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14.11.2018 Verstoß gegen die ärztliche Kunst: Von der Haftung bis zur Haft von Ärzten
Information A. Haftung für Arztfehler

1. Dramatische Folgen für betroffene Patienten

Gelöbnis eines jeden Arztes

Primum nihil nocere = Zuallererst keinen Schaden zufügen

lautet ein Teil des Gelöbnisses (Grundsatz ärztlicher Ethik nach Hippokrates, 4. Jahrhundert vor Christus ) das jeder Arzt abgeben muss, bevor er praktizieren darf.

Die Genfer Deklaration wurde im September 1948 auf der 2. Generalversammlung des Weltärztebundes in Genf, Schweiz verabschiedet. Sie soll eine zeitgemäße Version des Eids des Hippokates darstellen und wurde mehrfach revidiert (1968, 1983, 1994, 2005 und 2006).

Der Eid beginnt mit einer Schwurformel. Das ärztliche Gelöbnis handelt von den Pflichten des Arztes.

Die größte Bedeutung ist die Verpflichtung des Arztes sich um das Wohl des Patienten zu kümmern und es handelt von dem Gebot der Schadensvermeidung.

Diese schlägt sich in der Haltung nieder (primum nil nocere). 
Es liegt nicht gleich ein Behandlungsfehler vor, wenn der Heilungserfolg nicht eintritt.
Auch der besten Arzt kann nicht jeden retten.
Der Arztvertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag und der Arzt schuldet dem Patienten nicht die erfolgreiche Herstellung der Gesundheit, sondern das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung.

Der Arzt ist verpflichtet bei der Behandlung, nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst vorzugehen mit dem Ziel der Wiederherstellung der körperlichen und gesundheitlichen Integrität des Patienten.

Bei weitem nicht jede Operation verläuft reibungslos und nach dem Eingriff können Komplikationen oder gesundheitliche Schäden beim Patienten auftreten.

Sind diese Komplikationen Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers, kann der Patient Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld geltend machen.

Allerdings trägt er in der Regel auch die Beweislast, d. h. er muss den Behandlungsfehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen.
Behandlungsfehler von Ärzten führen manchmal zu dramatischen Folgen bei den Patienten.Oft können die Betroffenen nicht mehr arbeiten oder sind nicht mehr so leistungsfähig wie vorher.

Manche geraten durch die Folgen in existenzielle Krisen.

Wenn Fehler angezeigt werden, erfolgt in seltenen Fällen sofort ein Anerkenntnis.
Die Betroffenen müssen meist kämpfen, dass die Pflichtverletzung festgestelt und der dadurch verursachte Schaden ausgeglichen wird.

2. Rechtliche Grundlagen

Rechtlich gesehen besteht zwischen dem Patienten und seinem Arzt ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB. Soweit in den § 630a – h BGB keine Sonderregelungen getroffen sind, kann auf die Regelungen zum Dienstvertrag in § 611 BGB zurückgegriffen werden.

Der Arzt schuldet dem Patienten keinen Behandlungserfolg, sondern hat ihn entsprechend anerkannter Sorgfaltspflichten zu behandeln.

Verstöße gegen diese Sorgfaltspflichten können unter anderem einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB auslösen.

Mit dem Patientenrechtegesetz wurden 2013 die Sorgfaltspflichten konkretisiert und in den § 630c BGB kodifiziert.

Der Patient darf nach § 630a Absatz 2 BGB erwarten, dass seine Behandlung allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht.

Dem geschädigten Patienten steht nicht nur Schadensersatz zu, sondern auch Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB.

"Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen."

Die Rechtsprechung hat dem Schmerzensgeldanspruch einen doppelten Charakter zugesprochen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner noch heute maßgebenden Entscheidung vom 6. 7 1955 u.a. ausgeführt:

"Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB ist kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion:

Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat"

 
3. Fachliche Standards müssen eingehalten werden

Das Gericht muss im Falle einer Klage berücksichtigen, dass gemäß § 630a Abs. 2 BGB1 die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat.

