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Anlagevermögen |
Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, § 247 Abs.2 HGB.
Der Begriff dauernd enthält ein Zeitelement, darf aber nicht als absoluter Zeitbegriff im Sinne von " immer" oder " für alle Zeiten" verstanden werden, Beck´scher Bilanzkommentar § 247 Rdnr. 353.
Es kommt auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Vermögensgegenstand im Unternehmen eingesetzt wird, wobei zum einen die Eigenschaften der Sache, zum anderen der Wille des Kaufmannes hinsichtlich der Art des Einsatzes ausschlaggebend sind, BFH 26.11.1974 BStBl II 1975, 352; Beck´scher Bilanzkommentar § 247 Rdnr. 351.
- Abgrenzung Anlagevermögen /Umlaufvermögen
- Wechsel der Vermögensart
- Gliederung des Anlagevermögens, vgl. Beck´scher Bilanzkommentar § 247 Rndr. 350 bis 370 .
- Finanzanlagen, vgl. Beck´scher Bilanzkommentar § 370 Rdnr. 570
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