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15.07.2003 |
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen / Masseverbindlichkeiten |
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Erläßt das Insolvenzgericht im Eröffnungverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot(starker Verwalter), so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, für den Schuldner zu handeln-jedenfalls für die Zukunft nach Erlass der Entscheidung-nichtig. Das Insolvenzgericht hat die Möglichkeit, auch Zustimmungsverwalter zur Begründung ganz bestimmter, im Einzelnen festgelegter Masseverbindlichkeiten ausdrücklich zu ermächtigen. Die Voraussetzungen für die Begründung von Masseverbindlichkeiten sind daher sehr eng gesteckt. So scheidet etwa eine Inbesitznahme von Räumen des Schuldners, die dieser gemietet hat, ohne ausdrückliche Ermächtigung des Gerichts aus, vgl OLG Celle, NZI 2003,97. BGH, Urt. vom 18.07.2002, ZInsO 2002,819; BGHZ 151,353=NJW 2002,3326 und hierzu Pape ZInsO 2002,845 ) |
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Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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