Der Standard repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungs- ziels erforderlich ist und sich in der Praxis bewährt hat (vgl. BGH Urt. v. 15.4.2014 - VI ZR 382/12).

Dieser gibt den geschuldeten Mindeststandard vor.

Das Gericht muss demgemäß als Prüfungsmaßstab folgende Frage stellen:

„Wie hätte sich der vorsichtige Facharzt verhalten?“,

vgl. BGH, Urt. v. 21. 12. 2010 – VI ZR 284/09 BGHZ 188, 29, 35 f..

Bleibt die Behandlung hinter diesem Standard zurück, liegt immer ein Behandlungsfehler vor.

Darauf, ob die subjektiven individuellen Kenntnisse des Arztes dem jeweiligen Standard ggf. nicht genügen, kommt es nicht an.

4. Persönliches Aufklärungsgespräch erforderlich

Der Bundesgerichtshof tritt nachhaltig für die Aufklärung vor der Operation im persönlichen Arzt-Patienten-Gespräch ein, welches nicht durch die Übergabe etwa eines „Perimed-Bogens“ ersetzt werden kann, vgl. BGH, Urt. v. 14. 3. 2006 – VI ZR 279/04 – BGHZ 166, 336, 342 f.

Aber die Aufklärungspflicht endet nicht einfach so.Dazu hat der BGH im August 2018 entschieden, dass der Arzt sicherzustellen hat, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Das Aktenzeichen dieser Entscheidung lautet: VI ZR 285/17.


5. Beweislast: Stärkung der Patientenrechte durch BGH

Der Bundesgerichtshof(BGH) hat die Stellung des Patienten bei ärztlichen Behandlungsfehlern mit Beschluss vom 26. September 2017 gestärkt (Az.: VI ZR 529/16).

Haben die behandelnden Ärzte oder die Klinik grob gegen ihre Pflichten verstoßen, liegt die Beweislast nicht mehr beim Patienten.

Dann muss der Arzt/Krankenhaus beweisen, dass kein Behandlungsfehler vorliegt.

Diese Beweislastumkehr kommt nach Auffassung des BGH auch dann in Betracht, wenn ein Risiko vorliegt, das bei objektiver Betrachtung von den behandelnden Ärzten voll hätte beherrscht werden können und müssen.

Dann müssen sie beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen getroffen haben, um dieses Risiko zu vermeiden.
 

In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Patient wegen eines Karzinoms in dem beklagten Krankenhaus unter Verwendung eines Hochfrequenzgeräts (Elektrokauter) operiert worden.

Nach dem Eingriff zeigten sich erhebliche Verbrennungen und Entzündungen im Gesäßbereich des Patienten.

Nach den Ausführungen zweier Sachverständiger hätten die Verbrennungen des Patienten vermieden werden können, wenn er auf einer dauerhaft nicht leitfähigen Oberfläche gelagert worden wäre. Sind die Verbrennungen Folge einer falschen Lagerung des Patienten, hätte sich ein Risiko verwirklicht, das von den behandelnden Ärzten voll hätte beherrscht werden können.

6. Beweissicherung
Ein selbständiges Beweisverfahren kann durchgeführt werden, wenn die Beweiserhebung durch Verlust der Beweismittel gefährdet ist (§ 485 Abs. 3 ZPO).

Dies kann im Falle eines Behandlungsfehlers notwendig sein, um den Befund zu sichern, bevor durch weitere erforderliche Behandlungsmaßnahmen der Zustand verändert werden könnte (deshalb frühere Bezeichnung Beweissicherungsverfahren).

Im Beweisverfahren kann der Beweis durch einen gerichtlich bestellten Gutachter geführt werden.
B. Haftstrafen bei schweren Pflichtverletzungen 

Viele Ärzte verrichten hervorragende Leistungen und haben immer das Wohl der Patienten im Blick.

Es gibt jedoch auch schwarze Schafe, die sich nicht an ihr Gelöbniss halten, sondern aus Gewinnmaximierung, Selbstüberschätzung oder grober Fahrlässigkeit pfuschen und dadurch das Leben oder die Gesundheit der Patienten gefährden, die sich ihnen anvertrauen und vertrauen.

