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20.11.2021 Corona: Quarantäneregelung für Dresden Stand Nov, 2021
Information

 

 

Die Landeshauptstadt Dresden hat eine Allgemeinverfügung über die Absonderung von engen Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv auf das Coronavirus getestete Personen.

Die Verfügung gilt bis einschließlich Sonntag, 31. Oktober 2021.

 

  1. Personen, die positiv auf das Corona-Virus getestet wurden, müssen sich sofort in Quarantäne begeben. 
  2. Dafür bedarf es keiner gesonderten Anordnung durch das Gesundheitsamt. 
  3. Für sie besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. 
  4. Die Quarantäne endet nach diesem Zeitraum automatisch, soweit seit 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen. 
  5. Prinzipiell kann sie nicht vorzeitig abgekürzt werden. 
  6. Enge Kontaktpersonen hingegen erhalten eine Anordnung durch das Gesundheitsamt. Erst nach Erhalt dieser müssen sie sich in Quarantäne begeben. Bis dahin sollten sie nach Information durch den Quellfall die Kontakte minimieren und bei Symptomentwicklung einen Test machen lassen. Unabhängig davon wird ihnen dringend eine Testung mittels Antigenschnelltest oder PCR-Test empfohlen. Diese sollte zwischen Tag 3 und Tag 5 ab dem Zeitpunkt des letzten Kontaktes zur positiv getesteten Person beziehungsweise bei Personen des eigenen Hausstandes ab dem Tag des positiven Testergebnisses erfolgen. 
  7. Die Quarantänezeit für Kontaktpersonen verkürzt sich von 14 auf 10 Tage. Sie kann mittels eines PCR-Tests frühestens am fünften Tag oder mittels eines Antigenschnelltests in einem beauftragten Teststellen, Arztpraxen oder Apotheken frühestens am siebten Tag abgekürzt werden.
  8. Die Quarantäne endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses, ohne dass eine Bestätigung des Gesundheitsamtes abgewartet werden muss. 
  9. Das Testergebnis muss allerdings unverzüglich dem Gesundheitsamt, vorzugsweise über gesundheitsamtinfektionsschutz@dresden.de, zugeschickt werden. So kann eine geänderte Absonderungsbescheinigung ausgestellt werden, die auch als Nachweis für den Arbeitgeber gilt. 
  10. Genesene und geimpfte Kontaktpersonen müssen sich nicht in Quarantäne begeben, jedoch innerhalb von drei Tagen dem Gesundheitsamt den Nachweis über eine vollständige Impfung oder die vorangegangene Infektion vorzugsweise per E-Mail zuschicken. 
  11. Trotz dieser Befreiung sind Kontaktpersonen verpflichtet, bis zum 14. Tag nach dem letzten Kontakt zum positiv Getesteten beziehungsweise für Hausstandsangehörige nach dem Tag des positiven Testergebnisses ein Selbstmonitoring (Symptome, Körpertemperatur) durchzuführen. 
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA(Sozialmanagement), Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator
 
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