insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
16.10.2015 Doloses Handeln von Vorstand oder Aufsichtsrat
Information Die zivil- und strafrechtliche Haftung für Pflichtverletzungen der Geschäftsleitung (GL) und Aufsichtsorganen (AR) spiegelt sich in einer großen Zahl von Gerichtsentscheidungen wieder.
5 strafrechtliche Altfälle mit besonderer Bedeutung werden nachfolgend dargestellt:

1. Betriebsrat von VW erhielt Sonderboni

Das Landgericht Braunschweig hat den ehemaligen Vorsitzenden des Volkswagen- Gesamtbetriebsrats Dr. h.c. Klaus Volkert, der zugleich Vorsitzender des Konzernbetriebsrats, des Eurokonzernbetriebsrats und des Weltkonzernbetriebsrats und als Arbeitnehmervertreter Mitglied des Aufsichtsrats war, wegen Untreuehandlungen zum Nachteil seines Arbeitgebers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Angeklagte Dr. h.c. Volkert, dessen Betriebsratstätigkeit ab 1991 nach der zweithöchsten, ab 2001 nach der höchsten für VW-Arbeitnehmer geltenden Gehaltsgruppe vergütet wurde, vereinbarte 1994 mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied und Arbeitsdirektor Dr. h.c. Peter Hartz unter Verletzung von dessen Vermögensbetreuungspflicht eine Sonderbonusregelung, deren Höhe sich an der Vergütung für VW-Markenvorstände orientierte; ihre Gewährung an Betriebsratsmitglieder, die wie Arbeitnehmer zu entlohnen sind, war gesetzlich verboten.

Unter Geheimhaltung und Umgehung des für die Vergütung von Betriebsräten eigentlich zuständigen Gremiums wurden an Dr. h.c. Volkert bis 2004 insgesamt über 1,9 Mio. € bezahlt.

Dr. h.c. Hartz stellte ferner die Geliebte des Angeklagten Dr. h.c. Volkert auf dessen Drängen bei VW an und akzeptierte zwischen Oktober 2000 und Oktober 2004 die Bezahlung von Rechnungen für in Wahrheit bei VW nicht geleistete Arbeit über insgesamt fast 400.000 €.

Seit 1994 wurden die Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses auf Weisung des Personalvorstands Dr. h.c. Hartz von dem für die Betreuung der Betriebsräte zuständigen, als Abteilungsleiter tätigen Angeklagten Klaus-Joachim Gebauer "großzügig" behandelt.

Von Februar 2001 bis März 2005 buchte Gebauer private Reisen für Dr. h.c. Volkert, dessen Geliebte, aber auch für sich selbst, seine Lebensgefährtin und weitere Nichtbetriebsratsmitglieder und rechnete mittels nicht kontrollierbarer Eigenbelege verauslagte Bargeldzuwendungen an Betriebsratsmitglieder, Kosten für Bordellbesuche und Prostituierte, für Maßanzüge, Mobiltelefone und eine Mietwohnung für Prostituiertenbesuche in Gesamthöhe von etwa 1,2 Mio. € ab.
Das Landgericht hat Gebauer wegen 40 solcher Abrechnungen jeweils wegen Untreue verurteilt; Dr. h.c. Volkert lag Anstiftung hierzu (ihm im Umfang von 230.000 € persönlich zugute gekommene Zuwendungen) zur Last.
Auch Gebauer wurde wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt, da er im Frühjahr 2003 die Übernahme von Lohnkosten für eine Scheinanstellung seiner Lebensgefährtin bei der Skoda Deutschland GmbH bis Ende 2004 über insgesamt rund 50.000 € veranlasst hatte.

Das Landgericht hat gegen Gebauer auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten erzielten nach der Revisionshauptverhandlung vor dem 5. (Leipziger) Strafsenat lediglich einen geringen Teilerfolg. Von ihrer Verurteilung wurde das teilweise tateinheitlich ausgeurteilte Vergehen der Betriebsratsbegünstigung ausgenommen, da es insoweit an einem formgerechten Strafantrag der VW-AG gefehlt hatte. Die Strafen blieben von dieser Urteilskorrektur unberührt.
Erfolglos blieb insbesondere die Beanstandung der Revision von Dr. h.c. Volkert, das Landgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe bei ihm daran orientieren müssen, dass es zuvor Dr. h.c. Hartz als Haupttäter – der indes keine beträchtlichen eigenen Vorteile aus den Taten gezogen hatte – lediglich zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung und einer hohen Geldstrafe verurteilt hatte.
Da auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine strengere Verurteilung des Angeklagten Dr. h.c. Volkert erstrebt hatte, erfolglos blieb, ist das Verfahren gegen Dr. h.c. Volkert und Gebauer damit rechtskräftig abgeschlossen. BGH, Urteil vom 17. September 2009 – 5 StR 521/08 (Vorinstanz: Landgericht Braunschweig – Urteil vom 22. Februar 2008 – 6 KLs 20/07)