Früher wurden solche Fälle oft vertuscht.

Heute haben Kliniken ein eigenes Qualitätsmanagement, um Kunstfehler zu vermeiden und aufzuklären. 

Kollegen sind auch nicht mehr bereit, die Fehler anderer zu vertuschen.

Der Schönheitschirurg  Dr. Reinhard S. wollte in einer Berliner Tagesklinik eine Schönheitsoperation an der 49 jährigen, dreifachen Mutter P. durchführen. 

Er wollte Fett absaugen und den Bauch der Patientin straffen. Er zog bei dieser Operation aber keinen Anästhesisten zu- wie er es vorher der Patientin versicherte.

Nach der vierstündigen Operation kam es zu einem Herz- Kreislauf-Zusammenbruch.

Dr. S. reanimierte die Patientin, er rief jedoch nicht sofort den Notarzt, damit die Patientin auf eine Intensivstation eines Krankenhauses verlegt verbracht wird.
 
Reinhard S. wurde zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.  Der Arzt erhielt ferner ein fünfjähriges Berufsverbot.

Als die Patientin bewußlos in seiner Klinik lag, sei dem Arzt bewußt geworden, dass er etwas falsch gemacht habe. Danach habe er seine Fehler vertuschen wollen. Es habe es daher in Kauf genommen, dass die Patientin nicht optimal versorgt werde.
Die Gefahr des Todeseintritts war für den Angeklagten auf der Grundlage seiner Fähigkeiten vorhersehbar.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen und zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod seiner Patientin im Sinne einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) aufrechterhalten. Die Angriffe des Angeklagten gegen diese Feststellungen waren erfolglos.

C. Verletzung der Aufklärungspflicht eines Arztes

 Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld von dem Chefarzt einer chirurgischen Klinik. Dieser führte bei ihr eine Divertikeloperation am Zwölffingerdarm durch.

Infolge einer Nahtinsuffizienz kam es danach zu einer schweren Bauchfellentzündung und einer eitrigen Bauchspeicheldrüsenentzündung. E

in Behandlungsfehler ließ sich nicht feststellen.

Die Klägerin behauptet, über das mit der Operation verbundene Risiko einer Bauchspeicheldrüsenentzündung nicht aufgeklärt worden zu sein.

In Kenntnis dieses Risikos hätte sie nicht in die Operation eingewilligt. Das Aufklärungsgespräch hatte der Chefarzt nicht selbst durchgeführt, sondern einem Stationsarzt übertragen.

Das Landgericht Itzehoe hat die Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin vor dem Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt eine Haftung des Chefarztes deshalb nicht in Betracht, weil ihm ein etwaiger Aufklärungsfehler des Stationsarztes jedenfalls nicht zuzurechnen sei.

Der u.a. für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts eine Entlastung des Chefarztes von etwaigen Aufklärungsfehlern des aufklärenden Arztes nicht tragen. Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der nicht selbst aufklärende Operateur sich darauf verlassen kann, dass die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die hiernach bestehenden Kontrollpflichten gelten in noch stärkerem Maß, wenn der Operateur zugleich Chefarzt und deshalb für die ordnungsgemäße Organisation der Aufklärung im Krankenhaus verantwortlich ist.
Im vorliegenden Fall muss der operierende Chefarzt darlegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und die Befolgung seiner Anweisungen zu kontrollieren. Hierzu fehlt bisher jeglicher Vortrag.

