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15.06.2003 |
Außerordentliche Kündigung durch Darlehnsgeber |
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Gefährdung der Rückerstattung ( 490 Abs1): Es besteht kein Grund zur außerordentlichen Kreditkündigung, wenn die Umstände, die zur Kündigung herangezogen werden, dem Kreditgeber bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung bekannt waren (BGH v. 07.05.2002 IX ZR 236/01, WM 2002,26). |
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Verfasser: krs |
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