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Aktuelles
18.05.2003 Insolvenzstraftat-verspätete Bilanzerstellung (BGH)
Information Das Unterlassen einer rechtzeitigen Bilanzerstellung kann eine Verurteilung
wegen Bankrotts gemäß § 283 Abs 1 Nr. 7 StGB oder wegen Verletzung der
Buchführungspflicht gemäß § 283 b StGB zur Folge haben.
Wann liegt welcher Tatbestand vor-mit welchen Tatbestandsvoraussetzungen ? Was passiert wenn die Aufstellung der Bilanz rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist?
Was passiert wenn ein Steuerbüro beauftragt wurde und man sich auf die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erledigung verlassen hat?
Manche Verurteilungen halten der rechtlichen überprüfung des Bundes-
gerichtshof nicht stand.  

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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