2. Untreue des Vorstands der Hypothekenbank AG wegen Kreditvergabe

Das Landgericht Berlin hat fünf ehemalige Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG, darunter den früheren Berliner CDU-Fraktionsvorsitzenden Klaus-Rüdiger Landowsky, wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr vier Monaten bzw. einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt.
Von weiteren Untreuevorwürfen sind die vorgenannten Angeklagten ebenso wie andere Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie leitende Angestellte freigesprochen worden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die fünf Vorstandsmitglieder im Herbst 1996 für die Vergabe eines Kredits über rund 19,5 Mio. DM an eine Gesellschaft aus der Aubis-Unternehmensgruppe zum Erwerb von "Plattenbauten" in Plauen verantwortlich.
Diese Kreditentscheidung, vor und nach der die Bank mehrere weitere Kredite an Gesellschaften der Unternehmensgruppe zum Erwerb und zur Modernisierung von Plattenbauten gewährt hatte, wertete das Landgericht nach einer Gesamtschau der den Angeklagten bekannten Risiken und ihrer dem Aufsichtsrat erteilten unzulänglichen Informationen als unvertretbar und pflichtwidrig. Die Bank habe auch einen Vermögensnachteil erlitten: Der Kredit sei durch die gewährten Sicherheiten (insbesondere Grundpfandrechte) nicht vollständig gedeckt gewesen. Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die Revisionen der fünf Vorstandsmitglieder gegen ihre Verurteilungen auf Antrag des Generalbundesanwalts im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, da das angefochtene Urteil einschließlich der Bestimmung des Umfangs des eingetretenen Vermögensnachteils jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu deren Nachteil enthielt. Die umfangreichen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben. Die Staatsanwaltschaft hat ihre nur die vorgenannten und zwei weitere Angeklagte betreffenden Revisionen, mit denen sie einen Teil der Freisprüche angegriffen hatte, am 9.3.2009 zurückgenommen. Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 5 StR 260/08 ( Vorinstanz: LG Berlin - (536) 2 StB Js 215/01 (13/04) - Urteil vom 21. März 2007)

3. Verdeckte Zahlungen an Fußballprofis

Das Landgericht Kaiserslautern hat drei ehemalige Angehörige der Führungsspitze des 1. FC Kaiserslautern e. V. wegen Steuerdelikten zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt. Den früheren Vorstandsvorsitzenden des Vereins Jürgen Friedrich hat es der Steuerhinterziehung in sechs Fällen schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagten H. und Dr. W. hat es wegen Steuerhinterziehung in einem Fall bzw. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen Geldstrafen von 39.000 € bzw. 130.000 € verhängt.
Vom Vorwurf weiterer Taten, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen. Die Verurteilungen betreffen unrichtige Lohnsteueranmeldungen des 1. FC Kaiserslautern, in denen im Zeitraum von Juli 1999 bis Juli 2002 den Profifußballspielern Strasser, Bjelica, Lincoln und West gewährte Sonderzahlungen nicht berücksichtigt wurden. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Gehaltsforderungen der Fußballspieler so hoch, dass der 1. FC Kaiserslautern unter Berücksichtigung der zusätzlich anfallenden Lohnsteuerlast diese Spieler nicht hätte verpflichten können. Um die Spieler gleichwohl für den 1. FC Kaiserslautern zu gewinnen, ließ der Angeklagte Friedrich den Fußballspielern neben den in den Spielerverträgen vereinbarten Gehältern weitere als Gehalt zu qualifizierende Beträge zukommen. Zu diesem Zweck schloss er mit angeblichen Rechteinhabern (ausländischen Briefkastenfirmen) Scheinverträge über den entgeltlichen Erwerb der Vermarktungsrechte der Spieler bzw. in einem Fall einen wertlosen "Scouting-Vertrag" ab. Auf diese Weise gelang es dem Angeklagten Friedrich, mehrere Zuwendungen zwischen 350.000 DM und 760.000 € als Zahlungen zur Erfüllung der Zusatzverträge zu deklarieren und damit das Finanzamt über den Gehaltscharakter dieser Sonderzahlungen, die in Wirklichkeit den Spielern zuflossen, zu täuschen. Indem er diese Zahlungen bei den Lohnsteueranmeldungen des Vereins nicht in Ansatz brachte, verkürzte der Angeklagte Friedrich Lohnsteuern in Höhe von mehr als 1,1 Mio. €. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte Friedrich in einem Fall gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied H. handelte und in zwei Fällen von dem Aufsichtsratsvorsitzenden, dem Angeklagten Dr. W., unterstützt wurde.
Im Revisionsverfahren wandten sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen gegen ihre Verurteilungen. Die Staatsanwaltschaft erstrebte die Verurteilung des Angeklagten Dr. W. als Mittäter und nicht nur als Gehilfe und beanstandete im Übrigen die Strafzumessung hinsichtlich aller drei Angeklagter. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Revisionen verworfen und damit das Urteil des Landgerichts bestätigt. Er hat lediglich den Angeklagten Dr. W. auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt. Auswirkungen auf den Strafausspruch hatte dies nicht. Mit seinem Urteil hat der 5. Strafsenat seine Rechtsprechung aus der Entscheidung vom 20. März 2002 – 5 StR 448/01 – ("Yeboah") zur Abgrenzung steuerlich wirksamer Verträge von Scheinverträgen bei der (angeblichen) Veräußerung von Vermarktungsrechten bestätigt.