BGH, Urteil vom 7. November 2006 - VI ZR 206/05 (LG Itzehoe – 2 O 290/02 ./. OLG Schleswig – 4 U 185/04)

D. Beispiele von Kunstfehlern

  • Gehirngeschädigtes Kind hat Anspruch auf 400.000 Euro Schmerzensgeld
    Kommt ein Kind mit einer schweren Hirnschädigung zur Welt, nachdem ein Gynäkologe mit einem pathologischem CTG behandlungs­fehlerhaft umgegangen ist, so dass das Kind mit einer Verzögerung von 45 Minuten entbunden wurde, kann dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zustehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster ab.
  • Fremdkörper verblieben nach Operation im Körper (BGH 4, 138)
  • Während der Geburt müssen Mutter und Ungeborenes regelmäßig ärztlich überwacht werden, insbesondere wenn bereits pathologische Befunde vorliegen (OLG Oldenburg, Urteil v. 16.01.1996, Az.: 5 U 17/95)

  • Unfruchtbarkeit wegen unsachgemäßer Ausschabung der Gebärmutter (OLG Köln, Urteil v. 25.04.2007, Az.: 5 U 180/05),
  • Nicht ordnungsgemäße Lagerung des Patienten während der OP (OLG Jena, Urteil v om 28.03.2007 - 4 U 1030/04)
  • Unterlassene Röntgenaufnahme während OP, um deren Fortsetzung zu beurteilen, fehlerhafte Überwachung des noch unerfahrenen Anästhesisten (BGH, Urteil v. 28.03.2007, Az.: 4 U 1030/04)
  • Wahl eines ungeeigneten Narkosemittels
  • Fehlende Überwachung in der Aufwachphase (BGH, Urteil v.  03.10.1989, Az. VI ZR 319/88)
E) Was tun bei einem Verdacht eines Kunstfehlers?

1. Gespräch mit dem Arzt

Wie Sie bei einem Verdacht auf einem Behandlungsfehler vorgehen sollten, hängt davon ab, was Sie erreichen wollen.

Aus Befragungen ist bekannt, dass ein sehr wichtiges Bedürfnis von Betroffenen ein klärendes Gespräch mit der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt ist.

In diesem Fall ist der Ansprechpartner entweder das Krankenhaus oder die Ärztin oder der Arzt selbst.

Im Krankenhaus können Sie sich auch an das Beschwerdemanagement wenden.

In einigen Ländern ist ein unabhängiger Patientenfürsprecher (Ombudsfrau bzw. Ombudsmann) gesetzlich vorgeschrieben. An ihn oder sie können Sie sich im Beschwerdefall wenden und sich beraten lassen.

2. Kommunikation mit Krankenkasse

Ein weiterer wichtiger An­sprechpartner bei einem Verdacht auf Vorliegen eines Behandlungsfehles ist Ihre Krankenkasse.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, kos­tenlos zu unterstützen. So können sie bei Verdacht auf eine fehlerhafte Behandlung ein Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein­holen um zu klären, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt.

3. Gutachterkommission

Die Ärzteschaft selbst hat Einrichtungen gegründet, die Patentinnen und Patienten bei der Klärung eines Behandlungsfehlerverdachts unterstützen.

Diese Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen sind meistens bei der jeweils zuständigen Landesärztekammer oder der Landeszahnärztekammer angesiedelt.

Hier können Sie ebenfalls begutachten lassen, ob Ihr Verdacht zutrifft oder nicht.

Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen greifen Fälle auf, die noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind und die in der Regel nicht länger als fünf Jahre zurückliegen dürfen. Der Vorteil an diesem Vorgehen ist, dass während des Verfahrens die Verjährungsfrist Ihres möglichen Schadensersatzanspruchs unterbrochen wird.

4. Rechtsanwalt/in

Die sicherste Möglichkeit der Aufklärung und Anspruchsdurchsetzung ist es eiine Rechtsanwaltskanzlei einzuschalten und mit dieser gemeinsam die Angelegenheit von Anfang an zu bearbeiten.

Wie kann jemand seine Ansprüche durchsetzen, wenn er nach dem Behandlungsfehler gar keine Kraft mehr hat zu kämpfen?

Meist sinid es Verwandte oder Freunde, die das Verfahren anschieben.

Anwälte können geade in der Aufklärungsphase und dem außergerichtlichen Schriftverkehr gute Dienste leisten.

Die Möglichkeit einer Mediation sollte erwogen werden, wenn man sich nicht viele Jahre streiten will.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Hermann Kulzer
Rechtsanwalt,
Mediator

Dresden


kulzer@pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt
 
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