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28.08.2014 Das ABC der Abberufung eines GmbH- Geschäftsführers und der Abberufungsstreit
Information

Oft entsteht durch Streit oder eine Konflikteskalation großer, ja sogar irreparabler Schaden. Manchmal gerät die Gesellschaft durch Konflikte der Gesellschafter oder der Geschäftsleitung in eine Krise. Dies habe ich loft erlebt und werbe für al­ter­na­ti­ve Wege:

  • sichere Ver­trags­ge­stal­tungen zur Vermeidung von Streit
  • Konflikteskalationsvermeidung durch Kommunikation
  • Wirtschaftsmediation statt Streit
  • Schiedsgerichtsverfahren statt Gerichtsverfahren

Im Rahmen von Wirtschaftsmediationen haben wir schon zahlreiche Streitigkeiten beilegen können z.B. durch sogenannte "Kurzmediationen", bei denen innerhalb kurzer Zeit eine Einigung gesucht wird.
Kurz­me­dia­to­ren beinhalten auch Einzelgespräche und müssen nicht immer gemeinsam durchgeführt werden. Die Mediatoren können auch zu den Medianten fahren. Wir haben auch schon Co-Mediationen (zwei Mediatoren arbeiten auf Grund des Zeitdrucks zusammen) durchgeführt, bei denen jeweils ein Mediator mit einem der Medianten gesprochen hat und danach Interessen und Lösungsoptionen an unterschiedlichen Orten besprochen wurden. Die Wirtschaftsmediation kennt keine strengen Vorgaben oder Formalia.
Die Wirtschaftsmediation ist schnell, lösungsorientiert, preiswert, erfolgreich

Braucht der Wirtschaftsmediator auch Fachkenntnisse im Gesellschaftsrecht? Es ist nicht notwendig aber sinnvoll. Ich bin auch Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und habe daher fachspezifische Kenntnisse und Erfahrungen mit Streitigkeiten von Gesellschaftern und Geschäftsführern.

Nachfolgend das ABC der Abberufung:

1. Abberufung wann?
Wann und wie kann der Geschäftsführer abberufen werden? Gemäß § 38 I GmbHG kann der Geschäftsführer jederzeit und unbeschränkt abberufen wer­den.
2. Begründung der Ab­be­ru­fung
Bedarf es einer Begründung der Abberufung? Die Abberufung bedarf keiner Be­grün­dung.
3. Anhörung vor Ab­be­ru­fung
Bedarf es vorher einer Anhörung? Der Geschäftsführer muss nicht angehört werden.
4. Einziger Ge­schäfts­füh­rer
Kann auch der einzige Geschäftsführer abberufen werden? Obwohl der Geschäftsführer notwendiges Organ ist, kann auch der einzige Geschäftsführer abberufen werden.
5. Keine Ei­ni­gung
Was passiert, wenn sich die Gesellschafter nicht auf einen neuen Geschäftsführer einigen können? Es muss dann die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB beantragt werden.
6. Sachlicher Grund
Muss ein sachlicher Grund für die ordentliche Abberufung vorliegen? Der Grundsatz der freien und jederzeitigen Abberufbarkeit ist auf den Fremdgeschäftsführer zugeschnitten. In der Praxis kommen aber oft auch Gesellschaftergeschäftsführer vor. Bei diesen kann sich eine Beschränkung des Grundsatzes der freien Abberufbarkeit aus der Treuepflicht der Gesellschafter ergeben.
7. Ein­schrän­kun­gen
Sind schuldrechtliche Vereinbarungen, die die freie Abberufbarkeit einschränken, erlaubt? Solche Vereinbarungen, insbesonders im Anstellungsvertrag sind grundsätzlich gestattet.
8. Vertragliche Re­ge­lun­gen
Was passiert, wenn gegen eine vertragliche Abberufungsbeschränkung verstoßen wird? Das Gesetz geht vor (freie Abberufbarkeit) mit der Folge, dass die Vereinbarung schuldrechtlich wirksam ist und eine Verletzung die Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet.
9. Sat­zungs­re­ge­lung
Darf in der Satzung die Möglichkeit, den Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen, ausgeschlossen oder erschwert werden? Dies kann durch die Satzung weder ausgeschlossen noch erschwert werden.
10. Mehr­heit
Mit welcher Mehrheit wird über die Abberufung aus wichtigem Grund entschieden? Die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit.
11. Abs­tim­mungs­be­fug­nis
Darf der betroffene Gesellschafter/Geschäftsführer mit abstimmen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes? Nein, er darf nicht mitabstimmen.
12. Wichtige Grün­de
Was sind wichtige Gründe für eine Abberufung? Dies ist nur anhand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Beispiel: Fälschen von Spesenrechnungen, Bilanzmanipulation, Verletzung von Buchführungspflichten, Beteiligung an strafbaren Handlungen, unzulässige Entnahmen aus dem Ge­sell­schafts­ver­mö­gen.
13. Keine Grün­de
Was sind keine ausreichende Gründe für eine Abberufung? Differenzen unter den Gesellschaftern, einmalige verbale Entgleisung, Verletzung von Anmeldepflichten zum Handelsregister, einmalige Pflichtverletungen, unter dem Durchschnitt liegenden Ge­schäft­ser­geb­nis­se.
14. Ab­be­ru­fungs­hin­der­nis­se
Welches Abberufungshinderniss besteht? Wenn die Gesellschafterversammlung das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers über längere Zeit hinnimmt, kann die ausreichend sein, den Geschäftsführer zu entlasten.
15. Aus­wir­kun­gen
Wie wirkt sich die eigene Pflichtwidrigkeit des die Abberufung betreibenden Gesellschafters aus? Eigenes unrechtmäßiges Verhalten des einen Gesellschafters schließt nicht die Abberufung des anderen unrechtmäßig handelnden Gesellschafters aus.
16. Ab­be­ru­fungs­er­klä­rung
Wie erfolgt die Abberufungserklärung? Die Gesellschafterversammlung kann einen Gesellschafter oder Dritten bevollmächtigen, für sie die Abberufung und Kündigung zu erklären.
17. Wirk­sam­keit
Ist die Abberufung aus wichtigem Grund sofort wirksam? Nein der Abberufungsbeschluss muss von dem Versammlungsleiter festgestellt werden.
18. Zu­stel­lung
Muss der Abberufungsbeschluss förmlich festgestellt werden? Ja.
19. Be­son­der­hei­ten
Gibt es Besonderheiten bei der Abberufung bei Geschäftsführern mit Geschäftsführer-Sonderrecht? Ein solcher Geschäftsführer verliert seine Organfunktion erst mit Rechtskraft eines seine Abberufung aus wichtigem Grund bestätigenden Urteils. 
20. Analoge AnwendbarkeitAktG
Ist § 84 (3) S. 4 AktG analog anwendbar im Zusammenhang mit der vorläufigen Wirksamkeit? Nach dieser Norm ist der Widerruf des Vorstands der AG aus wichtigem Grund wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtkräftig festgestellt ist. Die analoge Anwendung auf die Zwei-Personen-Gesellschaft wird jedoch von der h.M. abgelehnt.
21. Wechselseitige Ab­be­ru­fung
Was passiert bei wechselseitiger Abberufung? Es soll vermieden werden, dass der trickreichere Gesellschafter den Mitgesellschafter aus dem Amt befördert und diesem dann die Reaktionsmöglichkeit genommen wird.
22. Zwei-Personen-GmbH
Gibt es hier Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH? Beide Geschäftsführer bleiben bis zur gerichtliche Entscheidung Ge­schäfts­füh­rer.
23. Nachschieben von Grün­den
Können im Prozess über die Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers wichtige Grün­de nachgeschoben werden? Ja, wie bei der Kündigung nach § 626 BGB.
24. Zeitliche Gren­zen
Bestehen zeitliche Grenzen für die Abberufung und außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages? Die Abberufung ist nicht fristgebunden. Es gilt nicht die 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB.
25. Ab­mah­nung
Muss der Gesellschaftergeschäftsführer vor Kündigung abgemahnt werden? Nein, der Geschäftsführer bedarf keiner gesonderten Warnung.
26. Rechts­schutz
Besteht ein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Abberufung? Ja, einstweiliger Rechtsschutz ist möglich und sinnvoll, z.B. wenn der Zugang zu den Geschäftsräumen untersagt wird.
27. Sat­zungs­re­ge­lun­gen
Welche Regelungen sollte die Satzung enthalten zur Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers? Trifft die Satzung keine Regelungen zur Abberufung des Gesellschaftergeschäftsführers sind Chaos und Streit vorprogrammiert.
28. Rechtsprechung (kleiner Auszug)

  • Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 19.12.2012 - 14 U 10(12 entschieden, dass ein Abberufungsgrund grundsätzlich vorliegt, wenn der Verbleib des betroffenen Geschäftsführers unter Abwägung der jeweiligen Interessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für die GmbH unzumutbar ist. Das OLG sieht den wichtigen Grund darin dass die Gesellschafter untereinander zerstritten sind, eine gedeihliche Zusammenarbeit zwsichen ihnen gegenwärtig weder möglich noch zukünftig zu erwarten ist und der abberufende Geschäftsführer durch seiin - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zum Zerwürfnis beigetragen hat.
    Auf den Anteil der jeweilgen Verursachens - und Verschuldensbeiträge der Geschäftsführer komme es nicht an, solange nur jeder der Geschäftsführer überhaupt einen Beitrag zu dem Zerwürfnnis  geleistet hat. 
  • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmrechtsverbot, wenn Beschlussgegenstand ein pflichtwidriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer in gleicher Weise angelastet wird, BGH, Urt. v. 07.02.2012 II ZR 230/09 ZIP 2012, 917. Körperschaftliche Sozialakte wie die Organbestellung, Genehmigung von Anteilsübertragungen sind vom Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ausgenommen, vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2011 II ZR 109/10, ZIP 2011, 1465.

Ich würde mich freuen, wenn ich bei Gesellschafterstreit professionell helfen und Schaden für die Gesellschaft abwenden könnte als

  • Wirtschaftsmediator
  • Schiedsrichter in einem Schiedsgerichtsverfahren
  • Berater oder Vertreter einer Partei in den obigen Verfahren


Hermann Kul­zer MBA
Fach­an­walt für Handels- und Ge­sell­schafts­recht
Fachanwalt für In­sol­venz­recht
Wirtschaftsmediator (DIU Dresden International University)

Tel. 0351 / 8110233
kulzer@pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator
 
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