuerberater ist verpflichtet, sich mit den steuerlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind, BGH WM 1967, 72. 

3.  Mögliche Fehler

  • mangelhafte Aufklärung
  • unterlassene Hinweise
  • Versäumnis von Fristen
  • Falschbuchungen
  • Fehler in der Steuererklärung
  • Übersehen einer Gesetzesänderung
  • Mängel im Rechtsmittel- oder Gerichtsverfahren
  • Falsche Tipps, die zu höheren Steuerabgaben führen
  • Unterlassene Hinweise bei drohender Insolvenz
  • Fehler bei Betriebsbeendigung
  • Fehlerhafte Beratung beim Unternehmensverkauf

4. Keine Haftung des Steuerberaters für Steuerzahlungen

Ein Steuerberater haftet seinen Auftraggeber nicht allein deshalb, weil die Finanzbehörden gegen ihn Steuernachzahlungen festgesetzt haben. Der Steuerberatervertrag ist kein auf die Nichtentrichtung von Steuern gerichteter Garantie- oder Werkvertrag; berechtigte Steuernachforderungen sind kein ersatzpflichtiger Schaden. 
Hat der Auftraggeber durch eigenes Verhalten einen Steuertatbestand herbeigeführt, so kann er die ihm daraus erwachsenen Nachteile seinem steuerlichen Berater nicht allein aufgrund der vertragsrechtlichen Beziehung überbürgen; dieser haftet vielmehr erst dann, wenn er das selbstschädigende Verhalten seines Mandanten hätte erkennen und verhindern müssen. 

5. Fehlerhafte Beratung

a. Grundsatz
Im Rahmen seines Auftrags hat der Berater seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Dies umfasst bestimmte vertragliche Grundpflichten, nämlich die Grundpflicht zur Klärung des Sachverhalts, zur Prüfung, zur Beratung und zur Schadenverhütung. BGH vom 11.05.1995, IX ZR 140/94.

b. Umfang der Beratung
BGH vom 26.01.1995, IX ZR 10/94: Hat der Steuerberater einen auf bestimmte Aufgaben beschränkten Auftrag erhalten, ist er nicht verpflichtet, Vorgänge, die ihm bei Gelegenheit dieser Tätigkeit bekannt werden, auf steuerliche Fragen zu überprüfen, die nicht in unmittelbarer Beziehung zu der übernommenen Aufgabe stehen.
Ein Steuerberater hat den Mandanten auf außerhalb seines Auftrages liegende Fehlentscheidungen hinzuweisen, wenn sie für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind oder er aufgrund seines persönlichen Wissens die Sach- und Rechtslage positiv kennt.

c. Abgrenzung: Wirtschaftsberatung vs Steuerberatung
OLG Düsseldorf vom 02.08.2016, I-23 U 27/15: Der ausschließlich mit der allgemeinen Steuerberatung beauftragte Steuerberater ist nur bei Offenkundigkeit einer fehlerhaften, schadensträchtigen Anlageentscheidung des Mandanten verpflichtet, Warnhinweise zu erteilen. Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, auf ein Anlagerisiko hinzuweisen, das einer unzureichenden Risikostreuung folgt. Die Erweiterung eines allgemeinen steuerlichen Mandats auf ein Überwachungsmandat zur Anlageüberprüfung bedarf einer eindeutigen Formulierung durch die Vertragspartner.

d. Fehlerhafte Beratung über Höchstbelastung
Gibt der Steuerberater dem Mandanten eine fehlerhafte Auskunft über die voraussichtliche steuerliche Höchstbelastung eines Grundstücksverkaufs, so haftet er hierfür auch dann, wenn er zugleich darauf hingewiesen hatte, noch eine Prüfung der steuerlichen Optimierung vornehmen zu müssen.
BGH, Urt. vom 6.2.2003-IX ZR 77/02 (OLG Koblenz), EWIR 21/2003 S.1077 ff.

6. Warnpflichten wegen verdeckter Gewinnausschüttung
Das OLG Düsseldorf urteilte, dass ein Steuerberater nicht allein auf Grund des Mandats für die Erstellung des Jahresabschlusses für jegliche Form einer verdeckten Gewinnausschüttung haften muss. Wenn der Auftraggeber durch sein eigenes Verhalten einen Steuertatbestand herbeiführt, indem er durch überhöhte Zahlungen an seinen Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung verursacht hat, so kann er die ihm daraus erwachsenden Nachteile seinem steuerlichen Berater nicht allein auf Grund der vertragsrechtlichen Beziehung überbürden. Er haftet vielmehr erst dann, wenn er das selbständige Verhalten seines Mandanten hätte erkennen und verhindern müssen (OLG Düsseldorf 9.7.2002 23 U 183/01, OLG Report 02, 332 ff.).

