Prozess gegen den Geschäftsführer / Vertretung der GmbH Gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, welche die GmbH gegen einen Geschäftsführer führt.
Nach der Entscheidung des BGH vom 02.02.2016, Az. II ZB 2/15 gilt dies sowohl für Aktiv- als auch für Passivprozesse. Grund ist die Sicherstellung einer unvoreingenommene Prozessführung, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind. Dies gilt auch für Klagen, in denen ein Geschäftsführer seine Abberufung und fristlose Kündigung aus wichtigem Grund angreift und sein Gehalt geltend macht. Die Gesellschaft kann durch einen neuen Geschäftsführer so lange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen anderen Vertreter zu bestellen |