|
Abschreibungen bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens |
§ 253 Abs.4 HGB regelt die Bewertung der Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens zu einem unter den AK/HK liegenden Wert, vgl. Beck´scher Bilanzkommentar § 253 Rdnr. 501 ff.
Die VG sind nach 253 Abs.1 HGB höchstens mit den AK/ HK anzusetzen |
|
|