In derartigen Fällen haftet der Steuerberater erst dann, wenn er seinen Auftraggeber auf die ihm - dem Berater - erkennbaren Gefahren verdeckter Gewinnausschüttungen nicht hingewiesen und der daraus entstehenden Steuermehrbelastung nicht durch geeignete Maßnahmen und Empfehlungen entgegengewirkt hat. BGHZ 83, 260, 262 ff., OLG Düsseldorf aaO.

7. Pflichten des Steuerberaters bei verdeckter Gewinnausschüttung 
Der Steuerberater im entschiedenen Fall hatte als Dauermandat den Jahresabschluss und die Steuererklärungen zu erstellen - keine Beratung zu leisten. Aus diesem Verhältnis leitet der BGH die Pflicht des Steuerberaters ab, die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung mit dem Mandanten zu erörtern. 
Auch bei einem beschränkten Dauermandat muss der Steuerberater die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, mit dem Auftraggeber erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen. Anderenfalls haftet er insbesondere für Steuerschäden, die aus dem unterbliebenen Hinweis entstehen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 23. Februar 2012, IX ZR 92/08, entschieden.

„Zweck der Steuerberatung ist es, die dem Auftraggeber fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen. Die pflichtmäßige Steuerberatung anlässlich der Aufstellung von Jahresabschlüssen und Erarbeitung von Steuererklärungen verlangt daher sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung in seinen steuerlichen Angelegenheiten vermeiden zu können. Der Auftraggeber muss imstande sein, nach den erhaltenen Hinweisen seine Interessen und erheblichen Steuerrisiken selbst abzuwägen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO mwN). Je nach Umständen kann dies auch erst die Inanspruchnahme vertiefter steuerlicher Beratung bedeuten, sobald sich ihre Sachdienlichkeit herausstellt.“

8. Vertragsschluss mit Dritten ohne Hinweis auf Risiken
Der steuerliche Berater handelt seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne zu offenbaren, dass für ihn wirtschaftliche Nachteile mit einem solchen Vertragsschluss verbunden sind. BGH 6.12.2018 IX ZR 176/16 

9. Fortführung gefährdet: Hinweispflichten bei Gefährdung
Der Steuerberater muss prüfen, ob auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen die Fortführung der Gesellschaft in Frage stehen könnte. Er muss nicht von sich aus eine Fortführungsprognose erstellen, aber den Mandanten auf die Notwendigkeit hinweisen. BGH 26.1.2017 IX ZR 285/14.
Sobald Indizien auf wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, die für tatsächliche Gegebenheiten im Sinne des § 252 Abs.1 Nr. 2 HS.2 HGB sprechen, ist die Fortführungsprognose näher zu überprüfen.

Die Hinweis- und Warnpflichten des Steuerberaters/ Wirtschaftsprüfers sind jetzt in einem neuen Gesetz in § 102 StaRUG geregelt.
Der Steuerberater muss auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach § § 17, 19 InsO und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind.  
Die Hinweispflicht besteht auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs.2 S.1 InsO. 

10. Falsches Gutachten
Ein Gutachter oder Steuerberater haftet gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er grob fahrlässig, leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Gutachten erstellt bzw. eine unrichtige Auskunft erteilt und ihm bewusst ist, dass hierdurch ein Dritter geschädigt werden könnte, der auf die Richtigkeit des Gutachtens bzw. der Auskunft vertraut (s. BGHZ 145, 187; BGH NJW 1987, 1758; NJW 2001, 3115; NJW 2004, 3035).

11. Schaden und Beweislast
Ob und in welchem Umfang ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre; der haftpflichtige Berater hat den Mandanten vermögensmäßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten stünde (BGH NJW 2001, 673, 674 mwN.). Insoweit trägt der Mandant die - lediglich durch den Beweis des ersten Anscheins und die gegenüber § 286 ZPO geringeren Anforderungen des § 287 ZPO geminderte - Darlegungs- und Beweislast; er hat deshalb nachzuweisen, dass der als Schaden geltend gemachte Vermögensnachteil bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters nicht eingetreten wäre (BGHZ 123, 311 313 ff. = NJW 1993, 3259; BGHZ 134, 212, 214, NJW 1997 1008; Ganter aaO., 19; jeweils mwN.)

12. Verjährung
Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 51 b BRAO, 68 StBerG beginnt nach dem Wortlaut beider Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist. Entstanden ist ein Anspruch, wenn seine Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen gegen steuerliche Berater dann der Fall, wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers infolge der Pflichtverletzung des Beraters objektiv verschlechtert hat. Die Bezifferbarkeit des Schadens ist für den Verjährungsbeginn ohne Bedeutung; es genügt die Möglichkeit zur Erhebung einer Feststellungsklage (BGH aaO).

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt
 
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