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06.12.2019 Karenzentschädigung und nachvertragliches Wettbewerbsverbot von Geschäftsführern und leitenden Angestellten
Information Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (NW) mit Karenzentschädigung ist ein gängiges Instrument, um Geschäftsführer, Vorstände oder leitenden Mitarbeiter daran zu hindern, direkt zur Konkurrenz zu gehen und Kunden oder Know How "abzuziehen".Wie ein Wettbewerbsverbot ausgestaltet werden muss, damit es wirksam ist, war schon Gegenstand vieler Gerichtsentscheidungen. Eine interessante Entscheidung hat das BAG  am 27.2.2019 unter AZ 10 AZR 340/18 getroffen.
1. Örtliche und zeiltiche Begrenzung

Das Wettbewerbsverbot muss - damit es wirksam ist- begrenzt werden: 

zeitlich und örtlich.

Bei der Ausprägung kommt es darauf an, was die Gesellschaft macht, z.B. wäre eine örtliche Begrenzung von 12 Kilometer  bei einem Wettbewerbsverbot für einen Anwalt nicht gerechtfertigt.

12 Kilometer Reichweiten-Beschränkung bei einem Ingenieur in Wolfsburg wären wohl gerechtfertigt.

Bei einem Bauingenieur beschränkte das BAG das Wettbewerbsverbot, damit es nicht einem Berufsverbot gleichkommt.

Das BAG fällte auch eine Entscheidung für einen leitenden Arbeitnehmer, der bei einem Prozessfinanzierer beschäftigt war. Er war Spezialist für Entschädigungen bei Sportverletzungen.

2. Vertragsstrafe und Ausschlussfristen

In der Praxis wird meist eine Vertragsstrafe festgelegt, da dies leichter realisierbar ist.

Ferner sind Ausschlussfristen zu beachten: 

3. Anrechenbare Einkünfte

Wenn sich jemand nach dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis mit Wettbewerbsverbot selbständig macht, muss der Arbeitgeber für die Anrechnung der Einkünfte eine 1- Jahresfrist für die Klage beachten.

Bei unverbindlicher Wettbewerbsklausel besteht für das Unternehmen ein Wahlrecht, ob es das Wettbewerbsverbot gelten lassen möchte oder nicht. Wenn man sie anwendet, dann muss aber auch die Karenzentschädigung bezahlt werden.

Was passiert, wenn sich dann jemand selbständig macht? Was wird dann angerechnet?

Man muss sich das anrechnen  lassen, was man verdient hat oder hätte verdienen können - der anrechenbare Verdienst  ist in § 74 c HGB geregelt.

4. Auskünfte und Unterlagen

Wenn ein ehemaliger Mitarbeiter eine neue Anstellung findet, wie kann der alte Arbeitgeber herausbekommen, was sein alter Mitarbeiter jetzt verdient, damit man dieses Einkommen dann auf die zu zahlende Karenzentschädigung anrechnen kann?

Und reicht es, wenn man nur die Monatsabrechnung erhält?

Nein, eine Abrechnung ist nicht aussagekräftig.

So kann man nicht ermitteln, ob es auch z.B. Weihnachtsgeld gibt.

Man muss sich also nicht mit unvollständigen Auskünften zufrieden geben.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der ehemalige Arbeitnehmer umfassende Auskünfte erteilen muss; also auch Auskünfte über Prämien, Gewinnausschüttungen etc.

5. Sonstige Rechte des Arbeitgebers

Was kann der Arbeitgeber manchen, wenn die Auskünfte nicht vollständig sind?

Der ehemalige Arbeitgeber kann die Karenzentschädigung zurückbehalten.

Wenn der Arbeitgeber auf Zahlung des Karenzentschödigung verklagt wird, dann könnte er Widerklage erheben mit Anträgen,  welche Auskünfte er genau haben will (auch in dem Fall, dass sich der frühere Arbeitnehmer nach Ende der Beschäftigung selbständig gemacht hat).

6. Besonderheit bei Selbständigen

BAG entschied für die anrechenbaren Einkünfte eines Selbständigen: 

es zählen nicht die erzielten Umsatzerlöse, sondern die Gewinne. Also müssen Kosten berücksichtigt werden.

Wie kann man vermeiden, dass ein Selbständiger keine Rechnungen schreibt, in der Hoffnung, dass ihm keine anrechenbare Einkünfte angerechnet werden?

Das BAG hat dazu entschieden und spricht vom Realisierungsprinzip: 

wenn Leistungen so gut wie sicher sind, müssen sie berücksichtigt -also angesetzt werden.

Das heißt, die Leistung muss noch gar nicht bezahlt sein- sie muss noch nicht entstanden oder fällig sein. Es kommt nicht auf Zuflussprinzip nach § 11 EST an. Bei Bausachen kommt es z.B. auf die Schlussrechnungsreife an.

Daher ist es nicht möglich, dass der betroffene Selbständige, keine Rechnungen gelegt hat.

Wie kann man die Auskünfte und Unterlagen des ehemaligen Mitarbeiters erlangen- notfalls mit Zwangsmitteln?

Wenn die Auskünfte nicht vollständig erteilt werden, hat man einen Anspruch auf Erteilung einer eidesstattlichen Versicherung.

BAG unterscheidet zwischen:  „unglaubhaft und unwahr“- unglaubhaft ist noch weniger als unwahr

7. Zwangsweise durchsetzung der Auskünfte

Auskunftserteilung ist in § 888 ZPO geregelt- bei Nichterteilung kann man Zwangsgeld festsetzen.

§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen

(1)Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

Was gehört alles zur Auskunftserteilung bei (neuer) Selbständigkeit?

-Vorlage von Verträgen und Kontoauszüge

Das BAG ist sehr weitgehend in den Pflichten, was ehemalige Mitarbeiter an Auskünften erteilen müssen.


8. Beratung erforderlichWettbewerbsverbote mit  Karenzentschädigung sind keine Angelegenheiten, die man in Minutenschnelle mit Mustern aus dem Internet klären kann.
Es bedarf einer gründlichen Ausarbeitung/ Vertretung und der Betreuung durch Fachanwälte.

Wettbewerbsverbote gehören rechtlich zum Handelsrecht.
Daher ist ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ein geeigneter Ansprechpartner.


Ich helfe Ihnen gerne!



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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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