Im vorliegenden Fall hatte sich das Landgericht fehlerfrei davon überzeugt, dass die entgeltlichen Zusatzverträge bei der Verpflichtung der vier genannten Fußballspieler nur zum Schein geschlossen worden waren. Da es sich bei den den Spielern zugeflossenen Geldbeträgen damit um Lohnzahlungen und nicht um Einkünfte aus Gewerbetrieb handelte, hatte der Verein die darauf anfallende Lohnsteuer einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Dies begründete die Strafbarkeit der Angeklagten wegen Steuerhinterziehung. Der Angeklagte Dr. W. war Mittäter; er trug in beiden Fällen entscheidend zum Taterfolg bei. Die Staatsanwaltschaft, die die vom Landgericht verhängten Strafen als zu niedrig erachtete, drang mit ihren Strafmaßrevisionen nicht durch.
Insbesondere erreichte der Umfang der verkürzten Lohnsteuern noch nicht ein solches Ausmaß, dass die Einzel- und Gesamtstrafen als unvertretbar mild zu beanstanden waren, zumal der 1. FC Kaiserslautern unter neuer Führung erhebliche Lohnsteuernachzahlungen geleistet hatte. Ein Eingriff in die dem Tatrichter obliegende Strafzumessung war dem Senat danach verwehrt. Urteil vom 7. November 2006 – 5 StR 164/06 ( Vorinstanz: Landgericht Kaiserslautern – Urteil vom 13. Oktober 2005 - 4005 Js 12753/02. (Wi) 2 KLs -)

4. Anerkennungsprämien an Vorstände beim Ausscheiden im Fall Mannesmann AG

Das Landgericht Düsseldorf hat die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann, Zwickel und L. vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der früheren Mannesmann AG sowie die Angeklagten Dr. Esser und Dr. D. vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Freisprüche aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Es muss daher über die Anklagevorwürfe neu verhandelt und entschieden werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses für Vorstandsangelegenheiten (Präsidium) der Mannesmann AG Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel kurz nach der vereinbarten Übernahme durch das britische Telekommunikationsunternehmen Vodafone, freiwillige Anerkennungsprämien auszuschütten, und zwar an den Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser in Höhe von ca. 16 Mio. € und an vier weitere Vorstandsmitglieder in der Gesamthöhe von über 5 Mio. €. Diese wurden im Hinblick auf ihre in der Vergangenheit erbrachten Leistungen bei der Steigerung des Aktien- und Unternehmenswertes zusätzlich zu den dienstvertraglichen Bezügen und Abfindungsansprüchen - beim Angeklagten Dr. Esser in Höhe von ca. 15 Mio. € - gezahlt. Weiterhin entschied das Präsidium unter Beteiligung der Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel, dem früheren Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Funk ebenfalls eine freiwillige Sonderzahlung in Höhe von ca. 3 Mio. € zuzuwenden, wobei das Motiv allein der Wunsch des Begünstigten war, wie die aktiven Vorstandsmitglieder eine Anerkennungsprämie zu erhalten. Außerdem beschloss das Präsidium mit den Angeklagten Dr. Ackermann, Zwickel und L. auf Vorschlag des Angeklagten Prof. Dr. Funk, die Ansprüche von 18 Pensionären auf Zahlung der sogenannten Alternativpension mit über 32 Mio. € abzufinden, obwohl sie erkannten, dass diese langfristig ihren wirtschaftlichen Wert verlieren würde. Zu den Anerkennungsprämien hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats (Präsidiums) die Pflicht haben, sich auch bei Entscheidungen über die Bezüge von Vorstandsmitgliedern ausschließlich am Unternehmensinteresse zu orientieren. Diese Vermögensbetreuungspflicht haben sie in der Übernahmesituation durch die Bewilligung der Sonderzahlungen im Sinne des Untreuetatbestandes verletzt, weil diese der Mannesmann AG keinen Vorteil brachten und die honorierten Leistungen bereits durch die dienstvertraglichen Vergütungen abgegolten waren. Keinen Bestand haben kann auch die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel hätten sich bei der Bewilligung der an Prof. Dr. Funk gezahlten Anerkennungsprämie in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden.
Denn die Rechtswidrigkeit einer willkürlichen Sonderzahlung in Millionenhöhe allein aufgrund des Wunsches des Begünstigten musste sich ihnen als offensichtlich aufdrängen. Die Freisprüche hinsichtlich der Abgeltung der Pensionsansprüche wurden aufgehoben, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen so lückenhaft sind, dass nicht überprüft werden kann, ob die Präsidiumsmitglieder die Grenzen des unternehmerischen Ermessens überschritten und deshalb die Mannesmann AG pflichtwidrig geschädigt haben. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04 ( Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2004 - XIV 5/03 (28 Js 159/00 Staatsanwaltschaft Düsseldorf)

