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Anwalt/ Vergütungsanspruch/ Verjährung |
Der Vergütungsanspruch des Anwalts verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. ... Rechtskräftig titulierte Ansprüche verjähren erst in 30 Jahren (§ 197 BGB), ohne dass es allerdings deren gerichtlicher Festsetzung bedarf. |
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