5. Kinwowelt-Vorstand wegen Untreue und Insolvenzverschleppung verurteilt

Das Landgericht München I hat den Angeklagten Dr. Michael Kölmel wegen Untreue in vier Fällen und wegen Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen der Untreue, des Betruges und des Bankrottes hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte war Gründungsaktionär und späteres Vorstandsmitglied der Kinowelt Medien AG, deren Kerngeschäft der Erwerb und die Vermarktung von Verwertungsrechten an Filmen bildete. Zugleich war er Gründer und Geschäftsführer der Sportwelt Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsziel es war, den Spielbetrieb von notleidend gewordenen Traditionsvereinen in den Ligen des Deutschen Fußballbundes mit Krediten zu fördern und im Gegenzug Einnahmen aus abgetretenen Verwertungs- und Lizenzrechten zu erzielen. Der Aufsichtsrat der Kinowelt Medien AG stimmte im Januar 2000 dem Kauf der Sportwelt Beteiligungs GmbH zu; die förmliche Übernahme wurde jedoch verschoben. Im Frühjahr 2001 geriet die Kinowelt Medien AG nach dem Börsencrash am Neuen Markt in finanzielle Schwierigkeiten. Obwohl im August 2001 Sanierungsbemühungen endgültig scheiterten, überwies der Angeklagte zwischen September und November 2001 von einem Konto der Kinowelt Medien AG drei Geldbeträge in einer Gesamthöhe von ca. einer Million DM an die Sportwelt Beteiligungs GmbH. In einem weiteren Fall überwies der Angeklagte im Juni 2001 nach dem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung ca. zweieinhalb Millionen DM von einer Tochtergesellschaft der Kinowelt Medien AG auf sein Privatkonto. Im Zusammenhang mit weiteren von dem Angeklagten veranlassten Zahlungen der Kinowelt Medien AG an die Sportwelt Beteiligungs GmbH und mit der Beteiligung der Kinowelt Medien AG an Multiplex-Kino-Ketten hat das Landgericht ein pflichtwidriges Verhalten verneint. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen Untreue. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Strafzumessung und erstrebt eine Aufhebung des Urteiles, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde. Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen verworfen und das landgerichtliche Urteil damit vollumfänglich bestätigt. Er betont, dass dem Angeklagten bei der Leitung der Kinowelt Medien AG ein weiter unternehmerischer Handlungsspielraum zugestanden habe, der auch Zuwendungen an die Sportwelt Beteiligungs GmbH im Hinblick auf deren beabsichtigte Übernahme einschloss. Weitere Zahlungen seien aber nicht mehr zu rechtfertigen gewesen, nachdem die Kinowelt Medien AG in eine derartige Krise geraten war, dass Zukäufe weiterer Unternehmen ersichtlich ausschieden. Rechtsfehlerfrei sei auch die Bewertung des Landgerichts, dass es an einer rechtlichen Grundlage für die Eigenüberweisung im Juni 2001 gefehlt habe. Demgegenüber seien weitere Zahlungen aus dem Vermögen der Kinowelt Medien AG dem Angeklagten nicht vorzuwerfen, da der Angeklagte damit der Kinowelt Medien AG Vorteile verschafft habe; die Freisprüche des Landgerichts seien insoweit nicht zu beanstanden. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. BGH, Urteil vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04 ( Vorinstanz: LG München I – Entscheidung vom 22. Juli 2004 – 1 KLs 316 Js 46261/02)


Hermann Kulzer MBA
Strafverteidiger in Wirtschaftsstrafsachen
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
0351 8110233 kulzer@pkl.com www.pkl.com
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11